- Registriert
- 10 Jul 2007
- Beiträge
- 11.349
es könnte doch alles so einfach sein ...
einfach einen Stichtag (z.b. 31.12.2017) benennen, bis zudem ggf. ein evlt. bisher nicht angezeigter Altbestand gemeldet werden kann. Ab diesem Tag werden dann nur noch Schränke der neuen Norm anerkannt.
Gleichzeitig darf der Schrank aus Altbestand kein Produktionsdatum auf dem Typschild jünger als 2017 haben
Damit haben die Waffenbesitzer ggf. noch die Chance sich auszustatten und daran ist ja nichts schlechtes.
Hab in der nachfolgenden Mitteilung gelesen, dass man davon ausgeht, dass damit der Bestand an Waffenschränken der alten Norm in (das ist nun kein Witz) in 65 Jahren komplett auf Null ist ;-)
Auch ist die Begründung, warum sich die Aufbewahrung verändert, ein Witz, denn angeblich weil die alten Normen von den Herstellern nicht mehr überwacht werden ;-) Mehr dazu steht auch im Link
http://prolegal.de/2017/02/07/aenderung-zum-waffg/
Fertig ist die Maus
einfach einen Stichtag (z.b. 31.12.2017) benennen, bis zudem ggf. ein evlt. bisher nicht angezeigter Altbestand gemeldet werden kann. Ab diesem Tag werden dann nur noch Schränke der neuen Norm anerkannt.
Gleichzeitig darf der Schrank aus Altbestand kein Produktionsdatum auf dem Typschild jünger als 2017 haben
Damit haben die Waffenbesitzer ggf. noch die Chance sich auszustatten und daran ist ja nichts schlechtes.
Hab in der nachfolgenden Mitteilung gelesen, dass man davon ausgeht, dass damit der Bestand an Waffenschränken der alten Norm in (das ist nun kein Witz) in 65 Jahren komplett auf Null ist ;-)
Auch ist die Begründung, warum sich die Aufbewahrung verändert, ein Witz, denn angeblich weil die alten Normen von den Herstellern nicht mehr überwacht werden ;-) Mehr dazu steht auch im Link
http://prolegal.de/2017/02/07/aenderung-zum-waffg/
[FONT="]Begründet wird dies damit, dass der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) diese Norm bereits zum Jahresende 2003 zurückgezogen hat und seitdem insoweit keine Marktüberwachung mehr stattfinde. Überdies halte die die Gleichwertigkeitsfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz WaffG (mit der Behältnisse der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit Stand Mai 1995 für gleichwertig mit Behältnissen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erklärt wurde) nicht der Realität stand, wie Experten mit Hinweis auf Experimente zur Öffnungs- und Aufbruchssicherheit geltend gemacht hätten. Mit der Neuregelung entfällt aber auch die Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition.[/FONT]
[FONT="]Lediglich im Falle des Neuerwerbs eines Waffenschranks gilt die neue Vorschrift; dies gilt aber auch für Erbfälle. Das heißt für Waffenbesitzer, die im Besitz eines A- oder B-Schranks nach VDMA sind, ist der Neuerwerb eines Waffenschranks des Widerstandsgrades 0 oder 1 nicht erforderlich, sofern die Anzahl der dort aufzubewahrenden Waffen nicht den Umfang der nach der bisherigen maximal zulässigen Anzahl gemäß der bisherigen Regelung überschreitet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass aufgrund natürlicher Fluktuation trotz der Besitzstandswahrung ein vollständiger Austausch der Waffenschränke auf den neuen Standard innerhalb der nächsten 65 Jahre (sic!) stattfinden wird.[/FONT]
Fertig ist die Maus