Wider das Geplapper: Argumente für Waffenrechtsdebatten

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Ich weiss nicht, ob diese Seite hier schon einmal veröffentlicht wurde, finde dei Argumentation jedoch sehr stichhaltig und gut. Es geht um das Waffenrecht in der Schweiz:

Wider das Geplapper: Unser Argumentarium für Waffenrechtsdebatten

Wer sich für ein liberales Waffenrecht einsetzt, wird immer wieder mit den immer gleichen Pauschalbehauptungen konfrontiert: Waffengesetze seien zu lasch, es gebe viel zu viele Tote deswegen ... man wolle doch keine «amerikanischen Verhältnisse» ... mit liberalen Waffengesetzen werde die Selbstmordrate erhöht ... als Waffenbesitzer müsse man doch eine Meinung zu «Mass Shootings» haben und sowieso wolle man als Schweizer Waffenbesitzer Schengen künden und betreibe somit unstatthaften Protektionismus. Zusammen mit LEWAS Legalwaffen Schweiz haben wir uns die Mühe gemacht, ein griffiges Argumentarium für Waffenrechtsdebatten zusammenzustellen. Wir möchten hiermit auch anregen, uns weitere gute Argumente und Fakten zu liefern, die wir gerne nach und nach hier einbauen.


Generelles zu Waffengesetzen
1.
Auf legalem Weg erworbene Schusswaffen spielen bei Gewalttaten praktisch keine Rolle.

2.
Verbrechen werden mit illegal besessenen Schusswaffen verübt. Und zwar fast ausschliesslich.

3.
Wer Kriminalität bekämpfen will, muss die Verbrecher bekämpfen und deren illegale Waffen.

4.
Waffengesetze richten sich immer nur gegen Besitzer legal erworbener Waffen, nicht gegen Kriminelle mit ihren illegalen Waffen.

Aspekte zu «amerikanischen Verhältnissen»
5.
Was ist überhaupt mit «amerikanische Verhältnisse» gemeint? In den Vereinigten Staaten herrscht in gewissen Gebieten schier unvorstellbare Gewalt, verursacht durch Bandenkriege, Drogen- und Menschenschmuggel, ganze Landstriche und Stadteile wurden so unbewohnbar. Zudem hat die USA eine lange und andauernde «Tradition» als Kriegsmacht und in dieser Rolle stilisiert sie Gewalt als Mittel der effektiven Problemlösung. Tatsächlich ist es aber auch ein Teil der amerikanischen Geschichte, in gewissen Staaten Waffen verdeckt oder auch offen tragen zu dürfen, um sich vor Gewalt zu schützen – nicht um sie auszuüben.

6.
Die viel zitierten «amerikanischen Verhältnisse» bezüglich Waffenrecht gibt es nicht. Das Waffenrecht ist in den USA stark föderalistisch geprägt, es gibt über 20'000 Waffengesetze aller Ausprägungen, von sehr liberal bis zum fast totalen Waffenverbot2.

7.
Es gibt in den USA keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen der «Strenge» des Waffengesetzes und der mit Waffen verübten Delikte3, so ist etwa Maryland sowohl der Bundesstaat mit einer ausserordentlich hohen Gewaltrate mit Schusswaffen und verfügt gleichzeitig über sehr restriktive Waffengesetze (siehe nachfolgende Grafik).



8.
Diskussionen über Waffengesetze müssen sich auf den (geografischen, kulturellen, staatspolitischen) Geltungsbereich des betroffenen Gesetzes beziehen. Wir diskutieren auch nicht die Schweizer Strassengesetze aufgrund der Verkehrstoten in Neu Delhi oder Bangkok.

Aspekte zu Suiziden
9.
Suizid ist kein Delikt sondern ein Menschenrecht.4 Somit ist auch ein Schusswaffensuizid kein Delikt und auch kein Waffenmissbrauch. Folglich ist das Waffengesetz, welches gemäss Verfassung die Waffenmissbrauchsbekämpfung zum Ziel hat, das falsche Gesetz zur Suizidprävention! Pointiert formuliert: Wer Waffengesetze verschärft mit dem Ziel der Suizidprävention behindert somit auch die Bürger in der Ausübung eines Menschenrechtes.

10.
Jedem einzelnen Suizid geht eine lange und oft latente Geschichte voraus – auch wenn er im so genannten Affekt ausgeübt wird – einen Suizid allerdings als Kurzschlusshandlung zu bezeichnen ist ungeheuerlich5. Es ist unheimlich arrogant, am Ende dieses schicksalshaften Leidensweges einer Tatwaffe die Schuld zuzuweisen und zu glauben, damit sei das Problem identifiziert. Nicht die Verfügbarkeit einer Waffe schafft Suizide sondern die Absenz von Hilfe.

11.
Das Bundesamt für Statistik verfälscht die Statistik über die Suizide, indem die assistierten Suizide seit 2009 nicht mehr eingerechnet, sondern separat ausgewiesen werden.6 Tatsächlich handelt es sich dabei aber immer um Suizide durch vergiften.

12.
Seit 1995 bis 2014 ist die Gesamtzahl der Suizide (inkl. assistierte) von 1419 auf 17707 gestiegen, die Schusswaffensuizide sind im gleichen Zeitraum von 392 auf 197 gesunken! Also auf gut 10% aller Suizide! Die häufigsten Suizidmethoden waren 2014 vergiften (in 880 Fällen, also 50%), erhängen (302, 17%), und Schusswaffen (187, 10,6%). Knapp 90% aller Suizide erfolgen ohne Schusswaffen! Bei Frauen war der Anteil der Schusswaffensuizide bei nur 0,7%!

13.
Die Schweiz hat eine Suizidrate von 12 auf 100'000 Einwohner pro Jahr bei einer Verfügbarkeit von Feuerwaffen in 35% aller Haushalte, in Österreich liegt die Suizidrate bei 16 bei einer Verfügbarkeit von nur 9%, in Japan beträgt die Suizidrate hohe 23 bei einer Verfügbarkeit von NULL! Die Verfügbarkeit des Tatmittels Schusswaffe hat keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zur Suzidrate.

Seit 2003 sinken die Suizide durch Schusswaffen markant. Tatsächlich hat dies aber kaum etwas mit seither verschärften Waffengesetzen zu tun, sondern schlicht mit der Tatsache, dass seither die assistierten Suizide (durch Vergiftung) markant ansteigen. Vereinfacht kann gesagt werden: Man braucht heute keinen Schusswaffe mehr, um seinem Leben ein Ende zu setzen. (siehe nachfolgende Grafik).

14.
Und überhaupt: Mit welchem Recht schreibt ein Mensch einem anderen die Wahl seines Selbsttötungsmittels vor?

Aspekte zu mehr Waffenkäufen
15.
Die Zahl der erteilten Waffenerwerbscheine nimmt in den letzten Jahren stark zu. Gründe sind:
A) Für die Übernahme der Ordonnanzwaffe in Privateigentum wird ein WES benötigt (Stricter-Law-Effect)
B) Die Popularität des Sportschiessens nimmt wieder zu (Heidi-Diethelm-Effekt)
C) Angst vor Verschärfung des Waffenrechts (Hamsterkauf-Effekt)
D) Vorsicht vor Gewaltkriminalität (Home-Defense-Effect)

Aspekte zu «Mass Shootings» und Waffengewalt
16.
Waffenbesitzer unterliegen keiner Kollektivschuld. Ebenso wenig wie Autobesitzer, Flugkapitäne oder Muslime.

17.
Viele der «Mass Shootings» der jüngeren Zeit fanden in so genannten «Gun Free Zones» statt, also an Orten, wo das Tragen von Waffen per Gesetz (Zug, Paris) oder durch eine örtliche Regel (Kirche in Texas, Club in Orlando/Florida) untersagt war: Täter solcher Attentate suchen immer Opfer, keine Gegner.

18.
Die Verfügbarkeit von Waffen steht offensichtlicherweise in keinem Zusammenhang mit dem Vorkommen von «Mass Shootings», sonst hätten Länder wie die Schweiz, Tschechien oder Finnland deutlich mehr Vorfälle zu verzeichnen. Neben der Verfügbarkeit spielen soziale und ökonomische Stabilität eine viel grössere Rolle.

19.
In der Schweiz gibt es mehrere Millionen Schusswaffen. Waffenbesitzer verschiessen legal zwischen 5 und 10 Millionen Patronen jedes Jahr. Wenn die Schweiz ein Problem mit Legalwaffenbesitzern hätte, wäre das mit Sicherheit bekannt.

20.
In der Schweiz werden jedes Jahr seit 2006 durchschnittlich 42 Tötungsdelikte (davon 16 vollendet) mit Schusswaffen begangen8. Bei mindestens 3 Millionen Schusswaffen im Land und einer Bevölkerung von 8.4 Millionen Menschen. Im Vergleich dazu 105 mit einer Schneid- oder Stichwaffe und bei einer Gesamtzahl von 218 Tötungsdelikten (davon 49 vollendet) im jährlichen Durchschnitt.

21.
In der Schweiz sterben seit 2006 jedes Jahr durchschnittlich 17 Menschen an den Folgen von Schusswaffengewalt9. Im Vergleich zu 15 durch eine Schneid- oder Stichwaffe.

22.
Seit 2006 wurden mit ehemaligen Ordonnanzpistolen 4 und mit dem Ordonnanz-Sturmgewehr 0 Menschen getötet. Mit den gleichen Waffen im aktiven Dienst waren es 59.

23.
Tötungsdelikte mit Schusswaffen im Bereich der häuslichen Gewalt sind – insbesondere unter der Berücksichtigung des Waffenvorkommens und der Bevölkerungszahl – äusserst selten9. 2009 bis 2014 wurden jährlich durchschnittlich 48 Tötungsdelikte (alle Tatmittel) vollendet, 57% davon, also 28 Tötungsdelikte, geschahen im häuslichen Bereich, in wiederum 34% davon wurde eine Schusswaffe als Tatmittel verwendet – das entspricht 9 Tötungsdelikten.10

24.
Das «Jedes Opfer ist eines zu viel»-Mantra mag ein gutes moralisches Argument sein, nicht aber ein gesetzgeberisches. In der Gesetzgebung muss das Vorkommen von Risiko und Schaden gegenübergestellt und entsprechend massvoll müssen Regeln erlassen werden – ansonsten werden Mittel gebunden, die andernorts deutlich effektiver eingesetzt werden könnten.

25.
Die heute übliche kantonsübergreifende Überprüfung von Waffenerwerbsschein-Anträgen verhindert, dass Personen, denen im einen Kanton ein Waffenerwerbschein verweigert wurde, in einem anderen Kanton einen erhalten (Szenario Leibacher/Zug).

26.
Pro Jahr starben in der Schweiz zwischen 2006 und 2015 150 Menschen11 an den Folgen von Opioid-Konsum, also etwa 10 Mal mehr als durch die Folgen von Schusswaffengewalt – bei (mutmasslich) deutlich geringerem Vorkommen von Opioiden in Haushalten als von Schusswaffen. Interessant bei dieser Betrachtung ist, dass es durchaus opportun scheint, für die Legalisierung des Drogenkonsums zu sein und gleichzeitig nach Verschärfungen der Waffengesetze zu verlangen.

27.
Unbestreitbarer Fakt: Die Schweiz hat weder ein juristisches und noch ein gesellschaftliches Problem mit Schusswaffen.

Aspekte zum Waffenbesitz
28.
Über wie viele oder welche Waffen ein Waffenbesitzer verfügt ist für die Kriminalstatistik komplett unerheblich, solange der Erwerb rechtmässig erfolgt ist.

29.
Ob Waffen, wie etwa von Roger Schawinski befürchtet12, auch gegen die Regierung eingesetzt werden könnten, hängt im Wesentlichen vom Verhalten der Regierung und nicht von demjenigen der Waffenbesitzer ab.

30.
Kontakt zu Waffen und Munition ist Angehörigen folgender Staaten grundsätzlich verboten: Albanien; Algerien; Sri Lanka; Kosovo, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Türkei.13 Mindestens die Hälfte der Tötungsdelikte mit Schusswaffen werden von Ausländern begangen9.

Aspekte zu «Schengen»
31.
Bei der Abstimmung 2005 zum Beitritt zum Schengen-Abkommen garantierte der Bundesrat: «Nach wie vor braucht es jedoch für den Erwerb einer Waffe keinen Bedürfnisnachweis.» Es ist nun am Bundesrat, dieses Versprechen zu halten.

32.
Die Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie liegt allein im Ermessen der Schweiz. Wir können feststellen, dass unser Waffengesetz alle Aspekte der EU-Waffenrichtlinie erfüllt und keine weiteren Anpassungen notwendig sind. Es gibt keine fremden Richter mit der Kompetenz, darüber zu urteilen.

Für mehr Argumente im Zusammenhang mit Schengen verweisen wir auf unsere «20 wesentlichen Gründe gegen eine Revision des Schweizer Waffenrechts»

Aspekte zum Schusswaffengebrauch und Schusswaffenarten
33.
Selbstjustiz (Rache und Sühne) ist niemals zu verwechseln mit Notwehr (Schutz des eigenen Lebens) und Notwehrhilfe (Schutz des Lebens Dritter) bei wesentlicher Gewalt, die gesetzlich ausdrücklich erlaubt sind.

34.
Gibt es Waffenbesitzer in der Schweiz, die keine Waffe besitzen sollten? Sicher. So wie es auch Fans gibt, die nicht an Fussballspiele gehen sollten. Oder Jugendliche, die am 1. Mai zuhause bleiben sollten. Oder Autofahrer, die nicht mit Autos fahren sollten. Auch beim Waffenbesitz gilt, dass bestraft wird, wer Gesetze verletzt und nicht, weil er Gesetze verletzen könnte.

35.
Seit geraumer Zeit wird versucht, über medial stetig wiederholte Schlagwörter wie «Halbautomaten» «Kalashnikov» oder «AR-15» zu erreichen, dass einzelne Waffentypen oder Waffenarten als besonders gefährlich oder «böse» empfunden werden. Dabei wird allein die Tatsache, dass die Mehrheit schlicht keine Ahnung von der Materie hat, schamlos missbraucht.

36.
Der Begriff «Halbautomat» umschreibt die Funktionsweise der Waffe. Jede Pistole, von der uralten Parabellumpistole aus Grossvaters Zeiten, bis hin zu modernen Sportpistole, ist eine halbautomatische Waffe. Halbautomatisch bedeutet, dass ein Teil der beim Abschuss der Patrone entstehenden Energie dazu gebraucht wird, die leere Patronenhülse aus der Waffe zu befördern und eine neue Patrone nachzuladen. Daran ist nichts besonders gefährlich oder aussergewöhnlich. Das ist auch keine Erfindung aus der Neuzeit. Die Schweizer Armee beispielsweise, führte die erste Pistole 1900 ein. Die Schweizer Sturmgewehre 57 und 90, welche privat gekauft werden oder von der Armee ins Privateigentum übernommen werden, sind ebenfalls Halbautomaten. Die Stigmatisierung der Funktionsweise einzelner Waffentypen oder gar spezifischer Modelle ist lediglich ein seit langem praktizierter Versuch von waffenfeindlichen Politikern, nicht mehrheitsfähige Waffenrechtsverschärfungen per Salamitaktik anhand einzelner Typen durch die Hintertüre durchzuboxen. Ein anderes prominentes Beispiel ist der Begriff «Pump Action» für Vorderschaftrepetierflinten.

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Autoren
Beat Eichelberger, Präsident Verein LEWAS Legalwaffen Schweiz
Markus Mayer, Vizepräsident Verein LEWAS Legalwaffen Schweiz
Patrick Jauch, Initiant der Aktion «Finger weg vom Schweizer Waffenrecht!»



aus: https://www.finger-weg-vom-schweize...nser-argumentarium-fuer-waffenrechtsdebatten/


wmh

Jäger:cool:
 
Registriert
12 Dez 2015
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133
Top Argumente! :biggrin: Aber die Waffengegner wollen es wahrscheinlich einfach nicht hören. Was nicht soll, soll nicht sein.
 
Registriert
14 Sep 2016
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411
Die Intention der Liste ist gut. Ob's was bringt?


20. In der Schweiz werden jedes Jahr seit 2006 durchschnittlich 42 Tötungsdelikte (davon 16 vollendet) mit Schusswaffen begangen. ...

21. In der Schweiz sterben seit 2006 jedes Jahr durchschnittlich 17 Menschen an den Folgen von Schusswaffengewalt. Im Vergleich zu 15 durch eine Schneid- oder Stichwaffe.



Durchschnittlich 16 "tödliche Tötungsdelikte" aber 17 Tote durch Schusswaffengewalt. Welche Form der tödlichen Schusswaffengewalt ist denn kein Tötungsdelikt?
 
Registriert
13 Mrz 2018
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Legaler Schusswaffengebrauch vielleicht... Man stirbt durch Schusswaffengewalt, der Ausübende hat aber kein Tötungsdelikt begangen.
 
D

Daimler1989

Guest
Die Intention der Liste ist gut. Ob's was bringt?


20. In der Schweiz werden jedes Jahr seit 2006 durchschnittlich 42 Tötungsdelikte (davon 16 vollendet) mit Schusswaffen begangen. ...

21. In der Schweiz sterben seit 2006 jedes Jahr durchschnittlich 17 Menschen an den Folgen von Schusswaffengewalt. Im Vergleich zu 15 durch eine Schneid- oder Stichwaffe.



Durchschnittlich 16 "tödliche Tötungsdelikte" aber 17 Tote durch Schusswaffengewalt. Welche Form der tödlichen Schusswaffengewalt ist denn kein Tötungsdelikt?

vermutlich die Selbstmorde, die geisterten in der Schweiz bei Waffengegnern mal als per Waffenverbot abzustellendes Übel rum
 

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