Servus Jungjäger,
dir auch ein frohes neues. Habe gerade noch diese Verwaltungsvorschrift für Bayern aus dem Netz gekramt; diese eventuell mit Widerspruch und Fallenjagdschein dem SB vorlegen und ich denke, du hast gute karten :cheers: (den letzten Absatz kan man ja auch weglassen bzw. einfach auf §13.2 WaddVwV verweisen :-D)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz
entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den
Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis
zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen
müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens
200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d
BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z. B. für
die Bau- und Fallenjagd, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im
Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen
des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes
oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt
werden.[/u]
Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer dritten
Kurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 anzuerkennen, wenn
es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen
zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 ohne gesonderten
Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender
Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich nicht
zur Jagdausübung nicht benötigt wird.