Ist das Messer dann noch erlaubt?

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Kumpel von mir hat genau dieses Messer.
Es ist über die gesamte untere länge scharf geschliffen.
Nun möchte er die Hälfte der oberen Klinke auch noch schärfen (siehe rote Linie).
Aber nur bis der Hälfte.

Ich habe da was im Hinterkopf, dass das dann nicht erlaubt ist.:what:
Mein Kumpel meinte, dass gilt nur für Spring oder Fallmesser.

Wer hat Recht?

Anhang anzeigen 55734
 
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Einhandmesser. Beidseitig geschliffen wirds zum Dolch. Will der Kumpel das Messer auf der Jagd führen?
 
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Ein Verbot besteht nicht. Das Führen ist eingeschränkt.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (Deutschland)

  1. Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
  2. Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
  3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

[EDIT]:

Verboten wäre das Messer, wenn man es per Knopfdruck öffnen könnte:

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge-höchstens 8,5 cm lang ist und
-nicht zweiseitig geschliffen ist;
 
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So wie es ist greift der §42a (Einhandmesser), das ist richtig.

Wird es beidseitig geschliffen wird es zum Dolch (auch richtig), aber damit auch zur Waffe (§1.(2).2.a:
(2) Waffen sind
...
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
D.h., damit gilt nicht mehr das Führungsverbot des $42a sondern der §2 (§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste) und der ganze Rest.

Also ab 18, sichere Verwahrung, usw usw. - Jagdlich führen darf er es dann natürlich trotzdem, ausserhalb der Jagd wirds aber dünn.

Abschliessende Frage: Was für einen Sinn soll das haben? Das ist ein Klappmesser. Wenn er da den Rücken schleift hat er eine nicht abgedeckte Schneide. Das Ding kann er dann nicht mal in einem Etui sicher verwahren.
 
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So wie es ist greift der §42a (Einhandmesser), das ist richtig.

Wird es beidseitig geschliffen wird es zum Dolch (auch richtig), aber damit auch zur Waffe (§1.(2).2.a:

D.h., damit gilt nicht mehr das Führungsverbot des $42a sondern der §2 (§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste) und der ganze Rest.

Also ab 18, sichere Verwahrung, usw usw. - Jagdlich führen darf er es dann natürlich trotzdem, ausserhalb der Jagd wirds aber dünn.


Habe ich Dich richtig verstanden?:

Jagd ja
Grillen nein
Und wie sieht es mit Angeln aus?

Abschliessende Frage: Was für einen Sinn soll das haben? Das ist ein Klappmesser. Wenn er da den Rücken schleift hat er eine nicht abgedeckte Schneide. Das Ding kann er dann nicht mal in einem Etui sicher verwahren.

Beim Brötchen aufschneiden hat er sich immer aufgerecht, dass er das Brötchen drehen musste:biggrin:
 
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Habe ich Dich richtig verstanden?:

Jagd ja
Grillen nein
Und wie sieht es mit Angeln aus?
Ich bin kein Rechtsanwalt. :)
Ein Dolch ist eine erlaubnisfreie Waffe, auch wenn er im WaffG nicht explizit genannt wird. Leider hebt das WaffG fast nur auf Schusswaffen ab, aber bei Dolchen ist die Rechtsprechung eindeutig.

Heisst, Führen in der "falschen" Umgebung ist eine OWI und wird nach §53 geahndet. Die Definition von "falsch" überlasse ich gern den Fachleuten.

Beim Brötchen aufschneiden hat er sich immer aufgerecht, dass er das Brötchen drehen musste:biggrin:
Das ist natürlich ein Argument. :D Und ich werde immer schon schief angesehen, wenn ich beim Hotel-Frühstück mein absolut ziviles Taschenmesser zum Semmel-Aufschneiden benutze (Brötchen esse ich nicht ;) )
 
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Wieso soll da das Führverbot nicht gelten?

Kaufen und besitzen darf ich das. Es sind erlaubnisfreie Waffen, die lediglich für den Erwerb an die Altersgrenze von 18 Jahren gebunden sind.

Damit ein Gegenstand eine Waffe wird, muss er übrigens vom Hersteller dazu bestimmt worden sein. Ich wäre also deutlich vorsichtiger mit den ganzen "Kampfmessern", als mit dem Ding da.

Prinzipiell ist es aber egal, welchem Paragraphen das unterliegt. Der Punkt ist: Er darf es besitzen. Er darf es nicht ohne Grund führen. Im Zweifel nimmt die Polizei eine Beschlagnahme vor und das ist rechtens. Die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft/Gericht) klärt dann die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Führens und entsprechend wird beschieden.

Blöd: Wenn du aus Hamburg bist und das Ding in Stuttgart am Bahnhof beschlagnahmt wird. Per Post schicken die nix.

Sag deinem Kumpel, er soll sich ein gescheites Messer kaufen. Das Teil taugt für nix richtig und sieht auch noch ... naja... aus...:biggrin:

Sowas hier will der haben:

Anhang anzeigen 55750
 
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Ich habe das genauso zweiseitig geschliffen zum Abfangen von Rehwild (Fallwild). Habe ich immer im Fahrzeug. Kopie Jagdschein ist auch immer dabei, wenn ich mich mal erklären muss.....
 
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Yumitori

Guest
Ich habe das genauso zweiseitig geschliffen zum Abfangen von Rehwild (Fallwild). Habe ich immer im Fahrzeug. Kopie Jagdschein ist auch immer dabei, wenn ich mich mal erklären muss.....

Moin,

wenn der Polizist wirklich eng am Gesetz arbeitet, dann hilft die Kopie alleine gar nichts, vielleicht, wenn sie amtlich beglaubigt ist und die Beglaubigung jüngeren Datums ist.
Mir geht es n i c h t um "Klugsc.......", vielmehr darum, mit dem weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen, wenn man eine Kopie des Jagdscheins (oder auch des Fahrzeugscheins u.a.m.) dabei habe, sei alles paletti.
Man kann mit heutiger Technik alles in eine Kopie hinein- und drüberkopieren; genau aus diesem Grund anerkennt die Rechtsprechung oft nicht einmal amtl. beglaubigte Fotokopien.
Ich habe Jagdschein und alles andere i m m e r dabei, auf der Jagd natürlich wasserdicht verpackt in einem Brustbeutel. Hat sich bestens bewährt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 4508

Guest
.....
Ich habe Jagdschein und alles andere i m m e r dabei, .....


... und Tauchschein und Sportbootführerschein und Segelfliegerlizenz und Paybackkarte und Visa und Master und EC-Karte und WBK's und §27 Erlaubnis und Impfpass und Zahnersatzbonuskarte und Krankenkassenkarte und Visitenkarten und den Parkschein von vor zwei Wochen und das Foto von der Süßen und noch eins von den Kinderchen und KFZ-Schein und Führerschein und Personalausweisund LJV-Mitgliedsausweis. :biggrin: Führst Du einen Anhänger mit?
 
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Yumitori

Guest
... und Tauchschein und Sportbootführerschein und Segelfliegerlizenz und Paybackkarte und Visa und Master und EC-Karte und WBK's und §27 Erlaubnis und Impfpass und Zahnersatzbonuskarte und Krankenkassenkarte und Visitenkarten und den Parkschein von vor zwei Wochen und das Foto von der Süßen und noch eins von den Kinderchen und KFZ-Schein und Führerschein und Personalausweisund LJV-Mitgliedsausweis. :biggrin: Führst Du einen Anhänger mit?

Moin,

ich sammle keine Payback-Punkte, kann mir deshalb auch keine Visa- oder Master-Card leisten; Visitenkarten hatte ich noch nie - ich spreche für mich selbst, wo ich auftauche.
Und selbstverständlich habe ich auch meinen Waffenschein (klein) immer dabei und ebenso meinen Personalausweis (letzteren sollte man ohnehin immer dabei haben außerhalb der eigenen vier Wände).
Kinder habe ich keine und tatsächlich habe ich immer noch ein Foto meiner Frau in der Brieftasche.
Die ist deshalb auch nicht so dick, weil ich mit der Passion zur Jagd ausgelastet bin und mich nicht mit dem Tauchen und dem Sportbootfahren befassen muss, das tun andere für mich. Ach ja, der Segelflugschein - ist längst abgelaufen.

So, jetzt ist es genug mit den Antworten auf Dummgeschwätz, nein, ich brauche keinen Anhänger, in meinem Sakko ist ausreichend Platz für eine Brieftasche, mehr brauche ich nicht.
 
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Ist es, jenseits der juristischen Betrachtung, eine schlaue Idee, den, bei einem zusammengeklappten Taschenmesser exponierten, dann ehemaligen Klingenrücken zu schärfen? :unbelievable:
 
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Damit ein Gegenstand eine Waffe wird, muss er übrigens vom Hersteller dazu bestimmt worden sein. Ich wäre also deutlich vorsichtiger mit den ganzen "Kampfmessern", als mit dem Ding da.
Vorsicht - genau das nicht. Damit ein Gegenstand eine Waffe ist, muss es Waffeneigenschaft besitzen (habe ich oben verlinkt). Ob es die hat, interpretiert
1) der Polizeibeamte bei einer Kontrolle
2) Der Staatsanwalt bei der Beurteilung des Falls
3) Der Richter bei der Urteilsverkündung
Und zwar alle drei unabhängig voneinander. Keiner der drei wird sich groß darum kümmern, was der Hersteller behauptet. Und wenn, dann nur in eine Richtung, da hast Du dann recht ("Ja wenn der Hersteller selbst es schon als Kampfmesser bezeichnet..."). Andersherum eher nicht, da kann der Hersteller noch so oft Butterbrotmesser auf den Karton schreiben.

Das Lustige ist, dass die Einteilung vollkommen sinnlos ist. "Waffeneigenschaft" heisst in der Rechtsprechung, dass ein Ding zu nix anderem gut ist, als AUA zu machen. D.h. zu was ist es vorrangig da, unbhängig davon ob man damit "auch" etwas anderes machen kann. Ein Dolch ist z.B. nicht wirklich geeignet zum Butterbrotschmieren. Ein Küchenmesser schon. Also ist ein 10 cm Dolch eine Waffe und ein 20 cm Küchenmesser nicht. Ist natürlich extrem praxisrelevant, aber das ist man ja vom dt. WaffG schon gewohnt.

Teilweise bemühen sich die Hersteller schon selbst um einen Feststellungsbescheid, hier z.B. Dietmar Pohl: https://www.bka.de/SharedDocs/Downl...r/121001FbZ269PohlForceFoxtrottTwoOutdoor.pdf - alles nicht so einfach hier in DE. :roll:
 

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