Hallo zusammen,
ein Betreiber eines Wildgeheges und Jagdscheininhaber möchte ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer für seine 9mm Luger KW beantragen.
Die notwendige Abschuss-/Schießerlaubnis - da ja keine Jagdausübung - wurde von der Behörde erteilt.
Er möchte sein Bedürfnis u.a. stützen auf
§8 Nr. 8.1.6 der WaffVwV vom 5. März 2012
§2 Nr. 2.3 der TierSchlV vom 20.Dezember 2012
Wesentliche Vorteile eines SD sind ja u.a. die Reduzierung des Mündungsknall und in Verbindung mit Unterschallmunition außerdem eine Dämpfung des Geschoßknall und damit eine geringere Beunruhigung der ganzen Herde.
Wie seht Ihr die Chancen, dass die Behörde der Argumentation des Antragstellers folgt und für die Fangschusswaffe einen SD erteilt? Welche weiteren Argumente könnte er vortragen?
Ich könnte mir vorstellen, dass die Behörde ggf. vortragen wird, dass ein krankschiessen des Stücks eigentlich nicht passieren sollte bei einem Geheabschuss, da die Schußentfernung typischerweise kurz ist und deshalb im Normalfall kein Fangschuss notwendig sein sollte.
Dank im Voraus für eure Beiträge.
VG
.45 ACP
ein Betreiber eines Wildgeheges und Jagdscheininhaber möchte ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer für seine 9mm Luger KW beantragen.
Die notwendige Abschuss-/Schießerlaubnis - da ja keine Jagdausübung - wurde von der Behörde erteilt.
Er möchte sein Bedürfnis u.a. stützen auf
§8 Nr. 8.1.6 der WaffVwV vom 5. März 2012
sowie8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).
§2 Nr. 2.3 der TierSchlV vom 20.Dezember 2012
Die zuständige Waffenbehörde für die Beantragung des SD ist in Niedersachsen. Das Gehe selbst befindet sich in NRW und grenzt in etwa 100 m (Luftlinie) an ein Dorf.2.3 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den Fangschuss, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.
2.4 Abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 darf Damwild in Gehegen auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern
2.4.1 die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
2.4.2 der Schuss von einem bis zu 4 Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
2.4.3 sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.
Wesentliche Vorteile eines SD sind ja u.a. die Reduzierung des Mündungsknall und in Verbindung mit Unterschallmunition außerdem eine Dämpfung des Geschoßknall und damit eine geringere Beunruhigung der ganzen Herde.
Wie seht Ihr die Chancen, dass die Behörde der Argumentation des Antragstellers folgt und für die Fangschusswaffe einen SD erteilt? Welche weiteren Argumente könnte er vortragen?
Ich könnte mir vorstellen, dass die Behörde ggf. vortragen wird, dass ein krankschiessen des Stücks eigentlich nicht passieren sollte bei einem Geheabschuss, da die Schußentfernung typischerweise kurz ist und deshalb im Normalfall kein Fangschuss notwendig sein sollte.
Dank im Voraus für eure Beiträge.
VG
.45 ACP
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