Jagen ohne Begehungsschein

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Folgend exakte Frage:

Darf man als Jäger ohne Begehungsschein auch alleine als Jagdgast im Revier jagen, wenn der Jagdpächter diese erlaubt, oder ist das alleine jagen in einem Revier grundsätzlich nur als Jagdgast in Begleitung eines Berechtigen erlaubt?
 
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Soweit mir bekannt, muß der Pächter innerhalb einer gewissen Zeit (ich glaube 15 min) vor Ort sein können.
Zumindest habe ich das so im Hinterstübchen abgespeichert.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

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servus

Folgend exakte Frage:

Darf man als Jäger ohne Begehungsschein auch alleine als Jagdgast im Revier jagen, wenn der Jagdpächter diese erlaubt, oder ist das alleine jagen in einem Revier grundsätzlich nur als Jagdgast in Begleitung eines Berechtigen erlaubt?

welches Bundesland?

Grad habe ich von Niedersachsen gelesen, dass es dort ausreicht, wenn der JAB schnellstmöglich erreichbar ist.

LJG Bayern:

Art. 17
Jagderlaubnis

(1) [SUP]1[/SUP]Der Revierinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. [SUP]2[/SUP]Diese kann auch beschränkt erteilt werden. [SUP]3[/SUP]Bei mehreren Revierinhabern muß die Jagderlaubnis von allen Revierinhabern erteilt werden. [SUP]4[/SUP]Die Revierinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.
(2) [SUP]1[/SUP]Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes[SUP]1)[/SUP] und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. [SUP]2[/SUP]Dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung.
(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 des Bundesjagdgesetzes, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41) zur Prüfung auszuhändigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
(5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereichs berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.
 
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Soweit mir bekannt, muß der Pächter innerhalb einer gewissen Zeit (ich glaube 15 min) vor Ort sein können.
Zumindest habe ich das so im Hinterstübchen abgespeichert.
Immer diese "ich glaube", "ich hab mal gehört", "so wurde mir das gesagt", "Der Polizist hat gemeint" etc Beiträge bei rechtlichen Themen.

Hier ist das (bayerische) Gesetz dazu §17.3 mit Hinweis auf Bundesjagdgesetz): http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJG-17

Der geneigte Leser möge sich andere Bundesländer selbst raussuchen.

EDIT: Da Zipfla is schnella gwen...
 
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[h=4]Jagdgast[/h]Der Jagdgast, welcher ebenfalls einen gültigen Jagdschein besitzen muss, geht auf Einladung eines anderen Jägers (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter) in dessen Revier zur Jagd. Dieses Recht zur Ausübung der Jagd kann wiederum entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. Die Einladung erfolgt normalerweise schriftlich und wird so formuliert, dass sie als Jagderlaubnis gilt. Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn der Jagdausübungsberechtigte einen befreundeten Jäger mündlich einlädt und diesen jagen lässt, solange er selbst in wenigen Minuten vor Ort sein kann.

So besser?
 
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schon mal danke für die Infos ...

und ja ... ist hier in Bayern.

Der Pächter wohnt im Revier und ist normalerweise i.d.R. auch vor Ort.

Es gibt dort zwar auch drei Begeher im Revier, doch außer dem Pächter ist keiner Jagdschutzberechtigter.

In den obigen Ausführungen steht, dass der Jagdgast dann eine Jagderlaubnis mitzuführen hat, um sie dem Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.

Somit bezüglich dem Pächter selbst ja unsinnig, wenn der es erlaubt hat. Oder geht es da ggf. um die Polizei bei einer Kontrolle u.s.w?

Ansonsten wäre diese schriftliche Jagderlaubnis ja unsinnig ...
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Landesjagdgesetz Niedersachsen:

zur Einzelansicht [h=4]§ 19
Erlaubnisnachweis für Jagdgäste[/h] [SUP]1[/SUP] Jeder Jagdgast muss bei Ausübung der Jagd
1. einen Jagderlaubnisschein mit sich führen oder
2. von einer jagdausübungsberechtigten Person oder einer angestellten Jägerin oder einem angestellten Jäger begleitet sein.
[SUP]2[/SUP] Für die Begleitung nach Satz 1 Nr. 2 reicht es aus, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.
 
G

Gelöschtes Mitglied 12266

Guest
"§ 18 Jagderlaubnis

(2) Übt ein Jagdgast die Jagd aus, ohne dass der Revierinhaber oder ein von diesem mit der Begleitung des Jagdgastes beauftragter angestellter Jäger im Jagdbezirk anwesend und ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, so hat er eine schriftliche Jagderlaubnis des Revierinhabers (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen.
"

Bedeutet also für den TS das LJagdGesetz studieren und entsprechend handeln!
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
...

Somit bezüglich dem Pächter selbst ja unsinnig, wenn der es erlaubt hat. Oder geht es da ggf. um die Polizei bei einer Kontrolle u.s.w?

Ansonsten wäre diese schriftliche Jagderlaubnis ja unsinnig ...

überlege einfach, wer der J a g d s c h u t z b e r e c h t i g t e (§ 25 des Bundesjagdgesetzes, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41) sein könte ;)

Dem musst Du Deine Jagderlaubnis vorweisen können, wenn er eine sehen will...
 
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7 Mai 2014
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Ich frage mich was in diesem Sinne „Begleitet“ heisst?

Auch im Revier? Mit mir das Sitzkissen teilend?
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Ich frage mich was in diesem Sinne „Begleitet“ heisst?

Auch im Revier? Mit mir das Sitzkissen teilend?

ich war z.B. eine Zeit lang für jemanden ständiger Jagdbegleiter.
Mein Ansitz war jedoch stets ein eigener, allerdings Luftlinie maximal 300m entfernt.

Bei Bedarf habe ich abgebaumt und meinen Job getan... zeitliche Entfernung keine 15 Minuten.
 
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Sorry, ohne Klugscheissermodus!
Die meisten hier schreibenden dürften doch eine Ausbildung, vor der Jägerprüfung absolviert haben, in der auch das Fach Jagdrecht vorkam?

Wenn hier nicht mal zwischen Jagdausübungsberechtigten und zur Jagd befugten unterschieden werden kann, ist das traurig. Es hilft nicht nur zu wissen, wie viel Lumen die neueste Taschenlampe, oder was für eine Leistung der Nachtsichtkrempel hat, sondern auch grob zu wissen, welchen Status man in einem Revier hat und was das für das eigene Verhalten bedeutet.

Horrido
 
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10 Jul 2007
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Sorry, ohne Klugscheissermodus!
Die meisten hier schreibenden dürften doch eine Ausbildung, vor der Jägerprüfung absolviert haben, in der auch das Fach Jagdrecht vorkam?

Wenn hier nicht mal zwischen Jagdausübungsberechtigten und zur Jagd befugten unterschieden werden kann, ist das traurig. Es hilft nicht nur zu wissen, wie viel Lumen die neueste Taschenlampe, oder was für eine Leistung der Nachtsichtkrempel hat, sondern auch grob zu wissen, welchen Status man in einem Revier hat und was das für das eigene Verhalten bedeutet.

Horrido

oh ... Mister "unfehlbar und ich weiß immer alles" hat gesprochen ...
 
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