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- 28 Mai 2010
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Servus zusammen.
Laut meinem Verständnis des JWMG und der dazugehörigen DVO haben Rabenkrähen eine Jagdzeit und dürfen außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern ganz normal vom 1.8. bis zum 20.2. bejagt werden.
Mein Pächter war sich da aber nicht ganz so sicher, ob das so haltbar ist. Er verwies auf Naturschutzgesetz und die EU-Vogelschutzrichtlinie.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1979L0409:20070101:DE:PDF
Auf eine Anfrage beim LRA wegen verschiedener jagdlichen Angelegenheiten kam nun folgender Absatz als Antwort bezgl. der Krähenjagd:
Zitat:
„Bejagung von Rabenkrähen:*
Die Rabenvögel unterliegen der EG-Vogelschutzrichtlinie und sind nach dem BNatschG besonders geschützt. Ausnahmen kann im Einzelfall die zuständige Naturschutzbehörde, hier das Regierungspräsidium Karlsruhe, zulassen.Nach den in den letzten Jahren erfolgten Einzelfallüberprüfungen, Ortsterminen bei Schäfereien auch mit dem Landwirtschaftsamt und dem Veterinäramt, Info-Veranstaltungen mit dem Schafzuchtverband und den Schäfereien im Landkreis XXX konnten Beeinträchtigungen durch Rabenvögel nur in wenigen Fällen bestätigt werden. Ursächlich war fast immer eine schlechte Betreuung der Schafherde wären der Ablammzeit, in Einzelfällen auch ein Parasitenbefall der Herde. Das Regierungspräsidium hat daher bisher in keinem Fall eine Ausnahme gem. BNatschG erteilt.*
Mit freundlichen Grüßen
XXX XXXXXXXX“
Zitat Ende.
Absender war der Amtsleiter des Bereichs Ordnung und Verkehr; Jagdangelegenheiten fallen bei uns unter dieses Resort.
Mein Pächter nimmt das so hin und will das nicht diskutieren.
Ansage ist: Krähen sind tabu.
Selbstverständlich halte ich mich als Inhaber eines JES dieser Ansage,
verstehe aber trotzdem die Welt nicht mehr.
Wie ist die Antwort der Jagdbehörde zu werten?
Gruß und Waidmannsheil,
Dirk
Laut meinem Verständnis des JWMG und der dazugehörigen DVO haben Rabenkrähen eine Jagdzeit und dürfen außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern ganz normal vom 1.8. bis zum 20.2. bejagt werden.
Mein Pächter war sich da aber nicht ganz so sicher, ob das so haltbar ist. Er verwies auf Naturschutzgesetz und die EU-Vogelschutzrichtlinie.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1979L0409:20070101:DE:PDF
Auf eine Anfrage beim LRA wegen verschiedener jagdlichen Angelegenheiten kam nun folgender Absatz als Antwort bezgl. der Krähenjagd:
Zitat:
„Bejagung von Rabenkrähen:*
Die Rabenvögel unterliegen der EG-Vogelschutzrichtlinie und sind nach dem BNatschG besonders geschützt. Ausnahmen kann im Einzelfall die zuständige Naturschutzbehörde, hier das Regierungspräsidium Karlsruhe, zulassen.Nach den in den letzten Jahren erfolgten Einzelfallüberprüfungen, Ortsterminen bei Schäfereien auch mit dem Landwirtschaftsamt und dem Veterinäramt, Info-Veranstaltungen mit dem Schafzuchtverband und den Schäfereien im Landkreis XXX konnten Beeinträchtigungen durch Rabenvögel nur in wenigen Fällen bestätigt werden. Ursächlich war fast immer eine schlechte Betreuung der Schafherde wären der Ablammzeit, in Einzelfällen auch ein Parasitenbefall der Herde. Das Regierungspräsidium hat daher bisher in keinem Fall eine Ausnahme gem. BNatschG erteilt.*
Mit freundlichen Grüßen
XXX XXXXXXXX“
Zitat Ende.
Absender war der Amtsleiter des Bereichs Ordnung und Verkehr; Jagdangelegenheiten fallen bei uns unter dieses Resort.
Mein Pächter nimmt das so hin und will das nicht diskutieren.
Ansage ist: Krähen sind tabu.
Selbstverständlich halte ich mich als Inhaber eines JES dieser Ansage,
verstehe aber trotzdem die Welt nicht mehr.
Wie ist die Antwort der Jagdbehörde zu werten?
Gruß und Waidmannsheil,
Dirk