Jetzt noch eine Quellenangabe und du kriegst 99 Punkte.
Laut meiner Übertragung nach § 6 Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
(Tier-LMÜV) verprobe ich ausschliesslich, wenn ich als Verfügungsberechtigter über das erlegte Wild dieses
- für den eigenen häuslichen Verbrauch verwende oder
- als kleine Menge Wild oder Wildfleisch direkt an Verbraucher oder örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher abgebe.
Bei der Abgabe an Abgabe an Wildhandels- und Wildbearbeitungsbetriebe, welche nach VO (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und die den EG-Verordnungen Nr. 178/2002; 852/2004; 853/2004 sowie den nationalen Vorschriften
(LFGB, LMHV, Tier-LMHV) unterliegen, muss ich „kundige Person“ sein. Die Trichinenprobe und Fleischuntersuchung wird durch den Betrieb vorgenommen.
Des Weiteren: Es ist verboten, vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung (bei Wild mit bedenklichen
Merkmalen) oder der amtlichen Untersuchung auf Trichinen (bei Wildschweinen, Sumpfbibern,
Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können) erlegtes Wild an den
Verbraucher abzugeben. (Ausnahme: Die Übernahme der Veranlassung zur Trichinenuntersuchung
durch den Gastronom ist bei vorherigem Einverständnis möglich!)
Anmeldepflicht für die Fleischuntersuchung und die Trichinenuntersuchung bei der für den
Erlegeort oder den Wohnort zuständigen Behörde
- Bei gesundheitlich bedenklichen Merkmalen!
- Bei Wild, die Träger von Trichinen sein können (Wildschweine, Sumpfbiber, Dachse), zur
Trichinenuntersuchung!
- Bei Abgabe an den Einzelhandel oder anderen Jäger hat die abgebende Person bedenkliche
Merkmale mitzuteilen; die Anmeldepflicht geht hierbei auf die verantwortliche Person des
Einzelhandels oder den anderen Jäger über.
Alles nachzulesen im neuen EU-Hygienerecht (insbesondere die EG-Verordnungen Nr. 178/2002, 852/2004,
853/2004).