Eintritt in Pachtverhältnisse

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Waidmannsheil !

Hier einmal wieder so ein komplexer Fall, wie ihn das Leben so spielt :

A besitzt eine Eigenjagd von 80 ha. Er verpachtet diese an seinen Bruder B für 29 Jahre. Anschließend wird die Jagd verkauft, an Landwirt L.

Im Pachtvertrag wird ausgeführt : "Der Pächter ist berechtigt, einen weiteren Mitpächter seiner Wahl in das Pachtverhältnis aufzunehmen. Dieser muss jagdpachtfähig sein."

B erkrankt nach 9 Jahren an Krebs. Kurz vor seinem Tod nimmt er seinen Vetter V als Mitpächter in das Pachtverhältnis auf. Dann stirbt B.

Ist der Vetter V nun Alleinpächter ? Weder Verpächter (Landwirt L) noch unter Jagdbehörde (UJB) sagen etwas.

Nach weiteren 9 Jahren nimmt V einen Neffen N als Mitpächter in das Pachtverhältnis auf. Ein Jahr später möchte er aus Altergründen mit der Jagd aufhören.

Ist nun N der Alleinpächter ?

Gruß, WB
 
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Moin, an Deiner Jagd sind mir zuviele beteiligt.;-)
Der Verkauf der Fläche hat in der lfd. Periode keinen Einfluß auf die Pacht. ob allerdings eine UJB einem so langfristigen Pachtvertrag zustimmen würde/dürfte, weiß ich nicht.
Wenn im Pachtvertrag nichts vereinbart wird, gilt die Erbfolge. Der Anteil des verstorbenen Mitpächters geht auf seine Erben über, die die Jagd selbst ausüben können, oder jemand zur Jagdausübung befugten die Jagd ausüben lassen.
Wir haben in unseren vertrag geschrieben, dass bei Tod eines Mitpächters der Andere alleiniger Pächter wird.

Horrido
 
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Waidmannsheil !

Hier einmal wieder so ein komplexer Fall, wie ihn das Leben so spielt :

A besitzt eine Eigenjagd von 80 ha. Er verpachtet diese an seinen Bruder B für 29 Jahre. Anschließend wird die Jagd verkauft, an Landwirt L.

Im Pachtvertrag wird ausgeführt : "Der Pächter ist berechtigt, einen weiteren Mitpächter seiner Wahl in das Pachtverhältnis aufzunehmen. Dieser muss jagdpachtfähig sein."

B erkrankt nach 9 Jahren an Krebs. Kurz vor seinem Tod nimmt er seinen Vetter V als Mitpächter in das Pachtverhältnis auf. Dann stirbt B.

Ist der Vetter V nun Alleinpächter ? Weder Verpächter (Landwirt L) noch unter Jagdbehörde (UJB) sagen etwas.

Nach weiteren 9 Jahren nimmt V einen Neffen N als Mitpächter in das Pachtverhältnis auf. Ein Jahr später möchte er aus Altergründen mit der Jagd aufhören.

Ist nun N der Alleinpächter ?

Gruß, WB

Eine Jagd ist wie eine Firma: sie funktioniert solange zuverlässig, wie die Anzahl der Pächter / Eigentümer ungerade ist. Und kleiner als drei.
Zu Deinen Fragen: alle mit "ja" zu beantworten.
 
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Der Eigenjagdbezirk liegt in NRW. Dort gilt §14 LJG :

"Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung."

Bei dem Übergang von Bruder B auf seinen Vetter V wurde diese Anzeige wohl unterlassen. Tatsächlich - und mit Wissen der UJB - hat V aber in den letzten 9 Jahren die Jagd ausgeübt.

Ist die Aufnahme eines weiteren Pächters eine anzeigepflichtige Änderung des Jagdpachtvertrages ?

Wann ist der "Fehler", d.h. die Nichtanzeige, verjährt bzw. kann die Behörde dies jetzt noch beanstanden ?
 
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Moin, an Deiner Jagd sind mir zuviele beteiligt.;-)
Der Verkauf der Fläche hat in der lfd. Periode keinen Einfluß auf die Pacht. ob allerdings eine UJB einem so langfristigen Pachtvertrag zustimmen würde/dürfte, weiß ich nicht.
Wenn im Pachtvertrag nichts vereinbart wird, gilt die Erbfolge. Der Anteil des verstorbenen Mitpächters geht auf seine Erben über, die die Jagd selbst ausüben können, oder jemand zur Jagdausübung befugten die Jagd ausüben lassen.
Wir haben in unseren vertrag geschrieben, dass bei Tod eines Mitpächters der Andere alleiniger Pächter wird.

Horrido

Zu viele ? Ich wollte den Fall nicht weiter komplizieren, also habe ich die Tatsache, dass V die Jagd eine Zeitlang mit seinem Zwillingsbruder V2 ausübte, unterschlagen. Weiterhin hat die Tochter T von B nach dem Tode ihres Vater den Jagdschein gemacht und könnte nun sagen, dass sie tatsächlich als Erbin von B in den Jagdpachtvertrag eingetreten sei.
In Wirklichkeit ist aber die Frau F von B Alleinerbin, allerdings ist sie nicht Jägerin. Könnte sie wiederum den Neffen N als Jagdausübungsberechtigten benennen, wenn sie ihrer Tochter T mangelnde Passion unterstellt ? :p
 
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Nein kann Sie nicht, denn Jagdausübungsberechtigt ist Sie. Sie kann die Jagdausübung jemand zur Jagdausübung berechtigtem übertragen.

Horrido
 

steve

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Um uns da eine ausreichende Bewertungsgrundlage zur Verfügung zu stellen müsstest Du ein Bild von T einstellen. :biggrin:
 
G

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Und wenn Sie hübsch ist plus das Bild am Nacktstrand entstanden, steigt die Wahrscheinlichkeit das es positive Antworten geben wird:bye:
 
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Und wenn Sie hübsch ist plus das Bild am Nacktstrand entstanden, steigt die Wahrscheinlichkeit das es positive Antworten geben wird:bye:

Schönheit vergeht und die ha sind schon verkauft....

Um beim Thema zu bleiben, aus Altersgründen die Jagd aufgeben wollen heißt nicht aus dem Pachtvertrag raus zu kommen.
 
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Schönheit vergeht und die ha sind schon verkauft....

Um beim Thema zu bleiben, aus Altersgründen die Jagd aufgeben wollen heißt nicht aus dem Pachtvertrag raus zu kommen.

Bei den Pachtbedingungen geht es nicht darum, aus dem Pachtvertrag heraus zu kommen, sondern den Pachtvertrag zu "retten".

Dazu kommt, dass der EJB durch Teilverkäufe inzwischen zu klein geworden ist und am Ende des Pachtvertrages erlischt.
 
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Um uns da eine ausreichende Bewertungsgrundlage zur Verfügung zu stellen müsstest Du ein Bild von T einstellen. :biggrin:

Tochter T ist leider schon vergeben, hat aber die blonde Enkeltochter E ... die wiederum eine andere Eigenjagd erben wird. Aber da müsst ihr Euch noch ein paar Jahre gedulden.
 
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Bei den Pachtbedingungen geht es nicht darum, aus dem Pachtvertrag heraus zu kommen, sondern den Pachtvertrag zu "retten".

...
Wo sollte denn Gefahr für den Bestand des Vertrages herkommen? Aus der jeweiligen Nichtanzeige der Aufnahme jeweils neuer Mitpächter?
M.E. kann sich die Behörde gerade darauf nicht berufen, wenn sie in Kenntnis dessen nach deinem Sachverhalt den (neuen) Mitpächtern Jagdscheine erteilt, in denen deren Jagdausübungsberechtigung durch Flächenangaben nachgewiesen wird - Stichwort "Selbstbindung der Verwaltung".

Im übrigen haben die Aufnahmen der neuen Mitpächter immer durch den gerade berechtigten Pächter zu dessen Lebzeiten stattgefunden, und zwar mit dem gleichen Berechtigungsumfang, wie der erste Pächter ihn hatte. Da spielen die diversen Erbgänge m.E. für die Berechtigung der aufgenommenen Mitpächter keine Rolle.

Teddy
 

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