Jagdscheinverlängerung wurde nur eingeschränkt vorgenommen- wie ist die Rechtslage.

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Hallo Zusammen, bei mir war die Verlängerung und Neuausstellung (war voll)des JS fällig. Habe fristgerecht am 19.3. die Verlängerung um 3 Jahre beantragt und alle notwendigen Unterlagen abgegeben. Allerdings war die zuständige SB 3 Wochen im Urlaub und der Vertreter meinte, es wäre ein Sperrvermerk zur Verlängerung hinterlegt. Etwas irritiert fragte ich nach, was denn nach dem 31.3. bis zum Einscheinen der SB passiert. Er war recht entspannt, ich wartete auf die SB. Nachdem sie wieder im Dienst war und ich per Mail freundlich nachfragte, bat sie mich zum Gespräch. 1/2 Tag Urlaub genommen und hin. Dort kam die Überraschung: es lägen Gründe vor, die eine Versagung des Jagdscheines rechtfertigen würden. Da sie mich schon lange kennt, hat sie quasi aus Kulanz den JS um 1 Jahr verlängert. Auf meine Nachfrage bekam ich zur Antwort, das ich doch froh sein könnte, wieder jagen zu dürfen... mir ist kein anhängiges Verfahren in irgend einem Fall bekannt, hatte in den letzten 3 Jahren nicht mal einen Strafzettel... ist sie zur Auskunft bei Versagung des 3 Jahres JS verpflichtet? Bundesland ist Sachsen. Gruß fuchs02
 
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Hast die Tante nicht gefragt, wass der Grund ist ?

Entweder 3 Jahre oder Einzug.


Waidmannsheil

Gerhard
 
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Moin

Aus Kulanz ? Klingt seltsam.
Die hängen doch nicht ihren Arsch in den Wind, verlängern aus Kulanz und riskieren dann ihren Job falls was vorfällt.



Waidmannsheil

Meetschloot
 
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und sollte lieber schnell einen kompetenten;-) RA konsultieren, statt hier auf erhellende Antworten zu hoffen.

Horrido
 
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Verlängerung für drei Jahre beantragen. Dann passiert folgendes:

a) Du bekommst einen Drei-Jahres-Jagdschein

oder

b) Du bekommst keinen. Diese Ablehnung ist aber zu begründen. Gegen diese Begründung könnte man dann Rechtsmittel einlegen.

Gruß
 
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... b) Du bekommst keinen. Diese Ablehnung ist aber zu begründen. Gegen diese Begründung könnte man dann Rechtsmittel einlegen.
Rechtsmittel sind immer schön, insbesondere wenn man für die Dauer des Beschreitens des Rechtswegs keinen Jagdschein hat. :help:

Da kriegt die Geschichte mit dem Jüngsten Gericht auf einmal eine ganz neue Bedeutung. :twisted:
 
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Rechtsmittel sind immer schön, insbesondere wenn man für die Dauer des Beschreitens des Rechtswegs keinen Jagdschein hat. :help:

Grundsätzlich richtig, aber so geht dasselbe Spiel in einem Jahr wieder von vorne los. Zumal der Fuchs sich ja anscheinend keiner Schuld bewusst ist. Mit Ablehnungbescheid hat er ja dann den Grund....

Interessanter Fakt: Man geht davon aus, dass gegen ca. 25 % der in Deutschland lebenden Bevölkerung schon einmal ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, ohne dass derjenige davon weiß (weil im Anschluss wieder eingestellt). Vielleicht letztens irgendeine Mietzi geschossen, und der Katzenhalter ist bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden? :twisted:
 
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Offizielle Anfrage stellen, nach Datenauskunftgesetz ( heist das so?) sind die angaben, die zu deiner Person vorliegen auch mitzuteilen. Auf jeden Fall msl ein Beratungsgespräch bei einem fähigen Anwalt führen.

Mich würde das doch brennend interessieren was die meinen zu haben.

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bremst mich ein, wenn ich hier falsch liege......

aber wenn ich das lese geht mir der Hut hoch. Maßt sich hier wer richterliche Gewalt an. Ist es an der Dame zu entscheiden? Entweder Schein oder nicht Schein, etwas anderes liegt nicht in ihrem Ermessen. Das ist die Form von Bakschisch-Deutschland, die einen schlicht wütend macht.
Da bekommt der eine in der Häuserflucht die roten Dachschindeln verweigert, dem Gesamtbild wegen. Der Nachbar drauf bewilligt, weil er so nett, bekannt oder Arbeitskollege war.
Ich meine der Person gehört auf die Finger geklopft.
 
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Entweder Schein oder nicht Schein, etwas anderes liegt nicht in ihrem Ermessen.


Moin,

das ist genau die Frage: gibt es hier denn überhaupt ein "Ermessen" durch die Sachbearbeiterin? Und da so wenig äussere Umstände bekannt sind, kann ja mal ein Blick ins Gesetz nicht schaden:

BJagdG schrieb:
§17 Versagung des Jagdscheines

(1) Der Jagdschein ist zu versagen
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden
1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(...)

Da gibt es also Tatbestände, wo kein Ermessen besteht, während bei anderer Sachlage durchaus eine Interessenabwägung erwünscht ist. Bei Abwesenheit der "erforderlichen Zuverlässigkeit" gibt es eigentlich kein Ermessen, während die Beurteilung der Zuverlässigkeit aber wiederum durchaus auch Ermessensspielraum lässt. Alles schön kompliziert, so daß Regeln auch durchaus mal gedehnt werden können.

In diesem Fall vermute ich aber einfach Anwendung von §17 Abs. 5 BJagdG und der Betroffene weiß noch nichts von seinem Glück (Strafverfahren). Reicht ja, wenn er angezeigt wurde und Vorermittlungen aufgenommen wurden, ohne daß ihm das mitgeteilt wurde.

Also entweder mittels Anwalt (!) versuchen, bei der StA herauszubekommen, was da im Busch ist oder (Empfehlung) schlicht das Jahr jagen und abwarten, ob und was da kommt. Hoffentlich ist der TS nicht Jagdausübungsberechtigter.

Cheers,
Schnepfenschreck.
 
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Anwalt einschalten und über Anwalt Akteneinsicht verlangen.
Diese wird mann dem TA selber nicht gewähren ( Datenschutz z.B der Person die Anzeige erstattet hat...)


TM
 
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Kafka lässt grüßen. Wahnsinn was es alles so gibt in deutschen Behörden.

Ich würde gar nichts machen, in einem Jahr wieder nett und freundlich hingehen und den nächsten Jagdschein lösen. Dann sehr wahrscheinlich wieder einen über 3 Jahre.
 
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Die Mehrkosten aufgrund von vermutlicher Willkür wären dir also egal?

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Zweigleisig fahren wäre eine Möglichkeit gewesen. Antrag auf Dreijahresjagdschein, hilfsweise auf ein Jahr stellen. Dann müsste die Behörde eine Ablehnung des Antrags auf den Dreijahresjagdschein begründen und mit Widerspruchsbelehrung versehen. Sowas geht aber nur, wenn sich die Behörde dann nicht bockig stellt und in dem Fall auch den Hilfsantrag ablehnt.

Wenn der Fadenstarter jedoch seinen Antrag auf den Dreijahresjagdschein zurückgenommen und sich auf den einjährigen eingelassen hat, kann er derzeit auch keinen Antrag auf drei Jahre mehr stellen. Dann helfen ihm höchstens Auskunftsrechte weiter.
 

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