Manche sind wohl so naiv zu glauben der Gesetzgeber lässt sich von jedem verar***en:no:.
Für mich interpretiere ich:
§36 / 3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Also wird nicht die Behörde mir nachweisen müssen, dass ich den Schrank nach dem Stichtag erworben und genutzt habe, sondern ich muß der Behörde den (legalen?) Nachweis erbringen.:what:
Des weitern steht da: DIE MAßNAMEN, und nicht ein Teil der Maßnahmen, also im Zweifelsfall alle Schränke und nicht ein Teil der Schränke:help:
Für mich hab ich beschlossen mich auf ein solches Spiel nicht einzulassen, aber jeder wie er mag.:no: