Mahlzeit,
Zitat Jaaager:
A Schränke sind keineWaffen , es gibt und gab keine Anmelde-, Registrierung spflicht .
Ich wage zu behaupten, dass diese Aussage zumindest interpretierbar ist.
Waffengesetz (WaffG)
WaffG
Ausfertigungsdatum:11.10.2002
Vollzitat:
"Waffengesetzvom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durchArtikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändertworden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 7.8.2013 I3154
Fußnote
(+++Textnachweis ab: 1.4.2003)
Das G wurdeals Art. 1 des G 7133-4/1 v. 11.10.2002 I 3970 vom Bundestag mit Zustimmung desBundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 19 Nr. 1 Satz 2 dieses G mWv 1.4.2003in Kraft.
(…)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) (…)
(2) (…)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zumBesitz beantragt hat, hat derzuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen odervorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. (…)
Es waren also mindestens in der WaffG-Fassung von 2013 alle bereits in der Vergangenheit bis in die Gegenwart getroffenenMaßnahmen zu melden, ebenso alle beabsichtigten zukünftigen Maßnahmen.
Hieraus lässt sich sehr wohl eine entsprechende Pflicht ableiten, ohne andieser Stelle darauf eingehen zu wollen, ob es auch strafbewehrt war/ist, einezahlenmäßige und/oder qualitativ hochwertigere Unterbringung nicht gemeldet zuhaben.
Nur, damit es nicht unwidersprochen stehen bleibt.
Waidmannsheil
Beuterheinländer