300 JvG - Drilling aus dem Auto gestohlen

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Moin zusammen, ich habe gerade auf der Website der WuH das folgende Urteil gelesen:

https://wildundhund.de/300-jvg-drilling-aus-dem-auto-gestohlen/

Mir stoßen da zwei Sachen auf: 1. Wer im eigenen Revier (zwischendurch) im See baden geht, ist mindestens während dieser Badezeit in Bezug auf die Aufbewahrung der Waffe im Auto doch nicht jemandem gleichzusetzen, der zum Zweck der Jagdausübung im eigenen Revier herumfährt. Wärend der Badezeit hätte die Waffe also analog der Fahrt zum Schießstand verschlossen sein müssen. 2. Das Gericht hat offenbar den Gesamtvorgang als mehrere Gelegenheiten der Unzuverlässigkeit gewertet, so wie sich die SV- Darstellung ließt, war das doch als ein Gesamtvorgang zu werten.

Wie seht Ihr das? Grüße, Allons!
 
G

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Ganz andere Frage: Welche Aktualität hat ein Urteil aus 2006 bzw. warum muss man daraus im Dezember 2017 einen Artikel machen?
 
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.... Wärend der Badezeit hätte die Waffe also analog der Fahrt zum Schießstand verschlossen sein müssen.
Nein, da hast du etwas verwechselt.

Beim "nicht zugriffsbereiten" Führen zum Büma-Schießstand, geht es nicht um die Sicherung vor unbefugtem Zugriff, sondern um die klare Abgrenzung zum "zugriffbereiten" Führen in direktem Zusammenhang mit befugter Jagdausübung. Das Schlösschen am Futteral soll lediglich sicherstellen, das die "drei-Sekunden-drei-Handgriffe"-Regel nachvollziehbar eingehalten wird.

Die Sache mit dem Baden ist im günstigsten Fall zu vergleichen mit einem Halt an der Tankstelle bei der Fahrt ins Revier: die Waffe muß mit den verfügbaren Mitteln (Abdecken, Mun. Trennen, Handschuhfach....) gegen spontanen Diebstahl geschützt werden, solange sie auch nur kurzzeitig unbeaufsichtigt ist.

Im ungünstigsten Fall sieht das Gericht das Baden im Revier gar nicht im Zusammenhang mit der Jagdausübung und die Waffe muß wieder nach Hause in die sicherer Aufbewahrung ("Forstdirektoren-Urteil NRW").

Grundsätzlich gilt: keine (sichtbaren) Waffen im Fahrzeug, wenn das Fahrzeug -auch kurzfristig- unbeaufsichtigt ist. Gleiches gilt auch für Fahrzeuge, bei denen zu vermuten ist, dass sich Waffen im Fahrzeug befinden könnten (grünes Jäger-Auto beim Schüsseltreiben vor der Kneipe).

basti
 

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Ganz andere Frage: Welche Aktualität hat ein Urteil aus 2006 bzw. warum muss man daraus im Dezember 2017 einen Artikel machen?

Die Reihe Jäger vor Gericht hat knapp 400 Urteile, die wir in den letzten Wochen alle online gestellt haben!
Wenn es Dich nicht interesiert, brauchst Du es auch nicht zu kommentieren.
 
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Die Reihe Jäger vor Gericht hat knapp 400 Urteile, die wir in den letzten Wochen alle online gestellt haben!

:biggrin: Verstehe, ich hatte da plötzlich beim Betrachten meines RSS Feeds im Firefox eine "Stampede" von Rechtsartikeln, finde die Reihe ja sehr gut, gerade online. BG, Allons!
 
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Unsinn!
Einfach WaffVwV lesen und verstehen.

"Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition
in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden,
dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind."

Was ist für dich an diesem Satz aus WaffVwV 36.2.15 unverständlicher Unsinn?

Nochmal: du kannst deine Flinte beim Schüsseltreiben im Fahrzeug lassen, wenn man sie von außen nicht sehen kann und wenn von der Art des Fahrzeugs ("Jägerauto") keine unmittelbaren..... s.o.

basti
 
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Was "unmittelbar " bedeutet sollte dir seinerzeit der Deutschlehrer erklärt haben. Aber ist vielleicht zu lange her.
 
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Dann mach halt vorher den Aufkleber "Jägerauto" ab.
Falls du das wichtigtuerische Schild "JAGDSCHUTZ" meinst, könnte dessen Entfernung den blauen Familien-Opel tatsächlich wieder so uninteressant für Waffendiebe machen, dass die lieber doch erstmal die grünen Dreckskisten mit dem "DJV"-Hirsch knacken, während deren Besitzer sich das Schüsseltreiben im Dorfkrug schmecken lassen.

Von daher ist das eine gute Idee, so von wegen Tarnung und so.....:-D

basti
 
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"Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition
in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden,
dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind."

Was ist für dich an diesem Satz aus WaffVwV 36.2.15 unverständlicher Unsinn?

Nochmal: du kannst deine Flinte beim Schüsseltreiben im Fahrzeug lassen, wenn man sie von außen nicht sehen kann und wenn von der Art des Fahrzeugs ("Jägerauto") keine unmittelbaren..... s.o.

basti
Ich versuch mal, die Versäumnisse deines Deutschlehrers am konkreten Beispiel auszugleichen:

Unmittelbarer Rückschluss: Futteral oder gar Waffe von außen sichtbar.
Mittelbarer Rückschluss: Grünes Auto, schmutziges Auto, Jagdschutzaufkleber, DJV-Aufkleber
 
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Na ob mittelbar oder unmittelbar sagt dir dann irgendein Richter, der unmittelbar Zugriff auf die dir zugesprochene Zuverlässigkeit hatt :roll:
 
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Ich versuch mal, die Versäumnisse deines Deutschlehrers am konkreten Beispiel auszugleichen:
Versuch macht kluch, sagt man ja, also los:

Unmittelbarer Rückschluss: Futteral oder gar Waffe von außen sichtbar.
Bei diesen Fällen muss man gar keine Rückschlüsse ziehen, weil man ja der begehrten Beute ansichtig ist, wobei das Risiko, ein leeres Futteral zu erbeuten recht überschaubar ist.

Mittelbarer Rückschluss: Grünes Auto, schmutziges Auto, Jagdschutzaufkleber, DJV-Aufkleber
Genau das sind eben doch die problematischen UNmittelbaren Rückschlüsse, wenn erkennbar oder bekannt ist, das der Fahrer dieses Fahrzeugs zu einer Jagdgesellschaft gehört, die sich gerade kollektiv im Gasthaus von den Strapazen der kurz zuvor beendeten Gesellschaftsjagd erholt.

Gegenprobe: warum steht in der WaffVwV nicht einfach "Waffen dürfen nicht zu sehen sein" drin, wenn doch nach deiner Interpretation alles was nicht direkt sichtbar ist, unter "mittelbar" fällt?

basti
 
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Weil das kein Juristendeutsch ist. Eine Waffe in einem Futeral ist nicht zu sehen. Die Form des Futterals lässt aber unter Umständen einen unmittelbaren Rückschluss auf den Inhalt zu.... Je komplizierter man denkt, um so besser versteht man diese Juristensprache.
Hast du deinen Plempe in einem Kühlschrank im Auto liegen, bist du auf der sicheren Seite. Nicht zu sehen und ein unmittelbarer Rückschluss darauf, dass da ne Waffe drin ist entspricht nicht dem allgemein vorherrschenden Denken.

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Gerade aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber ja nun den Verschluss /Verschlussträger Kopf mitzunehmen in der Hosentasche. Das bietet sich ja nun an......
 

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