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Moin zusammen, ich habe gerade auf der Website der WuH das folgende Urteil gelesen:
https://wildundhund.de/300-jvg-drilling-aus-dem-auto-gestohlen/
Mir stoßen da zwei Sachen auf: 1. Wer im eigenen Revier (zwischendurch) im See baden geht, ist mindestens während dieser Badezeit in Bezug auf die Aufbewahrung der Waffe im Auto doch nicht jemandem gleichzusetzen, der zum Zweck der Jagdausübung im eigenen Revier herumfährt. Wärend der Badezeit hätte die Waffe also analog der Fahrt zum Schießstand verschlossen sein müssen. 2. Das Gericht hat offenbar den Gesamtvorgang als mehrere Gelegenheiten der Unzuverlässigkeit gewertet, so wie sich die SV- Darstellung ließt, war das doch als ein Gesamtvorgang zu werten.
Wie seht Ihr das? Grüße, Allons!
https://wildundhund.de/300-jvg-drilling-aus-dem-auto-gestohlen/
Mir stoßen da zwei Sachen auf: 1. Wer im eigenen Revier (zwischendurch) im See baden geht, ist mindestens während dieser Badezeit in Bezug auf die Aufbewahrung der Waffe im Auto doch nicht jemandem gleichzusetzen, der zum Zweck der Jagdausübung im eigenen Revier herumfährt. Wärend der Badezeit hätte die Waffe also analog der Fahrt zum Schießstand verschlossen sein müssen. 2. Das Gericht hat offenbar den Gesamtvorgang als mehrere Gelegenheiten der Unzuverlässigkeit gewertet, so wie sich die SV- Darstellung ließt, war das doch als ein Gesamtvorgang zu werten.
Wie seht Ihr das? Grüße, Allons!