Entgeldlicher Begehungsschein Niedersachsen

Registriert
21 Sep 2015
Beiträge
4
Hallo und Waidmannsheil.

Ich habe in der Suche kein zufriedenstellendes Ergebnis gefunden, daher mit bitte um Beantwortung:

In wie weit ist (wenn überhaupt) in Niedersachsen der entgeldliche Begehungsschein dem Pächter gleichgestellt? Oder anders herum - Was unterscheidet letztlich noch den Pächter von den Begehscheininhabern? Von der Arbeit mal abgesehen....
Die Behauptung wird in unserem Revier immer wieder aufgestellt...... also das der Begehungsscheininhaber rechtlich dem Pächter gleichgestellt ist - das wäre ja grauenhaft!

WMH
 
Registriert
16 Jun 2016
Beiträge
312
Moin,

der Begehungsscheininhaber ist und bleibt Jagdgast. Egal ob zahlender (entgeltlicher) oder nicht zahlender (unentgeltlicher) Begehungsschein. Im Gegensatz zum Pächter ist er kein Jagdausübungsberechtigter.

Grüße
Uwe
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Hallo und Waidmannsheil.
...

dem Pächter gleichgestellt? ......
Die Behauptung wird in unserem Revier immer wieder aufgestellt...... also das der Begehungsscheininhaber rechtlich dem Pächter gleichgestellt ist - das wäre ja grauenhaft!

WMH

wer da wohl wie immer auf so ein schmales Brett gelangt :what:

Unglaublich !
 
Registriert
22 Sep 2016
Beiträge
283
Hallo und Waidmannsheil.

Ich habe in der Suche kein zufriedenstellendes Ergebnis gefunden, daher mit bitte um Beantwortung:

In wie weit ist (wenn überhaupt) in Niedersachsen der entgeldliche Begehungsschein dem Pächter gleichgestellt? Oder anders herum - Was unterscheidet letztlich noch den Pächter von den Begehscheininhabern? Von der Arbeit mal abgesehen....
Die Behauptung wird in unserem Revier immer wieder aufgestellt...... also das der Begehungsscheininhaber rechtlich dem Pächter gleichgestellt ist - das wäre ja grauenhaft!

WMH

Was ist das denn für ein hanebüchener Unsinn ? Wenn Du irgend wann mal die Jägerprüfung gemacht haben solltest, müsstest Du zumindest wissen wo man so etwas nachschauen/nachlesen kann wenn man es nicht mehr so präsent hat.
 
Registriert
13 Sep 2016
Beiträge
3.293
Ich zahle, also bin ich Chef. ( so sehen das manche Begeher) ... wir haben auch so einen Begehungsschein inhaber, der meint er wäre dem Pächter gleichgestellt, zumindest so wie er sich das ein oder andere mal benimmt.

Sowas geht halt ne Zeitlang gut, bis der Pächter sagt:“schleich di“ ...


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
13.786
Sowas geht halt ne Zeitlang gut, bis der Pächter sagt:“schleich di“ ...
Eine schöner Auswuchs des deutschen "Begehungsscheinunwesens", bei dem i.d.R. beide Parteien keine klaren Vorstellungen von der tatsächlichen Tragweite ihrer Abmachungen haben.

Ich plädiere seit Jahren dafür, dass grundsätzlich vertragliche Vereinbarungen und Legitimationsurkunde zu trennen sind. Allen jagdrechtlichen Vorschriften genügen würde ein Formular-Jagderlaubnisschein (JES) mit folgendem Inhalt: *Name* darf in *Revierbezeichnung* bis *Gültigkeitsdauer* die Jagd ausüben *Unterschriften alle Pächter*. Mehr nicht.

Bei --> entgeltlichen Jagderlaubnissen ist schriftlich ein Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu erstellen, notfalls als Formularvertrag.

Allen --> unentgeltlichen Jagderlaubnissen ist gemein, dass sie völlig unverbindliche Gefälligkeiten darstellen, aus denen den Parteien keine Rechte oder Pflichten entstehen. Deshalb ist hier kein Vertrag entstanden.

Anm:
Es gibt nicht wenige Reviere, in denen sich alle Beteiligten die Kosten und Abschuss zu gleichen Teilen aufteilen. Hier wird es heikel, da die Sache auf der Grenze zur Unterverpachtung stattfindet. Es darf auch nicht passieren, dass die Pächter als Vertragspartner des Jagdrechtsinhabers in bestimmten Fragen von seiner "Mitjägergemeinschaft" überstimmt werden kann.

Und ja, wer sich an einem Revier durch Leistungen (Geld, Arbeit, ...) beteiligt, kann durchaus ähnliche (und einklagbare!) Rechte wie der Pächter haben , aber eben nicht die selben und immer nur im Innenverhältnis.

Wem das als Pächter nicht gefällt, der muss sein Revier eben allein bejagen.

basti
 
Registriert
15 Jan 2015
Beiträge
585
So ganz aus der Luft gegriffen ist die Behauptung nicht - wer mal einen Blick in die tatsächlich relevanten Schriften wirft (BJagdG, Landesgesetze), wird schon merken, dass eine entgeltliche Jagderlaubnis nicht ganz nach Belieben gestaltet werden kann. Zwischen "darfst bei mir immer auf Sauen ansitzen" und "darfst bei mir für 500€/Jahr immer auf Sauen ansitzen" ist rechtlich ein Unterschied.

BJagdG, §11, Absatz 7 schreibt schon vor, dass entgeltliche Jagderlaubnisse von der Behörde in den Jagdschein eingetragen werden müssen. Ebenso werden sie nach Absatz 3 auf die maximal pachtbare Fläche von 1000ha angerechnet.

Wie es in Niedersachsen genau aussieht, kann ich nicht sagen, in Bayern gilt aber z.B. auch, dass eine entgeltliche Jagderlaubnis dem Jagdvorsteher angezeigt werden muss und dass die Genossen fordern können, dass "ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden". Bayern fordert auch, dass auch §11 Absatz 5 auf entgeltliche Jagderlaubnis angewandt wird - als Jungjäger in Bayern also keine entgeltliche Jagderlaubnis. Auch muss die Erlaubnis in Schriftform festgehalten werden.

Komplett gleichgestellt sind Pächter und zahlender Begeher allerdings nicht - sonst würden sich die Gesetze nicht die Mühe machen, zwischen den beiden zu unterscheiden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
21 Sep 2015
Beiträge
4
Und ja, wer sich an einem Revier durch Leistungen (Geld, Arbeit, ...) beteiligt, kann durchaus ähnliche (und einklagbare!) Rechte wie der Pächter haben , aber eben nicht die selben und immer nur im Innenverhältnis.

Wem das als Pächter nicht gefällt, der muss sein Revier eben allein bejagen.

basti

..und genau das ist der Hintergrund zu meiner Thematik.
Vielen Dank für die vielen Antworten. Hat mich bestätigt und mir geholfen.


edewolf
 
Registriert
22 Sep 2016
Beiträge
283
Also nur zur Info (soll nicht belehrend oder Besserwisserei sein): Es heißt offiziell nicht "Begehungsschein" sondern "Jagderlaubnisschein" (hat man uns im Vorbereitungskurs zur Jägerprüfung bis zum geht nicht mehr eingehämmert).
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.081
Begehungs- oder Jagderlaubnisscheine - entgeltlich oder unentgeltlich - sind privatrechtliche Verträge zwischen dem Pächter und dem Begeher.
Was, wann, wo, wie gejagt werden darf oder wie Rechte und Pflichten (soweit überhaupt übertragbar) aufgeteilt werden, kann individuell festgelegt werden.

Aneignung des erlegten Wildes, Beteiligung (auch finanziell) an Revierarbeiten, Reparaturen, Wild- und Jagdschaden, Übernahme/Berechtigung von Jagdschutzmaßnahmen etc. obliegen der Verhandlungsfreiheit und werden oft lediglich mündlich vereinbart oder einfach vorausgesetzt :no:

Grundsätzlich gilt: Jagdgast = nicht versichert bei der BG, keine Verpflichtungen ggü. der Jagdgenossenschaft.

Soweit die Satzung der Jagdgenossenschaft bzw. der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt, darf der Pächter so viele Scheine ausgeben wie er mag.

Der Inhaber eines BGS/JES braucht das in Niedersachsen nicht anzuzeigen.
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
5.008
Anm:
Es gibt nicht wenige Reviere, in denen sich alle Beteiligten die Kosten und Abschuss zu gleichen Teilen aufteilen. Hier wird es heikel, da die Sache auf der Grenze zur Unterverpachtung stattfindet. Es darf auch nicht passieren, dass die Pächter als Vertragspartner des Jagdrechtsinhabers in bestimmten Fragen von seiner "Mitjägergemeinschaft" überstimmt werden kann.

Und ja, wer sich an einem Revier durch Leistungen (Geld, Arbeit, ...) beteiligt, kann durchaus ähnliche (und einklagbare!) Rechte wie der Pächter haben , aber eben nicht die selben und immer nur im Innenverhältnis.

Wem das als Pächter nicht gefällt, der muss sein Revier eben allein bejagen.

basti

Nö.

Der Pächter ist und bleibt Pächter; und nur er ist alleine Vertretungsbrechtigt im Aussenverhältnis; kann also das Revier Vertreten. Und ist somit Schuldner für Pacht und Wildschaden; für BG-Beiträge und Steuer; Zeichnet als Verantwortliche Abschusspläne und ist letzendlich auch Verantwortlicher was jagdlich in seinem Revier läuft.

Welches Verhältnis die Beteiligten der Jagd im Innenverhältnis haben; ist diesbezüglich Wurscht.
Bei mehrerern Pächtern ist jeder jeder Gesamtschuldnerisch haftend.

Nur der Pächter ist Jagdschutzberechtigt; kann im Rahmen des Jagdschutzes gegen Hunde und Katzen das aber schriftlich in einem Jagderlaubnisschein Festhalten. Ohne schriftliche Erlaubnis nix Hunde u.Katzen beim streuen oder wildern.

In Nds wird nicht mehr zwischen Endgeldlichen und Unendgeldlichen Unterschiedenb; da gibt es nur die vom Pächter ausgestellte Jagderlaubnis die Entweder für eine bestimmte Wildart und Anzahl; Befristedt oder Unbefristedt, diese dann jederzeit Wiederrufbar. Befristedte Jagderlaubniswscheine übrigens können nur Widerrufen werden wen es schriftlich mit Vermerkt ist ( ... die Jagderlaubnis gillt bis... und ist jederzeit wiederufbar..).

Steht das nicht drin; gilt die Jagderlaubnis bis zum Ablaufdatum. Damit sind schon einige Pächter auf die Nase gefallen die in Pächtergemeinschften; wo es keine Gemeinschft mehr gab; den anderen dadurch latzen wollten in dem sie die Jegdberechtigten raus kegeln wollten... leider hattern die vergessen den Sofortigen Widerruf mit zu Vermerken. Son Pech aber auch.. Konnten sie den Zoff nicht auf den Rücken Unbeteiligter austragen...)

BTW : ich Empfehle jeden Pächter sich eine Bestätigung bei der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen ausstellen zu lassen das es zwischen Pächteren und Begehungsscheinihaber keine BGB-Gesellschaft ( GbR) gibt. Erleichtert einem das leben ungemein wen jemand nach dem Rauswurf meint sich Erträge in Form von Wildbretterlöse Anteiulig Auszahlen lassen zu wollen. Oder wen der Begehungsscheininhaber Steuerschulden hat... und das Finanzamt plötzlich das Gemeinsame Jagdkonto Pfändet und Plündert. ( Da Privatvermögen sogar Rechtlich zulässig).

BTW : Grundsätzlich unterscheiden sich Pächter und Jagdausübungsberechtigter noch : der Pächter und seine Familie ( Frau und Kinder) sind in der BG Mitversichert( solange Frau und Kind nicht mit jagen...); der Begehungsscheininhaber jedoch hat Gästestatus während der eigentöichen Jagdausübung; und hat dann keinen Versicherungsschutz über die BG.


TM
 
Registriert
2 Dez 2016
Beiträge
89
Bei --> entgeltlichen Jagderlaubnissen ist schriftlich ein Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu erstellen, notfalls als Formularvertrag.

Allen --> unentgeltlichen Jagderlaubnissen ist gemein, dass sie völlig unverbindliche Gefälligkeiten darstellen, aus denen den Parteien keine Rechte oder Pflichten entstehen.

Soweit die Theorie... In der Praxis ist es wohl eher so, dass sich die meisten Beziehungen zwischen Pächter und Begeher in einer Grauzone zwischen diesen beiden Varianten wiederfinden.

"Unentgeltliche" Jagderlaubnisse dürften längst nicht immer kostenlose Freundschaftsdienste sein. Oft wird dann doch die Mitarbeit bei Revierarbeiten, ein Briefumschlag mit einem Hegebeitrag oder andere Gefälligkeiten erwartet . Wenn man dann nicht darüber redet, wie Leistung und Gegenleistung genau aussehen und dies am besten aufschreibt, dann ist Ärger vorprogrammiert, weil sich gern einer der beiden Partner ausgenutzt und übervorteilt fühlt.
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
13.786
Das "Nö" ist überflüssig, wir sind ja grundsätzlich einer Meinung.

Du bist allerdings stark auf die Rolle des Pächters im Aussenverhältnis fixiert, wodurch die Rechte des entgeltlichen Jagderlaubnisinhabers bei deinen Ausführungen zu kurz kommen.

Deshalb nochmal ganz klar: wer kassiert muss grundsätzlich auch liefern. Wenn eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt wurde, muss entweder die vereinbarte Jagdnutzung ermöglicht werden, oder es ist Schadenersatz (z.B. Rückzahlung) zu leisten. Insoweit steht der Erlaubnisinhaber tatsächlich in einer ähnliche Position gegenüber dem Pächter, wie dieser gegenüber der Verpächterin.

Hat man sich im Innenverhältnis Pächter/JES-Inhaber gar auf eine gemeinsame Jagdkasse mit Kostenteilung geeinigt, wird die Sache noch verzwickter, denn dann soll sich der JES-Inhaber z.B. auch am (unternehmerischen) Risiko des Wildschadens beteiligen, der sonst nur den Pächter belasten würde.

Die meisten Probleme entstehen -du hast es ja auch angemerkt- bei Streit im Innenverhältnis zwischen den Pächtern. Der Hinweis auf die GbR ist gut, wobei in der Rechtsprechung eine GbR zwischen Pächter und Erlaubnisinhaber i.d.R sowieso verneint wird.

Richtig ist auch eine Kündigungsklausel, wonach die Jagderlaubnis jederzeit sofort kündbar ist, samt Aussage über Verfall oder Rückzahlung der bis dahin geleisteten Beitrage.

basti

PS: Die Erteilung einer "unentgeltlichen" Jagderlaubnis gegen Zahlung eines "Hegebeitrags" halte ich für unlauter und sittenwidrig, die Annahme einer solchen für grob dämlich.
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
23
Zurzeit aktive Gäste
441
Besucher gesamt
464
Oben