Dritte Kurzwaffe BW- Urteil

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In der aktuellen DWJ wird auf ein Urteil aus Stuttgart verwiesen wo ein ambitionierter Fallenjäger (30 Füchse im letzten Jagdjahr in ortsnähe) aus BW die dritte Kurzwaffe in 22 lfb erstritten hat. (Ich weiß das lange zeit in BW die dritte KW unproblematisch war , in manchen Landstrichen vll auch noch ist)
Der Jäger besaß eine pistole in 45 ACP und einen Revolver in 44 Mag. Für die pistole gab es wohl kein Wechselsystem( d.h. man weiß nicht wie das urteil ausgefallen wäre falls ein solches Verfügbar gewesen wäre), eine einsatzpatrone für den Revolver oder revolverschrot wurde auch vom Gericht als ungeeignet angesehen. Auch wurde verneint , dass der jäger eine seiner großkalibriegen waffen verkauft. Er bejagt schalenwild, schwarzwild und bau und fallenjagd.

Finde das urteil gamz interessant weil es ja mal gegen den mainstram der letzten jahre läuft.
 
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Wer eine dritte KW braucht (und nicht nur haben will) der trainiert eh regelmässig auf den Stand. Dann ist der Umweg über einen Schützenverein der deutlich einfachere und schnellere Weg als vor Gericht zu ziehen.
Dann ist auch nach 3 lange noch nicht Schluß.
 
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Hier geht es ja nicht um einen Ratgeber für ausweichhandlungen; nix anderes wäre der schützenverein. Und der bescheinigt dir dann eine waffe mit einem lauf 》= 3 bzw dann nach den statuten des verbandes eher 4 und schon hast du das was der jäger in dem fall vor gericht gebracht hat. Eine große kurzwaffe die die Aufmerksamkeit der Freizeitsuchenden Wanderer auf sich zieht .
 
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Lustig ist ja eigentlich, dass die zwei KW das Kontingent "ohne besonderes Bedürfnis" oder "pauschal" sind, da kannste Dir ja quasi die Desert Eagle in .50 AE und den dicken Casull gönnen.

Und wenn man dann als drittes eine KK-Pistole "mit Bedürfnis" Fallenjagd braucht, wird diese verwehrt. Steht so eigentlich nicht im Gesetz...
 
K

Knut

Guest
Ich verstehe die Intention des Gesetzgebers anders. Da spielen mehrere Punkte hinein:

  • Kurzwaffen haben ein hohes Gefährdungspotential, daher sollte ihre Zahl so gering wie möglich gehalten werden
  • Jäger benötigen grundsätzlich Kurzwaffen für eine ordentliche Jagdausübung
  • 2 Kurzwaffen sollten im Normalfall den jagdlichen Bedarf abdecken

"pauschal" ist eben nicht grundlos, sondern der Grund bzw. das Bedürfnis wird schlicht als gegeben angenommen. Das heisst also, dass man das Kontingent von zwei Kurzwaffen nicht "ohne besonderes Bedürfnis" zugesprochen bekommt, sondern pauschal das Bedürfnis Jagd dazu führt, dass vom Bedürfnis für zwei Kurzwaffen zur jagdlichen Nutzung ausgegangen werden kann.

Wenn man sich jetzt aber zwei Kurzwaffen zulegt, die jagdlich quasi sinnlos sind, dann kann zurecht erwartet werden, dass man diese zuerst veräussert, um mit zwei sinnvoll nutzbaren Kurzwaffen den jagdlichen Bedarf zu decken, bevor eine dritte genehmigt wird. (Wenn kein weiteres Bedürfnis abseits der Jagd besteht, natürlich)

Wenn über zwei Kurzwaffen hinaus jagdlich (oder auch anderweitig) Bedarf besteht, dann muss das ausführlich begründet werden und dem wird dann ggf. stattgegeben.

Wenn aber z.B. ein Jäger auch Sportschütze ist, dann kann nicht von ihm erwartet werden, dass sein Bedarf an sportlich nutzbaren Kurzwaffen durch die beiden jagdlichen Kurzwaffen gedeckt ist, und dann werden üblicherweise die sportlichen Kurzwaffen zusätzlich eingetragen, wie das bei WBK-Besitz ohne Jagdschein auch der Fall wäre.
 
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Wer eine dritte KW braucht (und nicht nur haben will) der trainiert eh regelmässig auf den Stand. Dann ist der Umweg über einen Schützenverein der deutlich einfachere und schnellere Weg als vor Gericht zu ziehen.
Dann ist auch nach 3 lange noch nicht Schluß.
Mit dem einen Jahr Wartezeit, den zusätzlichen Kosten und der Bindung an Diszipinen (nebst Verbandsgängelei) ist es nicht die beste Idee. Dazu kann die Behörde dann auch über die Erforderlichkeit den Erwerb nicht genehmigen, da bereist zugelassene Kurzwaffen vorhanden sind.
Dann ist man angemeiert und einen Haufen Geld und Zeit los.
Dann doch besser über die jagdlichen Schießwettberwerbe oder Fallenjagd etc. eine KW begründen.
 
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...

Wenn man sich jetzt aber zwei Kurzwaffen zulegt, die jagdlich quasi sinnlos sind, dann kann zurecht erwartet werden, dass man diese zuerst veräussert, um mit zwei sinnvoll nutzbaren Kurzwaffen den jagdlichen Bedarf zu decken, bevor eine dritte genehmigt wird. (Wenn kein weiteres Bedürfnis abseits der Jagd besteht, natürlich)
...

Wer kann dies an hand von welchen Kriterien sicher beurteilen u. kennt spezifische Erforderlichkeiten?
 
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Mein langjähriger Jagdkollege hat mir seine .22er Beretta mit Wechsellauf hinterlassen. Nix mit Erbe, sondern seine Witwe gab sie mir. Hätte es mit dem Umweg über "Sportschütze" nicht geklappt, hätte ich eine der beiden anderen Waffen verkauft. Fallenjagd wäre für mich persönlich auch kein Grund für eine dritte KW. Alles was ich in einer Falle gehabt habe, wurde nach dem öffnen der Falle mit der Flinte gestreckt.

Wer sich vor Gericht die dritte KW erstreiten möchte, soll es tun. Meinen Segen hat er.
Anhang anzeigen 62001Anhang anzeigen 62002
 
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Mein langjähriger Jagdkollege hat mir seine .22er Beretta mit Wechsellauf hinterlassen. Nix mit Erbe, sondern seine Witwe gab sie mir. Hätte es mit dem Umweg über "Sportschütze" nicht geklappt, hätte ich eine der beiden anderen Waffen verkauft. Fallenjagd wäre für mich persönlich auch kein Grund für eine dritte KW. Alles was ich in einer Falle gehabt habe, wurde nach dem öffnen der Falle mit der Flinte gestreckt.

Wer sich vor Gericht die dritte KW erstreiten möchte, soll es tun. Meinen Segen hat er.
Anhang anzeigen 62001Anhang anzeigen 62002

Oh, die ungarische Makarov („Stasi-Pistole“).

Ansonsten: jeder, wie er mag. Die dritte und weitere Kw sind ja nicht unzulässig, aber eben mit Hürden, zumeist unüberwindbar.


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