Kurzwaffen „geerbt“ und jetzt auf grüne wbk

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Sollen halt wieder in den Verein eintreten dann hat die Behörde auch nix zu melden.

Wichtiger Gesichtspunkt.....

Muss man in Deutschland als SportschützenWBKInhaber eigentlich bis zum letzten Atemzug an Wettkämpfen/Übungsschießen teilnehmen um die Waffen behalten zu dürfen, .....

Österreich hat´s da anscheinend einfacher.

Gruß

HWL
 
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Momentan wird das wohl noch nicht von den Behörden kontrolliert. Aber ich kann mich auch jetzt täuschen, die vorgeschriebene Anzahl der Schießen im Jahr, die man nachweisen muss, gelten nur für das erlangem eines Bedürftnisses, nicht für den Fortbestand. Die Vereine müssen auch nur die Austritte melden, nicht die wirklche Aktivität.
 
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Das Bedürfnis als Sportschütze bleibt aber nur bei der regelmäßigen Teilnahme am Schießbetrieb erhalten. Ich könnte mir vorstellen, dass die Behörden bei älteren Personen, die schon mal aus dem Verein ausgetreten sind, genauer hinschauen. Also im Regelfall 1x im Monat oder 18x im Jahr trainieren und mit Schießbuch nachweisen.

Das ist schlichtweg falsch! Die 12/18 gelten für den neuerwerb und die erste regelüberprüfung nach 3 jahren. Danach ist nicht der gleiche strenge maßstab anzuwenden. Im fortgang ist dann noch zu unterscheiden zwischwn kw 1+2 im Bestand und weiteren KW. Bei kurzwaffen über dem kontingent kann ein strengerer Maßstab angelegt werden.
Für ältere Sportschützen und Jäger haben die Behörden durchaus die Möglichkeit den waffenbesitz auch ohne jagdachein oder mitgliedschaft zu genehmigen. Ist zumindest in Bayern nicht so unüblich.

An den Threadatarter !!!!!! Sofern deine großeltern ihre waffenrechtlichen Bedürfnisse vor 2003 erhalten haben, ist juristisch zu prüfen, ob die so einfach widerrufen werden könnnen. Ich habe da durchaus zweifel.
 
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"Schlichtweg falsch" würde ich nun nicht sagen. Man muss schon am Schießbetrieb teilnehmen, wobei aber, vollkommen richtig, nicht die strengen Massstäbe wie bei der Erstgenehmigung oder der Regelüberprüfung nach 3 Jahren gelten. Ich sprach ja auch vom "Regelfall", der Ausnahmen zulässt. Das kann man dann sicher mit der zuständigen Behörde diskutieren (viel Vergnügen!). Dass es ohne Jagdschein oder Mitgliedschaft im Verein geht wäre mir neu.
Aber hier der Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Ich bin kein Jurist, mag sich jeder selber kundig machen. "Fette" Markierungen von mir.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htmZu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis


4.1 § 4 Absatz 1 fasst die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zusammen. Ausnahmen sind nur auf Grund gesetzlicher Regelungen möglich. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.


Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.


4.2 Die Versagung einer Waffenbesitzkarte (WBK), eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG). Wird eine eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies dem Bundeszentralregister ebenfalls mitzuteilen (§ 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BZRG).


Bei der Mitteilung sind die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4612) zu beachten.


4.3 Der Versicherungsschutz als Voraussetzung für eine Schießerlaubnis ist alle drei Jahre nachzuweisen. Auf die Regelung in Nummer 27.2 wird hingewiesen.


4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.



Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.


Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.



Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.


Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.



Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis
 

tar

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WaffG § 45
(3)
Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Zu prüfen wäre, unter welchen Umständen die Behörde bei weggefallenem Bedürfnis ggf. von einem Widerruf absehen würde.
Bei 5 normalen KW wird das imho eher schwierig, aber wer weiß? :roll:
 
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JJS nehmen und 2 Voreintragungen für KW in Deine Grüne beantragen. Wenn eingetragen, Überlassungsanzeige für die 2 passenden KW ausfüllen, so dass ersichtlich wird, dass diese von der WBK Deiner Großeltern in Deine WBK eingetragen werden sollen. Großeltern müssen unterschreiben. Dann mit den 2 WBK und der Überlassungsanzeige zum Amt und umtragen lassen. Restliche Waffen zum Büma bringen, Überlassungsanzeige ausfüllen (auf Großeltern) und auf der WBK Deiner Großeltern austragen lassen. Dann sind sie beim Büma im Bestand und Du hast mit denen nix mehr zu tun.
Klingt soweit gangbar, nur wird das wohl nicht jeder Büchsenmacher mitmachen, oder? Er hätte ja dann ganz schnell eine Menge totes Kapital in Form von Kurzwaffen daliegen, bei denen es womöglich Jahre dauert, bis er die verkaufen kann...

Wenn möglich die Waffen nicht auf Jagdschein sondern als Erbe übernehmen. Erbwaffen bleiben auch dann Dein wenn Du irgendwann die Jagd aufgibst.
Sicher :what: Ich glaube da nur noch wenig... und Bestandsschutz gibt es ja im Zweifel auch nicht...

Dumme Frage: Darf man auch für eine geerbte Sig-Sauer .45 Wechselsysteme erstehen?
Gute Frage!! Kennt jemand die Antwort? Meine Vermutung: Die Antwort der Behörde dürfte "Nein" heißen.
 
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Daimler1989

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Klingt soweit gangbar, nur wird das wohl nicht jeder Büchsenmacher mitmachen, oder? Er hätte ja dann ganz schnell eine Menge totes Kapital in Form von Kurzwaffen daliegen, bei denen es womöglich Jahre dauert, bis er die verkaufen kann...

er muss die ja nicht ankaufemn, sondern nur waffenhandelsbuchtechnisch in seinen Bestand übernehmen. dann sind sie rechtloich von Oma/Opa weg und beim BüMa. Theoretisch könnte der TE die Waffen vom BüMa übernehmen, falls er später mal eine EWB bekommt. Ob da Geld fließt, ist für den waffenrechtlichen Erwerb völlig piepe.
 
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er muss die ja nicht ankaufemn, sondern nur waffenhandelsbuchtechnisch in seinen Bestand übernehmen. dann sind sie rechtloich von Oma/Opa weg und beim BüMa. Theoretisch könnte der TE die Waffen vom BüMa übernehmen, falls er später mal eine EWB bekommt. Ob da Geld fließt, ist für den waffenrechtlichen Erwerb völlig piepe.
Ja, das habe ich schon verstanden. Dennoch, das führt doch ganz schnell zu überbordenden Beständen, oder? Ich vermute, mein Büchsenmacher würde sich bedanken... aber ich habe ihn ehrlicherweise auch noch nie nach sowas gefragt...
Und dann bliebe da für mich noch die Frage nach dem Warum. Also vor allem wenn kein Geld fließt und der Büma kein Freund, sondern Geschäftspartner ist...
Und wenn der Überlasser keine EWB bekommt, liegen die Waffen beim Büma wie Blei... also irgendein Verbindungsglied fehlt da in meiner Denkkette... naja. Vielleicht verstehe ich es irgendwann.
 
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Auch hier in Canada ist eine Range Mitgliedschaft erforderlich um eine KW zu besitzen.


Gibt es bei Euch nicht sogar Gegenden, in denen das Verlassen des Hauses auf dem Weg zum Schießstand und/oder zur Jagd mit Waffe nur erlaubt ist, wenn man das den Mounties telefonisch oder per Mail angekündigt hat?
 
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Gibt es bei Euch nicht sogar Gegenden, in denen das Verlassen des Hauses auf dem Weg zum Schießstand und/oder zur Jagd mit Waffe nur erlaubt ist, wenn man das den Mounties telefonisch oder per Mail angekündigt hat?

das wurde glaube ich entschärft!?

Allerdings galt das immer nur für restricted Guns. Es gibt ein paar innovative unrestricted guns die sich vortrefflich als truck guns eignen.......
 
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Stephen Harper hat da viel gemacht.
Restricted kann man jetzt so zur Range mit nehmen.
Remington 870 ist fast immer im Truck.
 
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Vorschlag :

Mit Anwaltlicher Hilfe folgenden Vorschlag an Behörde :.

Da der Zukünftige Erbe die Waffen wegen Beschrängung der Höchstzahl der Waffen nicht Übernehmen kann; ( oder Darf...)
verbleiben die Waffen solange bei den Erblassern die schon jetzt über Notarielles Verfügung ( Testament) Verfügen das die Waffen dann im Erbfall auf den Erben über gehen. ( Erben darf er, auch wen sein Bedürniskontigent schon voll ist)

Alternativ wird die Zukünftige Erwerbseigenschaft über den Erbweg aus Bedürfnis anerkannt...

Da die Behörde das mit Sicherheit nicht will ( Zukünftige Prazidentsfälle) wird sie wohl dem Vorschlag zustimmen können.

TM
 
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Alternativ wird die Zukünftige Erwerbseigenschaft über den Erbweg aus Bedürfnis anerkannt...

Da die Behörde das mit Sicherheit nicht will ( Zukünftige Prazidentsfälle) wird sie wohl dem Vorschlag zustimmen können.

Die Behörden fordern von den Erben in solchen Fällen immer öfter, das innerhalb von 6 Wochen eine Erbwaffensicherung verbaut wird. Sollte in dieser Zeit ein Bedürfnis oder eine Berechtigung nachgewiesen werden, braucht keine Sicherung verbaut werden. Das Netz ist voll davon, siehe z.B. > hier .

Über Sinn oder Unsinn solcher Sicherungen zu streiten ist müßig. Der Gesetzgeber fordert sie, das muss reichen.

FRONTAL hat die von der Gesetzgebung freigegebene Sicherung mal getestet.



[video=youtube;rzTc6RaCEnE]https://www.youtube.com/watch?v=rzTc6RaCEnE[/video]
 
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