Pächter stellt Antrag auf Pachtauflösung

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Hallo zusammen,

habe vor einigen Tagen vom unserem Jagdvorstand erfahren dass ein Jagdpächter sein Revier letztes Jahr zum 31.03.2018 gekündigt hätte.
Dies ist doch rechtlich unmöglich. Es sei denn es findet eine einvernehmliche Einigung statt.
.
Kann der Vorstand alleine ohne eine Abstimmung der Jagdgenossen einzuholen darüber bestimmen?

Der Pächter meinte mir gegenüber (bin Jagdgenosse) er hätte lediglich einen Antrag auf Pachtauflösung zum 31.03.2018 gestellt. Ein Auflösungsvertrag sei nicht angefertigt worden.

Wmh
rako
 
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Du hast Deine Frage teilweise schon selbst beantwortet.
Was der Vorstand darf und wann eine Vollversammlung der JG einberufen werden muss, steht in der Satzung der JG, da musst Du mal reinschauen.
m Pachtvertrag steht drin, unter welchen Voraussetzungen und Fristen gekündigt werden kann.
Und was immer geht: der Pächter legt Dir ein Attest eines Arztes vor, dass er den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Und schon ist er raus und muss auch keinen Schadensersatz leisten, weil er dafür schuldhaft gehandelt haben müsste, was er ja nicht tat, wenn er erkrankt ist...
 
G

Gelöschtes Mitglied 8180

Guest
Was steht denn im Pachtvertrag? Sonderkündigungrecht im Falle xy?
 

JMB

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Hier in der Gegend hat mal ein Pächter (gegen den Willen der JG) aufgehört.
Lief auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB hinaus.
Da hatten sich die Verhältnisse (Energiemais-Fläche dramatisch angestiegen, bei voller Ersatzpflicht des Pächters) seit Pachtbeginn so geändert, dass es zu einem "Existenzbedrohenden Risiko" wurde.
Sah der Richter damals genau so und gab dem Pächter Recht.


WaiHei
 
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Du hast Deine Frage teilweise schon selbst beantwortet.
Was der Vorstand darf und wann eine Vollversammlung der JG einberufen werden muss, steht in der Satzung der JG, da musst Du mal reinschauen.
m Pachtvertrag steht drin, unter welchen Voraussetzungen und Fristen gekündigt werden kann.
Und was immer geht: der Pächter legt Dir ein Attest eines Arztes vor, dass er den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Und schon ist er raus und muss auch keinen Schadensersatz leisten, weil er dafür schuldhaft gehandelt haben müsste, was er ja nicht tat, wenn er erkrankt ist...

Danke für den Tipp - werde ich mir merken !

Aber ist das tatsächlich so ? Wenn ich krank werde, muss ich doch erst einmal die Folgen tragen, nicht jemand drittes. Wenn ich Glück habe, dann habe ich eine Versicherung, die die Folgen auffängt, ansonsten ....

Wie ist das z.B. mit einem Hausdarlehen - kann ich das auch einfach wegen Krankheit kündigen ?

Fragen eines Nichtjuristen ...
 
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OberförsterVS;2723778 Und was immer geht: der Pächter legt Dir ein Attest eines Arztes vor schrieb:
Nun;
wen die JG ein gutes Verhältnic mit ihrem Pächter haben will ( oft sind lange Jagdperioden und Ortsansässige JG die Grundlasge für gutes Menschliches Miteinander )
dann akzeptiert sie die Lösung des Pachtvertrages aus Gesundheitlichen Gründen.

Einzig Wegfall der Pachtvoraussetziung wen der Jagdschein eingezogen wird; ist ein Rechtsgrund die das Pachtverhältnis sofort zu lösen ( mit Anspruch auf Schadensersatz )

Einzig in Nds Erlischt der Pachtvertrtag z.B mit dem Tod des Pächters; in allen anderen Bundesländern läuft der Pachtvertrag mit den Erben weiter ( wen nicht im Vertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde)

Also : stellt ein Pächter einen Antrag auf Kündigung eines Pachtvertrages; hat er darauf keinen Rechtsanspruch das die Kündigung auch wirksam ist; es bedarf der Einverständnis der Beteiligten Parteien.

Ein Jagdpachtvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis; die Kündigungen von Dauerschukdverhältnissen sind im §314 BGB geregelt
[h=1]§ 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
[/h](1) [SUP]1[/SUP]Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. [SUP]2[/SUP]Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) [SUP]1[/SUP]Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. [SUP]2[/SUP]Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. [SUP]3[/SUP]Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.


(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.


(https://www.anwalt24.de/gesetze/bgb/314# )


TM
 
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Du hast Deine Frage teilweise schon selbst beantwortet.
Was der Vorstand darf und wann eine Vollversammlung der JG einberufen werden muss, steht in der Satzung der JG, da musst Du mal reinschauen.
m Pachtvertrag steht drin, unter welchen Voraussetzungen und Fristen gekündigt werden kann.
Und was immer geht: der Pächter legt Dir ein Attest eines Arztes vor, dass er den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Und schon ist er raus und muss auch keinen Schadensersatz leisten, weil er dafür schuldhaft gehandelt haben müsste, was er ja nicht tat, wenn er erkrankt ist...

* Falsch. Geht nur mit Zustimmung des Verpächters (Jagdgenossenschaft).
So wie die Jagdgenossenschaft zur Bejagung verpflichtet ist und das Jagdausübungsrecht (sprich Jagdausübungspflicht) meist auf einen Dritten (Pächter usw.) überträgt - ist der übernehmende Jagdausübungsberechtigte (Pächter) zur Jagdausübung verpflichtet und muss (müsste falls nicht eine einvernehmliche Auflösung zustande kommt) diese notfalls durch einen berechtigten Dritten vornehmen lassen = Pacta sunt servanda.
 
A

anonym

Guest
Wie schon erwähnt wurde, kommt auf den Vertrag an. Mein ehemaliger Jagdherr hatte das auch extra drin. Sonderkündigungsrecht bei schwerer Krankheit.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20129

Guest
Weil es so schön passt......

Wenn die Jagdgenossen den Pachtgegenstand, sprich das Jagdrecht dahingehend verschlechtern, das einige WEA Anlagen in die Jagd kommen, zieht dann auch ein Sonderkündigungsrecht?
 
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Im Eingangsposting steht der Jagdpächter hätte lt. eigener Aussage nur einen Antrag auf Auflösung zum 31.03.2018 gestellt. Das ist nach meinem Verständnis noch keine Kündigung.
Dem Antrag kann jetzt durch die Jagdgenossenschaft entsprochen werden, indem man übereinkommt, ob und unter welchen Bedingungen man bereit ist das Pachtverhältnis aufzulösen oder aber man lehnt diesen Antrag ab und wartet ab, wass der Pächter dann tut.

Wenn es nicht mehr passt ist es manchmal besser sich zu trennen. Ich habe schon viele unterschiedliche Pachtverträge gelesen. Mitunter ist sehr genau geregelt unter welchen Bedingungen ein Pachtverhältnis gelöst werden kann und wann nicht. Meist sogar inklusive der dann fälligen Schadenersatzforderungen. Man muss wohl genau in den Vertrag gucken, was dort geregelt ist und dann ggf. noch beurteilen können, welche Regelungen vor Gericht rechtlich Bestand hätten und welche ggf. nichtig sind.
 
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Wegen dem Flächenverlust?

WmH

der ist marginal, bestehende WEAs schmälern durch ihre Existenz den Wert des Revieres.
Auch wenn man mit Studien belegt das sich das Wild daran adaptiert, das mag sein. Muss sich der Pächter auch adaptieren, oder hat er diese weitere Störung neben den ganzen liebvollen U-Booten die durch die industriellen Nahrungs- und Energieunternehmer jedes Jahr auftauchen weiter zu ertragen? Mais zäunen, Wiesen richten, Felder bewachen, Wildschaden untertänigst entrichten usw.

Irgendwie sind die Verhältnisse völlig entrückt.
 
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Man darf das zunächst an Worten nicht festmachen. Die Leute verwenden in der Praxis die Worte und Kategorien "(freie) Kündigung", "Kündigung (aus wichtigem Grund/fristlose)", "Rücktritt", "Anfechtung" und "Vertragsaufhebung" wild durcheinander.

Eine Kündigung ist möglich:

- jederzeit bei wichtigem Grund
- zu den vertraglichen Kündigungsfristen - auch ohne wichtigen Grund.

Eine Kündigung ist auch außerhalb der Kündigungsfristen zulässig, dann muss die Gegenseite zustimmen (hier: der Jagdvorstand). Man hebt dann den vertrag auf oder verpflichtet sich, aus der Unzeit der Kündigung keine Rechte herzuleiten.

M.
 
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Man darf das zunächst an Worten nicht festmachen. Die Leute verwenden in der Praxis die Worte und Kategorien "(freie) Kündigung", "Kündigung (aus wichtigem Grund/fristlose)", "Rücktritt", "Anfechtung" und "Vertragsaufhebung" wild durcheinander.

Eine Kündigung ist möglich:

- jederzeit bei wichtigem Grund
- zu den vertraglichen Kündigungsfristen - auch ohne wichtigen Grund.

Eine Kündigung ist auch außerhalb der Kündigungsfristen zulässig, dann muss die Gegenseite zustimmen (hier: der Jagdvorstand). Man hebt dann den vertrag auf oder verpflichtet sich, aus der Unzeit der Kündigung keine Rechte herzuleiten.

M.

* Nicht der Jagdvorstand :no: sondern die Versammlung der Jagdgenossen.
 

admin

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Wenn die Jagdgenossenschaft die Vergabe der Jagd an den Jagdvorstand übergeben hat, kann dieser das auch alleine entscheiden!
 

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