Leihwaffe

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Folgende Situation stellt sich mir momentan.
Bei uns in der Gegend sind Fuchswochen, jedoch habe ich dank hoffentlich bald anstehendem Umzug und momentan kleiner Wohnung noch keinen Schrank.
Ein netter Jungjäger aus der Gegend würde mir eine passende Waffe für die Fuchswoche leihen.
Jetzt kommt die Problematik die wir schon lange diskutiert haben, doch mangels Erfahrung nicht wirklich klären konnten...

Fall 1:
Ich fahre jeden Abend zu dem netten Waidgenossen und leihe mir die Büchse. Bringe sie dann Nachts wieder zurück.
---
Wäre auf jeden Fall die sauberste Variante, aber die nervigste...

Fall2:
Ich leihe mir die Büchse und gebe sie Abends einem anderem JJ mit Schrank mit, der lagert sie ein und bringt sie zur nächsten Jagd wieder mit
---
Darf ich eine geliehene Waffe einfach weiterverleihen?

Fall3:
Ich fahre eine Woche mit der Büchse zur Arbeit, lager sie im Schrank, fahre Heim, lager sie im Kleiderschrank, gehe jagen, lager sie über Nacht wieder im Kleiderschrank
---
Stichwort befristete Aufbewahrung (wie im Urlaub)

Bitte nicht hauen, das waren die drei Alternativen auf die wir gekommen sind.
Welche wären machbar? Welche sinnvoll? Oder alles Schund?

Danke im Vorraus für die Antworten!
 
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21 Jan 2011
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Fall4: zusammen mit dem netten Leihgeber jagen gehen, vorausgesetzt er hat mehr als zwei ,für den Zweck passende, Jagdwaffen;-)
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

...

Fall2:
Ich leihe mir die Büchse und gebe sie Abends einem anderem JJ mit Schrank mit, der lagert sie ein und bringt sie zur nächsten Jagd wieder mit
---
Darf ich eine geliehene Waffe einfach weiterverleihen?
...
Bitte nicht hauen, das waren die drei Alternativen auf die wir gekommen sind.
Welche wären machbar? Welche sinnvoll? Oder alles Schund?

Danke im Vorraus für die Antworten!
JJ 1 schreibt a u c h dem JJ 2 einen eigenen Leihschein aus und berechtigt Dich ferner zusätzlich in unabhängigem Schreiben zur Übergabe der Leihwaffe an JJ2 :what:

...das wäre dann wohl kein Problem.

(Aber wohl auch zu einfach)
 
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Moin,

nur Fall Nr 1 dürfte rechtskonform sein.

Leihen mit Leihschein und diese dann mit einem weiteren Leihschein weiterverleihen ist nicht rechtskonform.

Nur der Besitzer der Waffe darf an eine Person verleihen. Diese darf nicht weiterverleihen.

Gruß
AndreGeronimo
 
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11 Aug 2012
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Moin,

nur Fall Nr 1 dürfte rechtskonform sein.

Leihen mit Leihschein und diese dann mit einem weiteren Leihschein weiterverleihen ist nicht rechtskonform.

Nur der Besitzer der Waffe darf an eine Person verleihen. Diese darf nicht weiterverleihen.

Gruß
AndreGeronimo

Ähem, ja:

Wenn ich einen Gegenstand erworben habe, dann bin ich der Besitzer - logisch.
Ein Erwerb ist aber nicht nur durch Kauf oder Schenkung, sondern auch durch Leihe möglich.

Wenn ich also so ein Schiessgewehr durch Leihe erworben habe, bin ich der Besitzer.
Kann ich es weiter verleihen? Ich denke schon, rein rechtlich!
Was allerdings der Eigentümer dazu sagt, das steht auf einem anderen Blatt...
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Ähem, ja:

Wenn ich einen Gegenstand erworben habe, dann bin ich der Besitzer - logisch.
Ein Erwerb ist aber nicht nur durch Kauf oder Schenkung, sondern auch durch Leihe möglich.

Wenn ich also so ein Schiessgewehr durch Leihe erworben habe, bin ich der Besitzer.
Kann ich es weiter verleihen? Ich denke schon, rein rechtlich!
Was allerdings der Eigentümer dazu sagt, das steht auf einem anderen Blatt...

da musst Du Acht geben!

Es gibt im Intenet Muster-Leihformulare.

Auf zumindest einem davon ist das weitere Verleihen durch den Leihnehnmer deutlich untersagt.

Jetzt einmal abgesehen davon, dass eine Rechtsberatung durch einen Justiziar (KJV ??) die einzig wahre Möglichkeit wäre, etwas hieb und stichfestes für sich heraus zu finden..

Aber dann könnten wir ja keinen verwirren ;)

(meine Lösung wäre wohl zu einfach...)
 
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Waren das schöne zeiten als man einfach in den nächsten baumarkt gefahren ist und nen dreier für 149 gekauft hat......
 
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Die Unterscheidung zwischen "Eigentum" und "Besitz" ist keine Rechtsberatung, sondern etwas, was eigentlich spätestens in der Schule in der Unterstufe den Kindern beigebracht werden sollte.

Aber vermutlich wird da nur noch "Eigentum ist böse, und muss dem bösen alten weissen Mann weggenommen und unter den Armen verteilt werden" gelehrt. Also je nach Zustand des zuständigen Bundeslandes, klar!
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Die Unterscheidung zwischen "Eigentum" und "Besitz" ist keine Rechtsberatung, sondern etwas, was eigentlich spätestens in der Schule in der Unterstufe den Kindern beigebracht werden sollte.

...

ich schrieb:


gipflzipfla schrieb:
servus
....

Jetzt einmal abgesehen davon, dass eine Rechtsberatung durch einen Justiziar (KJV ??) die einzig wahre Möglichkeit wäre, etwas hieb und stichfestes für sich heraus zu finden..

d a s soll heissen: Fragesteller, ruf bitte den Justiziar (KJV??) an, damit Du s i c h e r e Rechtsberatung bekommst :)
 
G

Gelöschtes Mitglied 21155

Guest
Ähem, ja:

Wenn ich einen Gegenstand erworben habe, dann bin ich der Besitzer - logisch.
Ein Erwerb ist aber nicht nur durch Kauf oder Schenkung, sondern auch durch Leihe möglich.

Wenn ich also so ein Schiessgewehr durch Leihe erworben habe, bin ich der Besitzer.
Kann ich es weiter verleihen? Ich denke schon, rein rechtlich!
Was allerdings der Eigentümer dazu sagt, das steht auf einem anderen Blatt...


Vorsicht bitte, nicht denken, lesen!

[h=1]§ 603 BGB Vertragsmäßiger Gebrauch[/h] Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

Außerdem sollte man sich mal vorstellen wie der Herr Wachtmeister reagieren würde wenn man ihm eine Kette von Verleihscheinen vorlegt. Das wird problematisch.....
 
A

anonym

Guest
Leihgeber verleiht sie offiziell diesem JJ der immer mit dir jagen geht.
Unmittelbar im Revier vor der Ansitzeinrichtung händigt er dir die Waffe aus und nimmt sie danach wieder mit nach Hause.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
...

Außerdem sollte man sich mal vorstellen wie der Herr Wachtmeister reagieren würde wenn man ihm eine Kette von Verleihscheinen vorlegt. Das wird problematisch.....

in meinem Fall würde jeder nur einen einzigen Leihschein hinlegen:

servus


JJ 1 schreibt a u c h dem JJ 2 einen eigenen Leihschein aus und berechtigt Dich ferner zusätzlich in unabhängigem Schreiben zur Übergabe der Leihwaffe an JJ2 :what:

...das wäre dann wohl kein Problem.

(Aber wohl auch zu einfach)

Natürlich bräuchte auch JJ 2 ein unabhängiges Schreiben, welches ihn ermächtigt, die Leihwaffe wieder dem JJ 1 aus zu händigen.
Quasi als verlängerter Arm des Verleihers.

Und genau darum würde i c h eine verbindliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Das Ding ist nämlich gar nicht so ohne, wie ich befürchte.

Wobei man auch Fall 1 für den wohl zeitlich absehbaren Zeitrum in Anspruch nehmen könnte...
Allemal besser, als sich Ärger einzuhandeln.



Vordrucke zum Ausleihen von Waffen... klick -->
 
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30 Aug 2015
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Ich gehe mal davon aus, dass Du selber JJ bist und noch keine Waffen und keinen Schrank hast.
Also ZUERST mal einen Schrank kaufen - den brauchst Du sowieso - und mit umziehen kann man den auch.

Als Jäger muss man SELBST eine vernünftige Lagerungsmöglichkeit haben, alles andere ist umständlich und bringt ggf. auch Schwierigkeiten.

CD
 
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Kann ich es weiter verleihen? Ich denke schon, rein rechtlich!
Was allerdings der Eigentümer dazu sagt, das steht auf einem anderen Blatt...
In der Theorie: Der Eigentümer müsste dem vorher zustimmen.

In der Praxis:
12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.
Quelle: WaffVwV

Der Gesetzgeber wollte sicherlich nicht die Leihe der Leihe der Leihe... ermöglichen. Ansonsten wäre niemals das Wort "Vagabundieren" in die Verwaltungsvorschrift eingeflossen. Ich rate davon dringend ab.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Ich gehe mal davon aus, dass Du selber JJ bist und noch keine Waffen und keinen Schrank hast.
Also ZUERST mal einen Schrank kaufen - den brauchst Du sowieso - und mit umziehen kann man den auch.

Als Jäger muss man SELBST eine vernünftige Lagerungsmöglichkeit haben, alles andere ist umständlich und bringt ggf. auch Schwierigkeiten.

CD
Die einzige richtige Möglichkeit. Alles andere ist wohl zweifelhaft.
Zur Not würde ich bis zum Umzug mit der Jagd noch ganz warten.
 

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