Waffenaufbewahrung neuer alter Schrank

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Im Gesetz steht aber nichts von einem Melde-Stchtag der Spinde, sondern von einer Aufrechterhaltung der Nutzung.

[h=1]Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
[/h] (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,1.vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können 1.Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.


 
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Im Gesetz steht aber nichts von einem Melde-Stchtag der Spinde, sondern von einer Aufrechterhaltung der Nutzung.

Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition


(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten

Nun eigentlich schon. Die Tatsache, dass dies nicht allumfänglich nachgeprüft, oder großzügig gehandhabt wurde, sollte niemand dazu verleiten einen Rechtsanspruch daraus abzuleiten. :cheers:
 

tar

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4. Besitzstand
/ Bestandsschutz
Für erforderliche Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem
06.07.2017 angeschafft und bei der zuständigen Behörde angezeigt w
urden, gilt ein B
e-
standsschutz

Na da hast du das Forum aber schön getrollt. ;)

Danke an Sauerländer Halbmond, der den relevanten Gesetzestext eingestellt hat.
 
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Na da hast du das Forum aber schön getrollt. ;)

Danke an Sauerländer Halbmond, der den relevanten Gesetzestext eingestellt hat.

Das hat mit Trollen nix zu tun, einfach nur ein Auszug aus dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes, deren Interpretation ich mehr vertraue aus manschen "Juristen" hier:roll:
 

tar

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Das hat mit Trollen nix zu tun, einfach nur ein Auszug aus dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes, deren Interpretation ich mehr vertraue aus manschen "Juristen" hier:roll:

Die Aushilfsjuristen dort sind gemäß Punkt 6 a) auch der Meinung, bei Aufbewahrung im Keller darf nur der Waffenbesitzer Zugang zum Keller haben (und nicht etwa die Frau? Im Einfamilienhaus?).

:roll:
 
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Der TS hat doch den nach § 36 (3) geforderten Nachweis der sicheren Aufbewahrung schon erbracht.
Wenn er sich, wann auch immer, zusätzlich einen weiteren Waffenschrank zugelegt hat, zulegen will, dann muß der genau nirgendwo irgend jemanden gemeldet werden.
Sollte eine Kontrolle kommen, dann steht dieser Waffenschrank schon immer da. Rechnung oder Kaufdatum muß da niemanden nachgewiesen werden. Warum auch?
 

tar

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Der TS hat doch den nach § 36 (3) geforderten Nachweis der sicheren Aufbewahrung schon erbracht.
Wenn er sich, wann auch immer, zusätzlich einen weiteren Waffenschrank zugelegt hat, zulegen will, dann muß der genau nirgendwo irgend jemanden gemeldet werden.
Sollte eine Kontrolle kommen, dann steht dieser Waffenschrank schon immer da. Rechnung oder Kaufdatum muß da niemanden nachgewiesen werden. Warum auch?

Es geht nicht darum ob es vorher oder nachher genauso sicher ist wenn nach dem Stichtag ein alter (und damit unzulässiger) A/B Schrank nachgekauft wurde, sondern die Regelung ist ein Kompromiss, der die bisherigen Besitzer nicht über Gebühr belasten soll, jedoch innerhalb von etwa 60 Jahren (lol) das Ziel hat die Sicherheitsbehältnisse nach und nach durchzutauschen und so die Tresorlobby glücklich zu machen, die gerne teurere Behältnisse verkaufen will. ;)
 
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G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Der TS hat doch den nach § 36 (3) geforderten Nachweis der sicheren Aufbewahrung schon erbracht.
Wenn er sich, wann auch immer, zusätzlich einen weiteren Waffenschrank zugelegt hat, zulegen will, dann muß der genau nirgendwo irgend jemanden gemeldet werden.
Sollte eine Kontrolle kommen, dann steht dieser Waffenschrank schon immer da. Rechnung oder Kaufdatum muß da niemanden nachgewiesen werden. Warum auch?
Weil nach dem Stichtag nur mehr Behältnisse der neuen Norm zulässig sind.
Der "neue alte" war der Behörde nicht bekannt. Bei Kontolle wirds lustig...
 
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Weil nach dem Stichtag nur mehr Behältnisse der neuen Norm zulässig sind.
Der "neue alte" war der Behörde nicht bekannt. Bei Kontolle wirds lustig...

Der "Neue" muß der Behörde nicht bekannt sein. Es gibt keine Regelung, die vorschreibt, jeden Waffenschrank melden zu müssen.
Einmal der Nachweis erbracht und gut ist's.
Es gibt natürlich Konstellationen, wo man nicht an dem Kauf eines Klasse I oder 0 Schrankes vorbei kommt. Wenn in den ersten Schrank, der wie wir ja wissen, der regelkonformen Aufbewahrung Genüge leistet, die elfte, zwölfte Waffe hinein soll. Weil, auch das wissen wir, bei einem A oder B-Schrank bei zehn Langwaffen Feierabend ist.
 
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Es geht nicht darum ob es vorher oder nachher genauso sicher ist wenn nach dem Stichtag ein alter (und damit unzulässiger) A/B Schrank nachgekauft wurde, sondern die Regelung ist ein Kompromiss, der die bisherigen Besitzer nicht über Gebühr belasten soll, jedoch innerhalb von etwa 60 Jahren (lol) das Ziel hat die Sicherheitsbehältnisse nach und nach durchzutauschen und so die Tresorlobby glücklich zu machen, die gerne teurere Behältnisse verkaufen will. ;)

Nicht verstanden!
 
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Das hat mit Trollen nix zu tun, einfach nur ein Auszug aus dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes, deren Interpretation ich mehr vertraue aus manschen "Juristen" hier:roll:

Ich vertraue nicht den "Juristen" hier, aber sie liefern immer wieder den passenden Weg zum Nachgucken.

Ich vertraue auf keinen Fall einem Merkblatt. So ein Merkblatt kann jeder schreiben und wenn es später schief geht zuckt er mit den Schultern und sagt "kann ich doch nichts zu".

Das Bundesverwaltungsamt ist im Waffenrecht zuständig für Diplomaten, Angehörige ausländischer Streitkräfte die in Deutschland stationiert sind, Deutsche im Ausland, und Leute die Schiffe mit Waffen verteidigen und grade durch Deutsche Gewässer schippern.
Außerdem genehmigen sie Schießsportordnungen.
Für die Aufbewahrungspflichten können sie zwar Merkblätter schreiben (kann ich auch), sind aber einfach nicht zuständig.
 
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Weil nach dem Stichtag nur mehr Behältnisse der neuen Norm zulässig sind.
Der "neue alte" war der Behörde nicht bekannt. Bei Kontolle wirds lustig...

Vor zwei Jahren wurde ich kontrolliert. B-Schrank und 12 Waffen. Fotos vom Schrank und Typenschild wurden gemacht. Nach beendeter Kontrolle fragte ich, ob er auch die Munitionaufbewahrung begutachten wolle. Dieses wurde verneint. Somit hat er meinen Munitionsschrank im Nachbarkeller nicht gesehen. Ich bin mir sicher, das ich meine Waffen in einem A-Schrank aufbewahren könnte, hätte ich eine Rechnung / Quittung, welche älter ist als zwei Jahre.
 
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Und ich bin auch absolut davon überzeugt das Deine Waffen da drin sicher verwahrt wären. Trotzdem geht es nicht darum was möglich wäre sondern darum was erlaubt.
 
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Vernüftige Legalwaffenbesitzer verstoßen nicht gegen Gesetzte, den anderen ist es Verboten:roll:
Was der Gesetzgeber wollte ist wohl (jedem) klar,
wenn einer meint sich darüber hinwegsetzen zu können soll er es tun, mit ein wenig Fantsie ist dies sicher möglich, aber ist es auch nötig? Die konkrete Frage des TS war im 1. Post beantwortet. :cheers:
 
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Es ist aber ein.unterschied ob sich jmd jetzt einen gebrauchten a schrank zukauft und faken will oder ob jmd. Schlichtweg den A tresor im keller (wir reden nicht über ein mehrfamilienhaus), den er immer schon nutzt um waffen nach der wintergebirgsjagd aufzutauen und zu trocknen , nicht gemeldet hat weil der große im erdgeschoss ja damals bei der wbk beantragung angegeben wurde, weiter nutzt und ihn im zweifel auch mit 5 neuen büxen vollmacht.
 

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