Zuverlassigkeit

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10 Jan 2013
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Hei,
hier bei uns gibt es verschiedene Forschriften und Gesetze, welche regeln wie der Waffenerwerb eingewilligt wird oder eben nicht.
Eines der wichtigsten Dinge in diesem Zusammenhang ist das "Rulleblad" eine Art Polizeiattest, das alle Vergehen einer Person beinhaltet.

Fahren unter Alkoholeinwirkung, urinieren in der Offentlichkeit, Schlaegerei, Wilderei, vorsaetzliche Koerperverletzung, Tierquaelerei, verantwortungsloser Umgang mit Schusswaffen und diverse andere Dinge, welche durch den Gesetzgeber verboten sind, werden in dieses Rulleblad eingetragen.
Ein nicht sauberes Rulleblad/ Polizeiattest, fuehr garantiert zum negativen Bescheid bei einem Waffenersuchen.

Wie ist das in Deutschland geregelt.
Wuerde eine Person, die zugibt ein oder mehrere dieser Vergehen begangen zu haben eine eigene Waffe kaufen duerfen?

Danke im voraus fuer eure Antworten

tømrer
 
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Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1.die rechtskräftig verurteilt worden sinda)wegen eines Verbrechens oder
b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass siea)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.


(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,1.a)die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.die Mitglieda)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a)gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
 
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Nein, heißt hier Polizeiliches Führungszeugnis und muß beim ersten Jagdscheinerwerb, der ja auch die WBK einschließt vorgelegt werden. Bei Jagdscheinverlängerung müssen Fragen nach Strafverfahren etc. beantwortet werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein Austausch zwischen den Behörden stattfindet.

Horrido
 
G

Gelöschtes Mitglied 19461

Guest
Fast alle von dir erwähnten Vergehen/Straftaten würden sich hier negativ auf einen Jagdscheinerwerb/eine Verlängerung auswirken...außer:
Urinieren in der Öffentlichkeit: das ist ein Vergehen, das mit einem geringen Bußgeld bestraft wird.
Nur als Wiederholungstäter würde es wahrscheinlich Konsequenzen nach sich ziehen :twisted:
 
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10 Jul 2007
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Nein, heißt hier Polizeiliches Führungszeugnis und muß beim ersten Jagdscheinerwerb, der ja auch die WBK einschließt vorgelegt werden. Bei Jagdscheinverlängerung müssen Fragen nach Strafverfahren etc. beantwortet werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein Austausch zwischen den Behörden stattfindet.

Horrido

sorry ... leider nicht ganz zutreffend

1. ist es nicht das Führungszeugnis, sondern eine Abfrage des Bundeszentralregisters (dort gelten viel längere Tilgungsfristen und zudem können darauf nur die Behörden zugreifen - da stehen auch deutlich mehr Dinge drinnen, als im Führungszeugnis). Du selbst erhältst selbst nur z.B. einen Einblick in Dein BZR, wenn dazu einen Kopie an das von Dir zu benennendes Gericht geschickt wird. Dort darfst auch nur die Kopie einsehe, aber nicht kopieren.

2. Die Frage nach Straftaten wird im Anhörungsbogen bei Erstbeantragung gestellt, doch letztlich bedeutungslos, da die Behörde das selbst abfragt.

3. Darüber hinaus werden zig andere Behörden und Infos gezogen

- (Staatsanwaltliches Verfahrensverzeichnis (ob aktuell Verfahren/Ermittlungen gegen dich laufen)
- Verfassungsschutz/Staatsschutz
- bei Deiner örtlichen Polizeidienststellle
- angeblich auch BND
u.s.w.
 
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10 Jan 2013
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In diesem Fall geht es speziell um den Waffenerwerb/ Waffenerlaubnis.

Vielen Dank fuer eure Antworten. Ich werde mich mit den von euch genannten Vorschriften und Gesetzen befassen.

tømrer
 
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20 Dez 2000
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In diesem Fall geht es speziell um den Waffenerwerb/ Waffenerlaubnis.

Vielen Dank fuer eure Antworten. Ich werde mich mit den von euch genannten Vorschriften und Gesetzen befassen.

tømrer

Wilsst Du nach D auswandern ?

Mach das nicht ! :no:
Dann ist es vorbei mit: Waffe hinter der Scheune einschießen.

Remy
 
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Waffengesetz (WaffG) § 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,...
...
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

Was diese Begriffe konkret in der Praxis bedeuten, ist übrigens in der --> VSG 4.4 verbindlich definiert.

Das hatten wir aber schon ein paar mal.....:)

basti
 

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