Waffenaufbewahrung neuer alter Schrank

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Liebe Rechtekenner,

ich habe da mal eine Frage zur Verwendung eines „neuen“ A-Schrankes mit B-Innenfach.
Ich besitze bereits einen A-Schrank mit Innenfach (kein B-Fach). Darin bewahre ich bisher meine Langwaffen und die Munition auf. Dieser Schrank ist relativ klein aber bei der Behörde so bekannt und genehmigt. Nun habe ich die Möglichkeit günstig einen A-Schrank mit B-Fach zu kaufen. Darf ich die Waffen und Munition nun einfach in dem neuen Schrank aufbewahren ohne ihn zu melden? Ist ja nicht schlechter gesichert, entspricht aber halt nicht den neuen rechtlichen Bestimmungen. Der alte Schrank bliebe ja auch trotzdem erhalten. Ich würde ihn halt nur für TLP und ZH verwenden.
Problematisch würde es wahrscheinlich wenn ich ne KW in den Neuen packen wollte.

Andi
 
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Nein, die Erlaubnis, alte Schränke weiterzunutzen, ist eine Regelung um nicht alle LW-Besitzer zum Neukauf zu zwingen. Alle Schränke die nach Stichtag angeschafft werden, müssen der neuen Spetzifikation entsprechen.
 
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Ich besitze bereits einen A-Schrank mit Innenfach (kein B-Fach). Darin bewahre ich bisher meine Langwaffen und die Munition auf. Dieser Schrank ist relativ klein aber bei der Behörde so bekannt und genehmigt. Nun habe ich die Möglichkeit günstig einen A-Schrank mit B-Fach zu kaufen. Darf ich die Waffen und Munition nun einfach in dem neuen Schrank aufbewahren ohne ihn zu melden? Ist ja nicht schlechter gesichert, entspricht aber halt nicht den neuen rechtlichen Bestimmungen. Problematisch würde es wahrscheinlich wenn ich ne KW in den Neuen packen wollte.

Moin, der Bestandsschutz für vor dem Stichtag gemeldete A-Schränke bezieht sich auf die Kombination meldende Person und den gemeldeten Schrank. Beide können auch gemeinsam umziehen, aber der Bestandsschutz gilt nicht für neu gekaufte (auch nicht ersatzweise) Schränke oder wenn ein Nachmieter bspw. den eingeschraubten Schrank übernehmen wollen würde.

Grüße, Allons!

@äsungsfläche: Fragen kostet nix ;-)
 
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Moin

Wie Schlumpschütz es schrieb. Du darfst dir soviel A-, B- oder A/B- Schränke kaufen wie du willst, bloß Waffen darfst du darin nicht aufbewahren ( nach dem Stichtag gemeldete Schränke). Hättest du deinen A-, B- oder A/B-Schrank nicht vorm Stichtag der Behörde gemeldet, würde es auch jetzt schlecht stehen mit der Anerkennung.
 
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El Renard schreibt:
Nun habe ich die Möglichkeit günstig einen A-Schrank mit B-Fach zu kaufen.
Also steht noch kein Datum auf dem Vertrag, ein Kaufbeleg vom Vorbesitzer ist irrelevant, Ein Verschweigen eines Vorbesitzers wäre:no:
Wir gehen doch davon aus, dass wir uns alle rechtskonform verhalten:cheers:

A-Schränke taugen noch als Munitionsschränke u.s.w. Thema durch.
 
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Wieder die Mär vom Melden.....
Ja das macht es sicherlich einfacher, aber eine Rechnung , am besten natürlich mit Name und Datum vor dem Stichtag ist genauso gut. Im Zweifel tut es auch eine eidessstaatliche erklärung vom besitzer und 1-2 weiteren Personen das der schrank vor dem stichtag bestannt hatte.
 
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Das ist richtig, die Nutzung und Meldung vor dem Stichtag steht ausdrücklich im Gesetz (wurde hier in mehreren Fäden zur genüge durchgekaut) der TS fragt aber nach JETZT ERWERBEN und das ist nicht LEGAL möglich :no:

4. Besitzstand
/ Bestandsschutz
Für erforderliche Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem
06.07.2017 angeschafft und bei der zuständigen Behörde angezeigt w
urden, gilt ein B
e-
standsschutz
. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (06.07.2017) bereits genutzte A
-
und B
-Schränke können von folgenden Personen
weiter genutzt werden
-
vom bisherigen Besitzer
-
von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in
häus
licher Gemeinschaft
Der Eigentümer des Behältnisses kann
dem Mitbenutzer dieses
im Todesfall verer
ben.
Dies
gilt
auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung
erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der B
e-
hörde
ist
in diesen Fällen gegebenenfalls
eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein
Vermächtnis
vorzulegen.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil
 
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So gehts wenn man den ganzen Herbst nur Wildsäu und Hirscherl und Rehlein meuchelt und keine Zeit mehr hat fürs Indernet :sad:
 
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Textzitate ohne quellenangaben sind immer müßig...
Und das es damals hier schonmal durchgekaut wurde macht es auch nicht besser.
Aber ich freue mich schon in nächster zeit auf die vielen zeitungsartikel in denen von jägern berichtet wird die ihre waffen abgeben mussten weil sie nichts vor dem.stichtag gemeldet haben.
 
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Textzitate ohne quellenangaben sind immer müßig...
Und das es damals hier schonmal durchgekaut wurde macht es auch nicht besser.
Aber ich freue mich schon in nächster zeit auf die vielen zeitungsartikel in denen von jägern berichtet wird die ihre waffen abgeben mussten weil sie nichts vor dem.stichtag gemeldet haben.

Da ich hier weder eine Doktorarbeit, noch eine Diplomarbeit schreibe, unterlige ich nicht der Zitationspflicht:no:
Alledrdings gebe ich dir Recht, verlässlich sind solche Zitate nicht, und auch ich würde mich nicht darauf verlassen wenn es um etwas geht.:cheers:
Wenn ICH aber, hier Zitate einfüge, bemühe ich mich um verlässliche Quellen, in diesem Fall das Merkblatt des Bundsverwaltungsamtes, ich denke dieser Quelle eine gewisse Rrechtssicherheit entnehmen zu können.

Desweitern denke ich nicht, dass Jäger ihre Waffen abgeben werden NUR weil sie die Meldung versäumt haben, die entsprechenden Behörden werden hoffendlich Nachbesserung zulassen. Wie diese dann aussieht steht auf einem anderen Blatt (dessen Quelle ich jetzt nicht nenne):roll:
:bye:
 

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