@ Phantom #12
"Und genau das lässt viel Spielraum... ich muss es der Behörde nachweisen, richtig, aber wann?.... "
Da Du und wohl auch Mantelträger offensichtlich Schwierigkeiten mit dem Auffinden, Lesen oder Verstehen von Gesetzestexten hast:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
36.7 § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers,
da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen
Verlangen besteht.
Wandersmann,
der sich nun aber von diesem ewig(unverstanden)en Faden zurückzieht.