Sachbeschädigung bei Trophäenschau

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In Süddeutschland werden die ausgekochten Schädel auf der Knochenschau gerne von den dortigen Verantwortlichen gekennzeichnet.
Mal mit einem Edding, mal mit einem UV-Marker, ...
Wenn es darum geht zu dokumentieren, was schon einmal abgegeben wurde und was nicht, gibt es andere, nicht beschädigende Methoden.
Beispielsweise könnte jedes abgegebene Stück ausgiebig mit Bildern dokumentiert werden. Im darauffolgenden Jahr muss dann halt ein Abgleich anhand der Bilder durchgeführt werden.
Stück für Stück! :biggrin:

Findet eine solche Sachbeschädigung bei euch auch statt?
Wie haltet ihr es damit?

VG
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

..

Findet eine solche Sachbeschädigung bei euch auch statt?
Wie haltet ihr es damit?

VG

bei uns wird der linke Kieferast von Rot- und Rehwild als Beigabe verlangt.
Dieser wird an nicht sichtbarer Stelle, innen, leicht angebohrt.

Gamskruckn werden unterm Schlauch angebohrt, um Wiedervorlage zu vermeiden.

Unterm Strich hat man es den Unehrlichen zu verdanken.. also bestimmten Leuten aus eigenen Reihen.

Was beim Rotwild auch dazu geführt hat, dass die Grün-Vorlage wieder eingeführt wurde.

Also fährt man mit dem Haupt des erlegten Stückes Rotwild zum Hegeringleiter und der schneidet eine Ecke vom Lauscher weg.

Wers braucht.... :?


Sachbeschädigung?

naja.. man kanns in seiner Empfindung auch überteiben.
Das sind einfach die Spielregeln, an die wir uns halten müssen....

Ich halt es damit wie der Dachdecker ;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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Servus,
danke für deinen Kommentar!

Sachbeschädigung?
naja.. man kanns in seiner Empfindung auch überteiben.
Das sind einfach die Spielregeln, an die wir uns halten müssen....

Das sehe ich anders.
Wenn ich an deiner Gartenmauer an einem Stück, was du dir nur ganz selten ansiehst, mit Graffiti rum sprühe, würdest du dass dann auch noch so sehen?
Ich finde das Vorgehen unterm Strich eine Frechheit, egal ob bemalen oder anbohren!
Völlig losgelöst von irgendwelchen Ideologien, es ist und bleibt eine Beschädigung meines (deines) Eigentums.

VG
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

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Servus,
danke für deinen Kommentar!
ja bitte, gerne :)

Das sehe ich anders.
ist auch ok :)

Wenn ich an deiner Gartenmauer an einem Stück, was du dir nur ganz selten ansiehst, mit Graffiti rum sprühe, würdest du dass dann auch noch so sehen?

welches nicht dazu passende Beispiel bringst denn als nächstes ? ;)

Ich finde das Vorgehen unterm Strich eine Frechheit, egal ob bemalen oder anbohren!
Völlig losgelöst von irgendwelchen Ideologien, es ist und bleibt eine Beschädigung meines (deines) Eigentums.

VG

ja, wenn Du das so kritisch beäugst, ganz bestimmt.

Unterm Strich gehts Dir aber nur gegen den Strich, weil es ein Zwang ist.. oder ? ;)

Mir missfallen Zwänge auch... aber eine Beschädigung wird für mich erst dann zu einer Beschädigung, wenn sie a) sofort ersichtlich und b) der Gegenstand grundlegend in seiner Eigenschaft unbrauchbar wird.

Also.. ein fitzekleines Koch, ~ 1mm Borhloch, an unterster Stelle der Trophäenbasis oder unter einem Schlauch oder der Innenseite eines Kieferastes ist für mich gerade noch so akzeptabel, um nicht als Beschädigung durch zu gehen....


Solche Bohrlöcher kann man übrigens ganz einfach unsichtbar machen:

man nehme einen ausgekochten Knochen, schleife den auf Schleifpapier so ab, dass man Schleifmehl erhält, vermische selbiges mit Ponal Holzleim und fülle die Bohrlöcher wieder auf.

Gegen Eddingstift weiss ich aus dem Stegreif heraus nichts.. da hilft aber eventuell Wasserstoffperoxyd, falls man es bekommt...
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus

Des gibt wenigstens a gscheida Sulz.


jop, genau.. die abgeschnittene Ecke bekommt man übrigens auch wieder ausgehändigt, denn der Hegeringleiter will sich ja nicht der Unterschlagung schuldig machen :thumbup:

Ich kenne auch bisher niemanden, der so eine Ecke wieder angenäht oder angeklebt hätte....
 
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Unterm Strich gehts Dir aber nur gegen den Strich, weil es ein Zwang ist.. oder ? ;)

Nein, ich bin da tatsächlich ziemlich leidenschaftslos, ob es ein Zwang ist, oder nicht.
Wenn ich in Süddeutschland was abgeben muss, dann mache ich es!
Und das Beispiel mit deiner Gartenmauer finde ich auch nicht so abwegig, immerhin wäre beides vorsätzlich und in der Sache dasselbe.

VG
 
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Alsdann ich kann die etwas künstliche Aufregung des Threadstarters nicht verstehen.

Einerseits, weil ich diese Art der Trophäenkennzeichnung seit Jahrzehnten kenne und andererseits auch in der zum NÖ Jagdgesetz gehörigen NÖ Jagdverordnung klar geregelt ist:


Abschnitt 7a

Hegeschau

§ 27
Hegeschaubereich
Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.


§ 27a

Trophäen
(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.
(2) Die Trophäen sind von den Erlegern mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.


§ 27b

Durchführung
(1) Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten. Der NÖ Landesjagdverband kann mit der Durchführung den Bezirksjägermeister und die Hegeringleiter betrauen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§ 4 NÖ JG) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.
(2) Die Kennzeichnung durch Anbohren aller vorgelegter Trophäen ist auf der Rückseite des linken Rosenstockes bzw. Stirnzapfens und auf der Außenseite der Unterkiefer unterhalb der Zahnreihe vorzunehmen.
(3) Die Trophäenbeurteilung und -kennzeichnung erfolgt vor der Eröffnung der Hegeschau. Die mit der Durchführung betrauten Personen haben einen Bericht über die Beurteilung zu erstatten.
(4) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Hegeschaubereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
(5) Die Zuordnung zu der jeweiligen Altersklasse ist am Trophäenanhänger zu vermerken.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Abschußverfügung und der Einhaltung der Geschlechtergruppen und Altersklassen innerhalb der einzelnen Jagdgebiete und des gesamten Hegeschaubereiches ist im Rahmen der Hegeschau zu berichten.
(7) Die Wildschadenssituation ist hinsichtlich Ausmaß, Ursachen, Entwicklung und Vermeidung ebenfalls zu besprechen.
( 8 ) Die Rückgabe der Trophäen und Unterkiefer erfolgt nach Schluß der Hegeschau.

§ 28

Verbringung der Trophäe ins Ausland
Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.

Interessant wäre zu wissen, wo der Threadstarter derartiges bemängelt, bzw. was das dort geltende Recht ist.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001057
 
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Alsdann ich kann die etwas künstliche Aufregung des Threadstarters nicht verstehen.
Einerseits, [...]

Hi,
1. ich rege mich nicht künstlich auf, sondern finde es schlichtweg eine Frechheit, dass jemand mein Eigentum beschädigt und
2. der von dir gezeigte Auszug ist österreichisches Gesetz und hat mit dem Bundesjagdgesetz (DE) nichts zu tun. Im deutschen BJagdG konnte ich auf die Schnelle keine inhaltlich vergleichbare Passage finden (mag mich aber auch täuschen).

VG
 
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Moin!

Damals, als es so einen Zwang bei uns zu Hause noch gab und ich feststellte, dass auf der Trophäenschau Unterkiefer zu Schädeln präsentiert wurden, die einfach nicht passen konnten, das nicht sanktioniert wurde, ich aber für einen kranken (war vermerkt) Bock einen "roten Punkt" bekam weil der ein Jahr zu jung sei, habe ich beschlossen, den Zirkus nicht mehr ernst zu nehmen. Heute im Zeitalter der Digitaltechnik müssten doch Bilder vom Haupt und "Kauleiste" ausreichen - da können die dann gerne den Ausdruck markieren. :twisted:

Viele Grüße

Joe
 
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Hi,
1. ich rege mich nicht künstlich auf, sondern finde es schlichtweg eine Frechheit, dass jemand mein Eigentum beschädigt und
2. der von dir gezeigte Auszug ist österreichisches Gesetz und hat mit dem Bundesjagdgesetz (DE) nichts zu tun. Im deutschen BJagdG konnte ich auf die Schnelle keine inhaltlich vergleichbare Passage finden (mag mich aber auch täuschen).

VG

Ich weiß zumindest, was bei uns in Niederösterreich im Gesetz steht. (in Österreich ist das Jagdrecht bundesländerweise in Landesgesetzen geregelt und nicht in einem Bundesgesetz wie in Deutschland).

Es wäre hilfreich zu wissen, in welchem Bundesland du jagst, bzw. zu welchem Bundesland deine Kritik gehört.
 
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Den Jagdschein auch in Bayern gemacht? :twisted:

§ 16

(4) [SUP]1[/SUP]Zur Überwachung der Durchführung der Abschußpläne und zur Erhebung von Daten im Sinn von Art. 32 Abs. 7 Nr. 2 BayJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. [SUP]2[/SUP]Diese haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
1.die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
2.die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
3.die Bestandsentwicklung der nichtabschußplanpflichtigen Wildarten und
4.die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.
[SUP]3[/SUP]Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. [SUP]4[/SUP]Die Jagdbehörde legt im Einvernehmen mit der Forstbehörde den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für ihren Amtsbezirk geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt vorzulegen ist. [SUP]5[/SUP]Sie kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten befreien. [SUP]6[/SUP]Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32), die auch die Kosten hierfür tragen. [SUP]7[/SUP]Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt jedoch der Jagdbehörde. [SUP]8[/SUP]Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau kann die Jagdbehörde Anordnungen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG treffen; das Nähere hierzu wird in den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes bestimmt.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVJG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Hmmmmm......

Jetzt noch irgendeine Verordnung dazu, und plötzlich ist die Trophäe auch zu kennzeichnen....
 

z/7

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Also ich sag's mal ganz klar: die Sachbeschädigung ist einer von vielen Gründen, zumindest beim Rehwild den Trophäenquatsch an den Nagel zu hängen. Es ist einfach völlig sinnbefreit, den x-ten Jährling mit viel Gepfriemel von seiner Verpackung zu befreien, damit sodann irgendjemand einen Punkt draufmalt oder ein Löchlein reinbohrt und dann verschwindt das Gestell für den Rest seiner Existenz in einer Pappschachtel. Der Ansicht sind sogar gstandne Lodenjockel.

Warum man mit Fleiß aus der Leidenschaft einiger weniger eine Zwangsveranstaltung für alle machen muß, ist mir auch ein Rätsel. Wenn ich mir vorstelle, daß ich etwas mit Begeisterung mache, und hab dann jedesmal dutzendweis Leut dabei, denen die Freudlosigkeit aus allen Poren quillt, vergeht mir doch selbst die Lust darauf. Oder etwa nicht?
 
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Den Jagdschein auch in Bayern gemacht? :twisted:
Nein!

§ 16

(4) [SUP]1[/SUP]Zur Überwachung der Durchführung der Abschußpläne und zur Erhebung von Daten im Sinn von Art. 32 Abs. 7 Nr. 2 BayJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. [SUP]2[/SUP]Diese haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
1.die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
2.die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
3.die Bestandsentwicklung der nichtabschußplanpflichtigen Wildarten und
4.die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.
[SUP]3[/SUP]Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. [SUP]4[/SUP]Die Jagdbehörde legt im Einvernehmen mit der Forstbehörde den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für ihren Amtsbezirk geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt vorzulegen ist. [SUP]5[/SUP]Sie kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten befreien. [SUP]6[/SUP]Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32), die auch die Kosten hierfür tragen. [SUP]7[/SUP]Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt jedoch der Jagdbehörde. [SUP]8[/SUP]Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau kann die Jagdbehörde Anordnungen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG treffen; das Nähere hierzu wird in den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes bestimmt.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVJG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Hmmmmm......

Jetzt noch irgendeine Verordnung dazu, und plötzlich ist die Trophäe auch zu kennzeichnen....

Danke für den Link - dort kann ich jedoch ebenfalls nirgends lesen, dass die Kennzeichnung durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung gerechtfertigt ist.
Weiterhin ist es ziemlich lustig das Gesetz zu lesen.
Keine (!) der dort aufgeführten Punkte werden durch das Vorlegen von irgendwelchen "Trophäen" belegt.

VG
 

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