Frage zu Altbestand Waffenschrank

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Die Mitte letzten Jahres stattgefundene Neuregelung im Waffengesetz ist bekannt.

Danach dürfen Altbestände an Waffenschränken der Klasse A und B weiter genutzt werden.

Wichtig wäre mit die genaue Klärung was ein Altbestand ist, denn mein Amt argumentiert z.B. dass es u.a. ein "dauerhafter waffenrechtlicher" Altbestand sein muss.

Wenn jemand als z.B schon einen A oder B Schrank besitzt, welcher früher bereits dem Amt als Waffenschrank gemeldet wurde, dann aber eine Zeit lang keinen Waffen hatte (den Schrank aber weiter), dann ist das nun kein Altbesitz mehr.

Somit ergeben sich für mich zwei wesentliche Fragen:

- muss es vorher schon ein "waffenrechtlicher" Altbestand sein
- und wenn es ein "waffenrechtlicher" Altbestand ist, ist bleibt er es dann auch, wenn man dazwischen mal keinen Waffen hatte

Hat dazu jemand die genaue Regelung?
 
M

MeierHans

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Was Du nur für Sorgen hast...

Ein Waffentresor, den Du Deiner Behörde vor dem 07.07.2017 (?) gemeldet hast, ist Altbestand.

Alles neueren Datums nach neuer Regelung.
 

tar

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uihhh, haben sie dir zwischendrin die Waffen abgenommen und du musst jetzt wieder alles neu erwerben? :sad:
 
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Was Du nur für Sorgen hast...

Ein Waffentresor, den Du Deiner Behörde vor dem 07.07.2017 (?) gemeldet hast, ist Altbestand.

Alles neueren Datums nach neuer Regelung.

danke sehe ich identisch, doch der Leiter der Waffenabteilung meint, dass es es kein Altbestand wäre ... daher bräuchte ich ggf. eine Verwaltungsvorschrift, in der das genau geregelt ist.
 
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Moin!

Wieso hattest Du keine Waffen? Nichtmal geliehen? Hast Du da im Zweifel nicht was drin gehabt, was so verwahrt werden musste, aber nicht in eine WBK eingetragen? Sowas findet sich doch sicherlich irgendwo in den Tiefen der §§. Und warum interessiert Dich das, wenn Du doch eh' einen Ier oder 0er kaufst? :help:

Btw.: das Gesetz schreibt nichts von MELDUNG, da steht IIRC was von VERWENDUNG. Die Meldung macht die Lage nur einfacher. :roll:

Viele Grüße

Joe
 
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Wenn Du einen alten A/B Schrank besitzt, dann muss dieser dem Amt rechtzeitig vor der Gesetzesänderung zur Waffenaufbewahrung gemeldet worden sein. Wenn Du jetzt meldest, dass Du schon lange einen Schrank besitzt - aber nur nicht genutzt hast - und jetzt nutzen willst, dann ist das m.E. eine Neuanmeldung eines Schrankes und damit muss er der neuen Verordnung entsprechen.

Soweit meine Meinung.

CD
 
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Anfang Mai habe ich einen A Schrank mit B Innenfach erworben und wusste um die wahrscheindliche Änderung der gesetzlichen Auflagen zum Juni. Gesagt wurde mir, dass ich bitte bis dahin ein Gewehr zu besorgen habe, um eine WBK zu beantragen, welche dann meinen Waffenschrank durch die jetzt vorhandene waffenrechtliche Nutzung zum Altbestand werden lässt. Dies klappte auch so alles.

Gemäß dieser Denke hättest du ein Problem, weil du zur Gesetzesänderung keine Nutzung für den Schrank hattest. Überrascht bin ich, dass es hierzu mehrere Meinungen gibt. Wo steht es denn schwarz auf weiß?
 
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Bei einer Kontrolle vor zwei Jahren habe ich die sichere Verwahrung meiner Waffen in einem B-Schrank gezeigt. Anzahl der Waffen, Seriennummern usw. , alles war in Ordnung. Auf meine Frage, ob er die Lagerung meiner Munition auch prüfen möchte, kam ein nein.

Nun lagerte meine Munition im Nachbarkeller in einem A-Schrank, von dessen Vorhandensein die Behörde aber nichts weiß. Hätte ich den Schrank als zusätzliche Lagermöglichkeit (für Waffen) angeben müssen oder ist es nun "Altbestand" ?

OK, am Besten ich frage die Behörde, aber wie ist die Einschätzung ?
 
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Moin!

Auch hier hilft die SuFu. Wir hatten das Thema vor einigen Monaten erst, inklusive der Fallgestaltungen, bei denen eine Behörde nichts von der gesetzmäßigen Nutzung eines Schrankes wissen muss. Eine bundeseinheitliche VO zu dieser Thematik ist mir derzeit nicht bekannt. Leipzig wartet.

Viele Grüße

Joe
 
M

MeierHans

Guest
...Nun lagerte meine Munition im Nachbarkeller in einem A-Schrank, von dessen Vorhandensein die Behörde aber nichts weiß. Hätte ich den Schrank als zusätzliche Lagermöglichkeit (für Waffen) angeben müssen oder ist es nun "Altbestand" ? ...

Altbestand. Mun ja, Waffen nein.
 
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Anfang Mai habe ich einen A Schrank mit B Innenfach erworben und wusste um die wahrscheindliche Änderung der gesetzlichen Auflagen zum Juni. Gesagt wurde mir, dass ich bitte bis dahin ein Gewehr zu besorgen habe, um eine WBK zu beantragen, welche dann meinen Waffenschrank durch die jetzt vorhandene waffenrechtliche Nutzung zum Altbestand werden lässt. Dies klappte auch so alles.

Gemäß dieser Denke hättest du ein Problem, weil du zur Gesetzesänderung keine Nutzung für den Schrank hattest. Überrascht bin ich, dass es hierzu mehrere Meinungen gibt. Wo steht es denn schwarz auf weiß?


genau darum geht es ... wo genau ist definiert, was Altbestand ist?

ist es nur Altbestand wenn:

- der Waffenschrank zum Juni 2017 bereit im Besitz/Eigentum war und zu diesem Zeitpunkt als Waffenschrank der Behörde gemeldet war und zu diesem Zeitpunkt für Waffen verwendet wurde?

- oder auch wenn der Schrank bereits früher der Behörde gemeldet war, dann aber z.B. keine Waffen vorhanden waren aber nun wieder welche erworben werden

- oder zählen auch ohne waffenrechtliche Erlaubnisse besessen zu haben, Schränke aus früherem Bestand, welche der Behörde nicht gemeldet waren, deren Altbestand man aber z.B. durch Kaufrechnungen nachweisen kann
 

tar

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WaffG §36

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen [...]


Was ist demnach also unter einer waffenrechtlich relevante Aufrechterhaltung der Nutzung zu verstehen?
Imho wenn in der Zeit vor dem Stichtag bis nach dem Stichtag die entsprechenden Sachen drin sind.
Gilt die Nutzung auch für Munition?
Die Norm spricht hier interessanterweise auch Munition an, obwohl es bei der Aufbewahrung dort keinen Veränderungen gab, also könnte man geneigt sein eine relevante Aufrechterhaltung der Nutzung auch bei Deponierung von Munition im A oder B Schrank zu bejahen.

Wenn der Schrank bereits gemeldet war, wird im Regelfall auch von einer entsprechenden Nutzung auszugehen sein.
Selbst wenn dafür nicht genug Waffen auf der WBK standen wäre eine Konstellation vorstellbar, dass sich der Behältnisbesitzer vor dem Stichtag eine Waffe auslieh, im Behältnis deponierte und nach dem Stichtag wieder zurückgab um der Erfordernis genüge zu tun. ;)
 
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WaffG §36

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen [...]


Was ist demnach also unter einer waffenrechtlich relevante Aufrechterhaltung der Nutzung zu verstehen?
Imho wenn in der Zeit vor dem Stichtag bis nach dem Stichtag die entsprechenden Sachen drin sind.
Gilt die Nutzung auch für Munition?
Die Norm spricht hier interessanterweise auch Munition an, obwohl es bei der Aufbewahrung dort keinen Veränderungen gab, also könnte man geneigt sein eine relevante Aufrechterhaltung der Nutzung auch bei Deponierung von Munition im A oder B Schrank zu bejahen.

Wenn der Schrank bereits gemeldet war, wird im Regelfall auch von einer entsprechenden Nutzung auszugehen sein.
Selbst wenn dafür nicht genug Waffen auf der WBK standen wäre eine Konstellation vorstellbar, dass sich der Behältnisbesitzer vor dem Stichtag eine Waffe auslieh, im Behältnis deponierte und nach dem Stichtag wieder zurückgab um der Erfordernis genüge zu tun. ;)

geht man nun einen Schritt weiter ... auch freie Waffen wie Luftgewehre müssen vor dem Zugriff von Unberechtigten Geschützt werden.

Wenn also jemand einen Langwaffenschrank der Stufe A schon vor 2017 besitzt und darin in ein Luftgewehr deponiert hat, was ist dann?
 

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