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Das Urteil ist interessant zu lesen, ich stelle Leitsatz, Tatbestand und die relevanten Entscheidungsgründe mal hier rein. Ausgehend von diesem Thread im Forum.. Waihei, Allons!
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.b...RE170006025&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Bedürfnisprinzip für den Schalldämpfererwerb zur Jagdausübung
Leitsatz
Die für die Bedarfsgruppe der Jäger geschaffene Konkretisierung des Bedürfnisprinzips in § 13 Abs. 1 WaffG begründet kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb bzw. die Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung.
Angesichts des systematischen Vorrangs der mit § 13 WaffG getroffenen Spezialregelung setzt die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Schalldämpfer nach der allgemeinen Bedürfnisregelung in § 8 WaffG das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die den Antragsteller von der speziell geregelten Benutzergruppe der Jäger abheben und eine Beurteilung des Einzelfalls gebieten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung.
Er verfügt über einen vom Beklagten ausgestellten, zuletzt bis zum 31. März 2019 verlängerten Drei-Jahres-Jagdschein (Nr. 750/04) und ist Mitpächter eines Jagdreviers, in dem er in seiner Freizeit regelmäßig der Jagd nachgeht.
Am 14. März 2013 stellte er einen Antrag auf Erwerb und Verwendung eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung, zu dessen Begründung er auf die gesundheitlichen Risiken im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Mündungsknalls für das Hörvermögen verwies. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2013 ab. Das für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers ebenso wie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis sei nicht nachgewiesen. Es sei anerkannt, dass auch für Jäger grundsätzlich kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern anzuerkennen sei, weil dies zur waidgerechten Jagdausübung nicht notwendig sei. Besondere Umstände, die ein Bedürfnis im konkreten Einzelfall begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 zurück.
Mit seiner am 8. Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ausgeführt, dass er als Inhaber eines Jagdscheins das sog. Jägerprivileg gem. § 13 WaffG genieße, wonach das Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Inhabern einer Jagderlaubnis unterstellt werde und dies die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG auch für den Schusswaffen gleichgestellte Schalldämpfer entbehrlich mache. Aber auch wenn von der Erforderlichkeit einer Bedürfnisprüfung ausgegangen würde, sei die Ablehnung falsch. Denn die gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen bei Ausübung der Jagd seien grundsätzlich zu reduzieren und gegenüber anderen, nur die Schallwahrnehmung des Jägers mindernden Mitteln (wie Kopfhörer) besitze die Verwendung eines Schalldämpfers zudem weitere, ein zwingendes Bedürfnis begründende Funktionen. Der vom Beklagten angeführte elektronische Gehörschutz sei keine Alternative zur Verwendung eines Schalldämpfers. Schließlich bestehe auch ein besonderes individuelles Interesse des Klägers an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd. Denn da er als Kriminalbeamter tätig sei und sein Gehör regelmäßig überprüft werde, sei die Erhaltung eines gesunden Gehörs wesentlich für seine Berufsausübung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb des Schalldämpfers sei nicht nach § 13 WaffG entbehrlich, denn die Privilegierungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG erfassten keine Schalldämpfer. Der Kläger habe auch kein waffenrechtliches Bedürfnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 und § 13 Abs. 1 WaffG nachgewiesen. Da die Eigenschaft als Jäger allein nicht ausreiche, die Erforderlichkeit zu begründen, komme ein Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, z.B. wenn der Erfolg der Jagd ohne eine schallgedämpfte Waffe unzumutbar beeinträchtigt oder dem Betroffenen die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich sein würde. Dies sei hier nicht der Fall.
Auf den Antrag des Klägers hin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2016, dem Kläger zugestellt am 27. Juli 2016, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 31. August 2016, dass innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei, hat der Kläger mit seinem am 9. September 2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem Schriftsatz lag die Kopie eines Schriftsatzes vom 9. August 2016 an, in dem auf eine beigefügte Kopie des die Zulassung der Berufung begründenden Schriftsatzes vom 15. Januar 2015 Bezug genommen wurde, aus dem sich (auch) die Berufungsbegründung ergebe. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner langjährigen Kanzleiangestellten ausgeführt, dass der Schriftsatz vom 9. August am selben Tage nach einem Tonbanddiktat geschrieben und ihm eine Kopie des früheren Schriftsatzes vom 15. Januar 2015 beigefügt worden sei. Der Schriftsatz sei von der Mitarbeiterin am selben Tag nach Dienstschluss gegen 17.15 Uhr mit ausreichend frankiertem Briefumschlag in den Postbriefkasten in der „L... Straße“ eingeworfen worden.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung des sog. Jägerprivilegs auf Schalldämpfer zu Unrecht verneint habe. Die gesetzgeberische Intention, dem Jäger auf Grund seiner Ausbildung den Erwerb von Waffen ohne gesonderten Bedürfnisnachweis zu erleichtern, stehe der Geltung des Privilegs auch für Schalldämpfer nicht entgegen. Auch aus dem Bedürfnis restriktiver Handhabung von Waffenzulassungen sei nichts Gegenteiliges erkennbar. Der Gesetzgeber habe nicht nur die „notwendige Grundausstattung“ privilegieren wollen. Das Jägerprivileg solle vielmehr die Jagd erleichtern. Zu diesen Verbesserungen der Jagdmöglichkeit gehöre auch die Verwendung von Schalldämpfern.
Aber auch das sonstige, unabhängig von einer Zulassung aufgrund des Jägerprivilegs bestehende Bedürfnis der Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft verneint. Die Behauptung, dass andere alternative erlaubnisfreie Mittel zum Gehörschutz ausreichend zur Verfügung stünden, sei ausweislich der erstinstanzlich bereits angeführten Ausführungen des Dr. N... falsch. Die Verwendung anderen elektronischen Gehörschutzes sei keine Alternative zum Schalldämpfer; die technischen Vorteile der Verwendung eines Schalldämpfers begründeten ein generelles Bedürfnis für Jäger bei Ausübung der Jagd. Auf eine Unzumutbarkeit der Jagd ohne Schalldämpfer könne es nicht ankommen.
Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger ergänzend insbesondere auf einen Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) vom 25. Oktober 2013 zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern und auf Erlasse der Landesregierungen von Bayern (zur Erteilung von Ausnahmen vom jagdrechtlichen Verbot und Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gem. § 8 WaffG für Schalldämpfer für Jagdlangwaffen), Brandenburg und Baden-Württemberg (jeweils zur Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gem. § 8 WaffG für Schalldämpfer für Jagdlangwaffen) verwiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis für einen Schalldämpfer zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, dass das sogenannte Jägerprivileg den Kläger nicht vom Nachweis eines individuellen Bedürfnisses für den Erwerb eines Schalldämpfers entbinde, da der Gesetzgeber nur die „notwendige Grundausstattung“ des Jägers habe privilegieren wollen. Aus der Nichtanwendbarkeit des Jägerprivilegs folge, dass anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden sei, ob ein Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 WaffG bestehe. Dies setze zum einen das Bestehen eines gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung „besonders“ anzuerkennenden Interesses und zum anderen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck voraus. An beidem fehle es hier. Dass der erst im Verlauf des Zulassungsverfahrens bekannt gewordene Bericht des BKA vom 25. Oktober 2013 die angesichts der bisher nur geringen Deliktrelevanz möglicherweise ungerechtfertigte Stigmatisierung von Schalldämpfern relativiere, ändere nichts an der Notwendigkeit des Nachweises eines individuellen Bedürfnisses durch den Kläger. Auch innerbehördliche Handhabungen verschiedener Konstellationen in anderen Bundesländern könnten keine unmittelbare Wirkung auf die Berliner Rechtslage habe.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.b...RE170006025&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Bedürfnisprinzip für den Schalldämpfererwerb zur Jagdausübung
Leitsatz
Die für die Bedarfsgruppe der Jäger geschaffene Konkretisierung des Bedürfnisprinzips in § 13 Abs. 1 WaffG begründet kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb bzw. die Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung.
Angesichts des systematischen Vorrangs der mit § 13 WaffG getroffenen Spezialregelung setzt die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Schalldämpfer nach der allgemeinen Bedürfnisregelung in § 8 WaffG das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die den Antragsteller von der speziell geregelten Benutzergruppe der Jäger abheben und eine Beurteilung des Einzelfalls gebieten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung.
Er verfügt über einen vom Beklagten ausgestellten, zuletzt bis zum 31. März 2019 verlängerten Drei-Jahres-Jagdschein (Nr. 750/04) und ist Mitpächter eines Jagdreviers, in dem er in seiner Freizeit regelmäßig der Jagd nachgeht.
Am 14. März 2013 stellte er einen Antrag auf Erwerb und Verwendung eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung, zu dessen Begründung er auf die gesundheitlichen Risiken im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Mündungsknalls für das Hörvermögen verwies. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2013 ab. Das für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers ebenso wie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis sei nicht nachgewiesen. Es sei anerkannt, dass auch für Jäger grundsätzlich kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern anzuerkennen sei, weil dies zur waidgerechten Jagdausübung nicht notwendig sei. Besondere Umstände, die ein Bedürfnis im konkreten Einzelfall begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 zurück.
Mit seiner am 8. Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ausgeführt, dass er als Inhaber eines Jagdscheins das sog. Jägerprivileg gem. § 13 WaffG genieße, wonach das Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Inhabern einer Jagderlaubnis unterstellt werde und dies die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG auch für den Schusswaffen gleichgestellte Schalldämpfer entbehrlich mache. Aber auch wenn von der Erforderlichkeit einer Bedürfnisprüfung ausgegangen würde, sei die Ablehnung falsch. Denn die gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen bei Ausübung der Jagd seien grundsätzlich zu reduzieren und gegenüber anderen, nur die Schallwahrnehmung des Jägers mindernden Mitteln (wie Kopfhörer) besitze die Verwendung eines Schalldämpfers zudem weitere, ein zwingendes Bedürfnis begründende Funktionen. Der vom Beklagten angeführte elektronische Gehörschutz sei keine Alternative zur Verwendung eines Schalldämpfers. Schließlich bestehe auch ein besonderes individuelles Interesse des Klägers an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd. Denn da er als Kriminalbeamter tätig sei und sein Gehör regelmäßig überprüft werde, sei die Erhaltung eines gesunden Gehörs wesentlich für seine Berufsausübung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb des Schalldämpfers sei nicht nach § 13 WaffG entbehrlich, denn die Privilegierungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG erfassten keine Schalldämpfer. Der Kläger habe auch kein waffenrechtliches Bedürfnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 und § 13 Abs. 1 WaffG nachgewiesen. Da die Eigenschaft als Jäger allein nicht ausreiche, die Erforderlichkeit zu begründen, komme ein Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, z.B. wenn der Erfolg der Jagd ohne eine schallgedämpfte Waffe unzumutbar beeinträchtigt oder dem Betroffenen die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich sein würde. Dies sei hier nicht der Fall.
Auf den Antrag des Klägers hin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2016, dem Kläger zugestellt am 27. Juli 2016, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 31. August 2016, dass innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei, hat der Kläger mit seinem am 9. September 2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem Schriftsatz lag die Kopie eines Schriftsatzes vom 9. August 2016 an, in dem auf eine beigefügte Kopie des die Zulassung der Berufung begründenden Schriftsatzes vom 15. Januar 2015 Bezug genommen wurde, aus dem sich (auch) die Berufungsbegründung ergebe. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner langjährigen Kanzleiangestellten ausgeführt, dass der Schriftsatz vom 9. August am selben Tage nach einem Tonbanddiktat geschrieben und ihm eine Kopie des früheren Schriftsatzes vom 15. Januar 2015 beigefügt worden sei. Der Schriftsatz sei von der Mitarbeiterin am selben Tag nach Dienstschluss gegen 17.15 Uhr mit ausreichend frankiertem Briefumschlag in den Postbriefkasten in der „L... Straße“ eingeworfen worden.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung des sog. Jägerprivilegs auf Schalldämpfer zu Unrecht verneint habe. Die gesetzgeberische Intention, dem Jäger auf Grund seiner Ausbildung den Erwerb von Waffen ohne gesonderten Bedürfnisnachweis zu erleichtern, stehe der Geltung des Privilegs auch für Schalldämpfer nicht entgegen. Auch aus dem Bedürfnis restriktiver Handhabung von Waffenzulassungen sei nichts Gegenteiliges erkennbar. Der Gesetzgeber habe nicht nur die „notwendige Grundausstattung“ privilegieren wollen. Das Jägerprivileg solle vielmehr die Jagd erleichtern. Zu diesen Verbesserungen der Jagdmöglichkeit gehöre auch die Verwendung von Schalldämpfern.
Aber auch das sonstige, unabhängig von einer Zulassung aufgrund des Jägerprivilegs bestehende Bedürfnis der Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft verneint. Die Behauptung, dass andere alternative erlaubnisfreie Mittel zum Gehörschutz ausreichend zur Verfügung stünden, sei ausweislich der erstinstanzlich bereits angeführten Ausführungen des Dr. N... falsch. Die Verwendung anderen elektronischen Gehörschutzes sei keine Alternative zum Schalldämpfer; die technischen Vorteile der Verwendung eines Schalldämpfers begründeten ein generelles Bedürfnis für Jäger bei Ausübung der Jagd. Auf eine Unzumutbarkeit der Jagd ohne Schalldämpfer könne es nicht ankommen.
Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger ergänzend insbesondere auf einen Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) vom 25. Oktober 2013 zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern und auf Erlasse der Landesregierungen von Bayern (zur Erteilung von Ausnahmen vom jagdrechtlichen Verbot und Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gem. § 8 WaffG für Schalldämpfer für Jagdlangwaffen), Brandenburg und Baden-Württemberg (jeweils zur Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gem. § 8 WaffG für Schalldämpfer für Jagdlangwaffen) verwiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis für einen Schalldämpfer zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, dass das sogenannte Jägerprivileg den Kläger nicht vom Nachweis eines individuellen Bedürfnisses für den Erwerb eines Schalldämpfers entbinde, da der Gesetzgeber nur die „notwendige Grundausstattung“ des Jägers habe privilegieren wollen. Aus der Nichtanwendbarkeit des Jägerprivilegs folge, dass anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden sei, ob ein Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 WaffG bestehe. Dies setze zum einen das Bestehen eines gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung „besonders“ anzuerkennenden Interesses und zum anderen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck voraus. An beidem fehle es hier. Dass der erst im Verlauf des Zulassungsverfahrens bekannt gewordene Bericht des BKA vom 25. Oktober 2013 die angesichts der bisher nur geringen Deliktrelevanz möglicherweise ungerechtfertigte Stigmatisierung von Schalldämpfern relativiere, ändere nichts an der Notwendigkeit des Nachweises eines individuellen Bedürfnisses durch den Kläger. Auch innerbehördliche Handhabungen verschiedener Konstellationen in anderen Bundesländern könnten keine unmittelbare Wirkung auf die Berliner Rechtslage habe.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.