Frage zu Waffenschrank A & B

Registriert
23 Sep 2007
Beiträge
10.087
@phantom

Du kannst machen was du willst.
ICH bin dem vor Jahren nachgekommen, mit einem Bild vom Typenschild und vom offenen Tresor. Somit kommen die nicht auf die Idee mal eben vorbeizuschauen, die gehen lieber zu dir von dem sie nix gehört haben.
Ich auch , und trotzdem waren die schon 2x da zum Nachschauen .
 
Registriert
3 Aug 2014
Beiträge
105
Hmmm,

nicht dass ich jetzt falsch liege, aber Ausschlussfrist war glaube ich der 01.07.17 um vorhandene Waffenschränke A/B
der Waffenbehörde zu melden damit man Bestandsschutz genießt und weiterhin darin Waffen lagern zu können.
Alle danach erworbenen Schränke A/B dürfen doch nicht mehr zur Waffenlagerung genutzt werden.
Munition natürlich schon!
 
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
@ Phantom #12

"Und genau das lässt viel Spielraum... ich muss es der Behörde nachweisen, richtig, aber wann?.... "

Da Du und wohl auch Mantelträger offensichtlich Schwierigkeiten mit dem Auffinden, Lesen oder Verstehen von Gesetzestexten hast:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
36.7 § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers,
da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen
Verlangen besteht.

Wandersmann,
der sich nun aber von diesem ewig(unverstanden)en Faden zurückzieht.


 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.060
... Es besteht also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht.

Wandersmann,
der sich nun aber von diesem ewig(unverstanden)en Faden zurückzieht.



Nur warum koppelt die Behörde die Erteilung der (ersten) WBK nicht an den Nachweis?
"Keine nachgewiesene gesetzeskonforme Aufbewahrung - Keine WBK"
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
75.418
Bei der ersten Anmeldung 2000 wurde gefragt wie die Aufbewahrung ist, da schrieb man Tresor ins Formular und fertig.

Nachdem das Gesetz 2003 verändert wurde war man eben in einer Bringschuld. Also zur ersten Jagdscheinverlängerung in 2004 die Bilder bei der UJB abgegeben, fertig. Nie was gehört. Verlängert wird bei uns im Bürgerbüro nicht bei der UJB.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
30 Jun 2017
Beiträge
442
Hmmm,

nicht dass ich jetzt falsch liege, aber Ausschlussfrist war glaube ich der 01.07.17 um vorhandene Waffenschränke A/B
der Waffenbehörde zu melden damit man Bestandsschutz genießt und weiterhin darin Waffen lagern zu können.
Alle danach erworbenen Schränke A/B dürfen doch nicht mehr zur Waffenlagerung genutzt werden.
Munition natürlich schon!

Du wirfst da leider etwas durcheinander.

Richtig ist, dass nach dem 01.07.2017 erworbene A/B-Schränke nicht mehr zur Lagerung verwendet werden dürfen.

Falsch ist, dass man vorher erworbene Schränke der Waffenbehörde zu melden hat, um in den Genuss des Bestandschutzes zu kommen. Man hat lediglich nachzuweisen, dass man diese vor dem 1.7 bereits genutzt hat. Mantelträger hat's im Beitrag #13 gut zusammengefasst.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
129
Zurzeit aktive Gäste
685
Besucher gesamt
814
Oben