Sehr geehrter Herr xxxxx,
danke für Ihre Antwort, welche ich aberbezüglich der Verankerungspflicht nicht nachvollziehen kann, da sichaus dem Waffengesetzgesetz keine grundsätzliche Verankerungspflichtfür Waffenschränke ergibt.
Dies grundsätzlich aus derVerpflichtung abzuleiten, dass Waffen gegen Wegnahme zu sichern sind,ist für mich ebenfalls nicht ersichtlich, denn wäre dem so, müssteder Gesetzgeber nicht zwischen Waffenschränken mit einem Gewicht vonunter 200kg und über 200kg unterscheiden. Bei einer grundsätzlichenVerankerungspflicht unter 200kg, würde faktisch jeder Waffenschrankdurch seinen Verankerung einem Schrank von über 200kg entsprechen.
Dies wird wiederum dadurch deutlich, dass der Gesetzgeberfür B-Schränke mit unter 200kg eine Verankerung gleichwertig 200kgfordert, wenn darin mehr als 5 KW aufbewahrt werden sollten. ImUmkehrschluss bedeutet dies, dass für unter 200kg keinenVerankerungspflicht besteht.
Bei Waffenschränken derNorm EN1143-1 Widerstandsgrad 0, wird aber wiederum vom Gesetzgeberzwischen Schränken mit unter 200kg (maximal 5KW) und über 200kg(maximal 10KW) unterschieden (identisch den alten B-Schränken). FürWaffenschränken der Norm EN1143-1 Widerstandsgrad 1 wird zudem garkeine Gewichtvorgabe gefordert, darin jedoch KWs in beliebiger Anzahlgelagert werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx