VGH Versicherung HANNOVER zahlt nur 50% Haftpflichtschaden vom Jagdhund

G

Gelöschtes Mitglied 13232

Guest
Ok, wenn du so weit weg warst, dann ist das natürlich was anderes, hatte ich dann nach deiner Schilderung anders angenommen. Aber trotzdem hättest du besser deinen treuen Jagdgefährten direkt untersuchen sollen. Ich hoffe, er kommt wieder auf die Beine. Bezüglich der Rechnung des DD Besitzers... wenn dein Dackel dem DD nichts gemacht hat, dann würde ich das nicht auf mir sitzen lassen. Das ist Betrug und dafür sollte er eine verpasst bekommen.
 
Registriert
24 Nov 2013
Beiträge
2.524
Ich hatte vor Jahren schon 2 Mal einen Haftpflichtschaden, da mein DD bei 2 Drückjagden 2 andere Hunde (die sogar angeleint waren) gebissen hatte. (Mein Hund lief im Treiben, die beiden Hunde waren jeweils angeleint)
Beide Schäden wurden anstandslos von der GOTHAER Jagdhaftpflichtversicherung ohne großes Brimborium und ohne Zeugenbefragungen übernommen und zu 100 % gezahlt.

Wenn ein Hund angeleint war ist das ein ganz anderer Sachverhalt und wird auch anders vergütet. Wurde ja schon weiter oben geschrieben.

Gesendet von meinem SM-G800F mit Tapatalk
 
Registriert
7 Jul 2008
Beiträge
5.179
Im Nachgang habe ich leider noch erfahren, das mein Teckel wohl nicht der erste war, der Kloppe von diesem DD bekommen hat. Er hat wohl schon einen Weimaraner, eine DD-Hündin verhauen und einen kl. Münsterländer in die TiHo befördert.

Das Meiste wurde ja dazu schon geschrieben, aber dieser Sachverhalt interessiert sicher das Ordnungsamt.
Um andere vor diesen beiden zu schützen, würde ICH da mal vorsprechen!

Bausaujäger
 

GMP

Registriert
11 Aug 2014
Beiträge
99
Im Nachgang muss ich Euch recht geben. Das ich nicht gleich zum TA gefahren bin sondern erst noch weitergejagt habe war ein Fehler.
Ich habe den Hund nach der Attacke eigentlich gut abgesucht. aber durch den Schlamm, das komplett durchnässte Fell war nix zu erkennen. Die Weste war noch unversehrt, auch hatte der Hund selbst überhaupt kein Anzeichen von Schmerz oder unwohlsein gezeigt. Vermuttlich vom Adrenalin.....
Heute würde ich es definitiv anders machen!

Trotzdem ist mein Vertrauen in die Versicherung futsch....denn bei damaligem Abschluss der Versicherung wurde mir mündlich zugesagt, das alles abgesichert ist. Solche Ausnahmen wurden nicht erläutert.
 
Registriert
15 Okt 2011
Beiträge
7.718
Stehen aber im kleingedruckten. Ich weiß das aber auch erst seit nem Schaden mit zwei unangeleinten Hunden.

Gesendet von meinem F5321 mit Tapatalk
 
Registriert
14 Aug 2003
Beiträge
2.666
Ich möchte nicht die VGH Versicherung in Schutz nehmen, aber jede andere Versicherung hätte den Fall genauso gehandhabt. Wenn beide betroffene Hunde nicht angeleint waren, hat jeder Halter eine Teilschuld.
Gibt es Verkehrsrecht ja auch.

Gruß Wäller
 
Y

Yumitori

Guest
Moin Leute,

wichtig ist i m m e r, dass man die Versicherungsbedingungen vor der Vertragsunterzeichnung sorgfältig liest. Und- sollten Unklarheiten bestehen - den Makler oder Vertreter der Versicherung um Erklärung bittet.
"Alles abgesichert" gibt es bei k e i n e r Versicherung - wenn das ein Vertreter so platt sagt, hat er keine Ahnung von dem, was er verkauft.
Bei einer Haftpflichtversicherung - es klang hier ja schon an - heißt "Versicherungsschutz gewähren" n i c h t "zahlen", es bedeutet vielmehr, dass die Versicherung den Sachverhalt, wie er sich nach den Angaben aller Beteiligten ergibt, prüft und danach entscheidet, welcher der Beteiligten für welchen Schaden und in welcher Höhe haftet.
Und nach dieser Entscheidung werden dann Ansprüche des jeweiligen Anspruchstellers befriedigt.
Es wurde schon einmal gesagt, sei aber der guten Ordnung halber wiederholt: Man hat bei der Privat- und auch der Jagdhaftpflichtversicherung keinen direkten Anspruch gegen die Versicherung des Gegners, nur gegen ihn selbst. Umgekehrt ist ein Gegner in diesen Fällen, wenn er glaubt, etwas beanspruchen zu dürfen, gezwungen, den Privatmann (Jäger) zu verklagen.

Uns allen wünsche ich, dass wir die Haftpflichtversicherung niemals brauchen !
 
Registriert
16 Sep 2012
Beiträge
439
Moin Leute,

wichtig ist i m m e r, dass man die Versicherungsbedingungen vor der Vertragsunterzeichnung sorgfältig liest. Und- sollten Unklarheiten bestehen - den Makler oder Vertreter der Versicherung um Erklärung bittet.
"Alles abgesichert" gibt es bei k e i n e r Versicherung - wenn das ein Vertreter so platt sagt, hat er keine Ahnung von dem, was er verkauft.
Bei einer Haftpflichtversicherung - es klang hier ja schon an - heißt "Versicherungsschutz gewähren" n i c h t "zahlen", es bedeutet vielmehr, dass die Versicherung den Sachverhalt, wie er sich nach den Angaben aller Beteiligten ergibt, prüft und danach entscheidet, welcher der Beteiligten für welchen Schaden und in welcher Höhe haftet.
Und nach dieser Entscheidung werden dann Ansprüche des jeweiligen Anspruchstellers befriedigt.
Es wurde schon einmal gesagt, sei aber der guten Ordnung halber wiederholt: Man hat bei der Privat- und auch der Jagdhaftpflichtversicherung keinen direkten Anspruch gegen die Versicherung des Gegners, nur gegen ihn selbst. Umgekehrt ist ein Gegner in diesen Fällen, wenn er glaubt, etwas beanspruchen zu dürfen, gezwungen, den Privatmann (Jäger) zu verklagen.

Uns allen wünsche ich, dass wir die Haftpflichtversicherung niemals brauchen !

Ähm...;-)
Leider muss ich dir hier in einem Punkt wiedersprechen:
Seit dem 1.8.2002 gibt es den Direktanspruch bei Pflicht-Haftpflichtversicherungen: §115 VVG
https://dejure.org/gesetze/VVG/115.html
 
Registriert
12 Dez 2016
Beiträge
3
Ähm...;-)
Leider muss ich dir hier in einem Punkt wiedersprechen:
Seit dem 1.8.2002 gibt es den Direktanspruch bei Pflicht-Haftpflichtversicherungen: §115 VVG
https://dejure.org/gesetze/VVG/115.html
Das ist falsch. Paragraph 115 VVG verweist auf das Pflichtversicherungsgesetz. Dort geht es um die KFZ-Haftpflicht. Das hat nichts mit der Jagdhaftpflicht zu tun.

Gesendet von meinem BV6000 mit Tapatalk
 
G

GentleGuy

Guest
Mein PRT von einem DD als erstatzbeute hergenommen.
.
Beide Hunde ohne Leine (PRT mit mir im Treiben, DD als Standschnaller)

Komisch das hier so oft DD am werk sind.

Lange rede kurzer Sinn,
die 3 Not OPs mit jeweils Vollnarkose und mehrtätiger stationärer Aufnahme und gesamt etwas über 3000€ wurden nach einigem Hin und Her von der Gegnerischen Versicherung (Versicherungskammer Bayern) zu 100% bezahlt.

Das Hin und Her hat allerdings mehr der andere Hundehalter verursacht als die Versicherung selbst.


 
Registriert
16 Sep 2012
Beiträge
439
Das ist falsch. Paragraph 115 VVG verweist auf das Pflichtversicherungsgesetz. Dort geht es um die KFZ-Haftpflicht. Das hat nichts mit der Jagdhaftpflicht zu tun.

Gesendet von meinem BV6000 mit Tapatalk

6-Setzten :cool:

Es gibt mehr als nur die KFZ Haftpflich als Pflichtversicherung:

Eine Haftpflichtversicherung ist in einer Reihe von Fällen gesetzlich vorgeschrieben:




Die Jagdhaftpflicht ist eine Pflichtversicherung, hier greift 115 VVG auch.....
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

Ihr habt beide Recht und Unrecht.

Der §115 VVG bezieht sich in 1 (1) NUR auf Versicherungen nach Pflichtversicherungsgesetz (KFZ-Haftpflicht), in 1 (2) und (3) sind andere Gründe des Direktanspruchs genannt, nämlich Insolvenz oder unbekannter Aufenthaltsort.

Bei einer Jagdhaftpflicht greift demnach nur dann ein Direktanspruch, wenn der Schädiger unbekannt verzogen oder insolvent ist.

Viele Grüße

Joe
 
Y

Yumitori

Guest
Moin,

ich mag es nicht diskutieren - es gibt grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Jagdhaftpflichtversicherung, auch nicht gegen die Haftpflichtversicherung von Ärzten und Rechtsanwälten usw. - es ist nun mal so - Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn der Arzt oder Anwalt unauffindbar oder in Insolvenz ist.
Bei diesen Haftpflicht - Versicherungen handelt es sich nicht um solche im Sinne des PflichtversG, die Ausnahmen sind nach 115,I,2 und 3 v. d. Rechtsprechung entwickelt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Registriert
12 Dez 2016
Beiträge
3
Moin!

Ihr habt beide Recht und Unrecht.

Der §115 VVG bezieht sich in 1 (1) NUR auf Versicherungen nach Pflichtversicherungsgesetz (KFZ-Haftpflicht), in 1 (2) und (3) sind andere Gründe des Direktanspruchs genannt, nämlich Insolvenz oder unbekannter Aufenthaltsort.

Bei einer Jagdhaftpflicht greift demnach nur dann ein Direktanspruch, wenn der Schädiger unbekannt verzogen oder insolvent ist.

Viele Grüße

Joe

Da hast du Recht § 115 VVG 1 (2) und (3) hab ich nicht in Betracht gezogen.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
139
Zurzeit aktive Gäste
597
Besucher gesamt
736
Oben