Waffenaufbewahrung neuer alter Schrank

Registriert
8 Apr 2016
Beiträge
8.425
Das ist ja sicher auch möglich, wenn man mit dem SB die Sache bei Gelegenheit bespricht, meist sind das Menschen, mit denen kann man reden und die Altschränke nachmelden. Ich bezweifele allerdings das man einen Rechtsanspruch darauf hat. :cheers:
 
Registriert
21 Jun 2014
Beiträge
3.850
OT:
Hatte auch Probleme mit "Papierkram" - die richtige Person hat meine Odyssee innerhalb von zwei Telefonaten a´1 Minute beendet - ein Schinken als "Dankeschön" kann Berge versetzen.
Weiter unten herrscht die Baumarkt-Mentalität der Sachbearbeiter: Weiterleiten, Pause, Keine Ahnung...
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Vor zwei Jahren wurde ich kontrolliert. B-Schrank und 12 Waffen. Fotos vom Schrank und Typenschild wurden gemacht. Nach beendeter Kontrolle fragte ich, ob er auch die Munitionaufbewahrung begutachten wolle. Dieses wurde verneint. Somit hat er meinen Munitionsschrank im Nachbarkeller nicht gesehen. Ich bin mir sicher, das ich meine Waffen in einem A-Schrank aufbewahren könnte, hätte ich eine Rechnung / Quittung, welche älter ist als zwei Jahre.
Damals gabs das neue Gesetz noch nicht.
Also irrelevant.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Der "Neue" muß der Behörde nicht bekannt sein. Es gibt keine Regelung, die vorschreibt, jeden Waffenschrank melden zu müssen.
Einmal der Nachweis erbracht und gut ist's.
Es gibt natürlich Konstellationen, wo man nicht an dem Kauf eines Klasse I oder 0 Schrankes vorbei kommt. Wenn in den ersten Schrank, der wie wir ja wissen, der regelkonformen Aufbewahrung Genüge leistet, die elfte, zwölfte Waffe hinein soll. Weil, auch das wissen wir, bei einem A oder B-Schrank bei zehn Langwaffen Feierabend ist.
Dann musst er nachweisen (bei Kontolle), das auch der neue Schrank vorm Stichtag gekauft wurde.
Was er nicht kann.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Entweder per Rechnung (am besten) oder Kaufvertrag und gut ist.
Der Behörde ist nämlich nur die getroffene Maßnahme mitzuteilen.
In der Regel meldet man im Formluar die Aufbewahrung in eine A o. entsprechendem Schrank. Wieviele und welcher konkret ist nicht Umfang.
Was macht ihr so einen Zinnober aus der Angelegenheit?
"Hatten Sie damals schon zwei A-Schränke?"
"Ja. Die Aufbewahrung im A-Schrank hab ich ihnen ja angekreuzt."
Fertig.Würden noch preiswerte Schränke mit E-Schloss angeboten werden ,würde ich jetzt noch einen kaufen.
Aber die gehen alle ins Ausland. Nur wir in Deutschland sind die ****en.
 
Registriert
8 Apr 2016
Beiträge
8.425
Manche sind wohl so naiv zu glauben der Gesetzgeber lässt sich von jedem verar***en:no:.
Für mich interpretiere ich:

§36 / 3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Also wird nicht die Behörde mir nachweisen müssen, dass ich den Schrank nach dem Stichtag erworben und genutzt habe, sondern ich muß der Behörde den (legalen?) Nachweis erbringen.:what:

Des weitern steht da: DIE MAßNAMEN, und nicht ein Teil der Maßnahmen, also im Zweifelsfall alle Schränke und nicht ein Teil der Schränke:help:

Für mich hab ich beschlossen mich auf ein solches Spiel nicht einzulassen, aber jeder wie er mag.:no:
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.065
Manche sind wohl so naiv zu glauben der Gesetzgeber lässt sich von jedem verar***en:no:.
Für mich interpretiere ich:

§36 / 3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Also wird nicht die Behörde mir nachweisen müssen, dass ich den Schrank nach dem Stichtag erworben und genutzt habe, sondern ich muß der Behörde den (legalen?) Nachweis erbringen.:what:

Des weitern steht da: DIE MAßNAMEN, und nicht ein Teil der Maßnahmen, also im Zweifelsfall alle Schränke und nicht ein Teil der Schränke:help:

Für mich hab ich beschlossen mich auf ein solches Spiel nicht einzulassen, aber jeder wie er mag.:no:

Das darfst du gerne so machen, aber dennoch bist du ein hoffnungsloser Fall.
 
Registriert
4 Jul 2012
Beiträge
3.581
Wir hatten die Diskussion schon mal. Mein damaliger Standpunkt war der von @kuno. Was inzwischen dagegen sprechen könnte, ist dieses Merkblatt vom Bundesverwaltungsamt, an wen auch immer das adressiert sein soll und woher auch immer die darin geäußerte Interpretation des Gesetzestextes stammen mag. Einen gesetzgebenden und damit verbindlichen Charakter hat der Wisch aber nicht, soviel ist sicher.

Auf der anderen Seite ist es auch so, dass die Aussagen vom DJV und DSB, nach denen ausschließlich die bisherige rechtmäßige Nutzung des Behältnisses relevant sein soll, bis heute nicht aus dem Netz genommen oder erforderlichenfalls berichtigt worden wären.

Ich stand damals direkt mit meiner Behörde in Kontakt, weil ich gar nie auch nur auf die Idee gekommen wäre einen irgendwann nachgekauften A-Schrank noch zu melden. Das habe ich dann ein paar Tage nach dem Stichtag erledigt, was auch so akzeptiert wurde - im übrigen nur, weil ich hier im Forum über einen entsprechenden Faden gestolpert bin.

Es gibt - das ist mein persönliches Verständnis der Rechtslage - keine Anzeigepflicht für alle in Nutzung stehenden Sicherheitsbehältnisse. Ich denke auch, dass das, wenn es gefordert wäre, explizit und unmissverständlich so formuliert worden wäre.

Aber: Ich weiß es nicht. Und ich werde ganz sicher kein Fass aufmachen und bei meiner Waffenbehörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid für das Vorgehen im letzten Sommer anfordern, weil ich damit schlechtestenfalls selbst auf die Schnauze fallen könnte und zudem wohl noch länger mit den Leuten dort zu tun haben werde.

Behördlicherseits hat man mir dann noch mündlich und dementsprechend unverbindlich mitgeteilt, dass es weder umsetzbar noch gewollt ist allen Bestandsschutzbegünstigten, die nicht "gemeldet" haben, an den Karren zu fahren. Der Schrank würde einfach bei der nächsten Kontrolle aufgenommen werden und fertig. Das können aber andere Behörden auch anders interpretieren und einen Aufstand proben, wenn irgendeiner allzu übereifrig wiehert...
 
Registriert
17 Feb 2015
Beiträge
3.321
Das dürften doch dann so Grenzfälle sein, die irgendwann ein Gericht entscheiden muss.

Gibt doch bestimmt genügend Jäger und Sportschützen, an denen so manches Detail bei den rechtlichen Änderungen vorüber gegangen ist.

Als Beispiel: Jäger hat einen A-Schrank bei Erwerb der WBK gemeldet. Laut Gesetz zulässig für 10 Langwaffen. In der Praxis ist das Teil gerade groß genug um sich 3 Langwaffen rein zu stellen, also hat er sich vor 15 Jahren noch einen größeren gekauft und nutzt beide. Was macht er jetzt, wenn er morgen die 11. Langwaffe auf die WBK eintragen möchte und erst zu diesem Zeitpunkt dem Amt seinen anderen Schrank offenbaren muss?

Sicher gibt es Sachbearbeiter, die das anstandslos mitmachen. Andere legen die Regelung anders aus, schon gibt es Ärger und Unannehmlichkeiten.
 
Registriert
13 Feb 2017
Beiträge
17
Wenn der Jäger den Schrank vor dem 6.7.2017 gekauft hat und das mit einer Rechnung belegen kann, ist das doch kein Problem?
 
Registriert
17 Feb 2015
Beiträge
3.321
Laut dem hier genannten Merkblatt schon, denn er hat den Schrank nicht gemeldet.

Oder er hat den Schrank im Baumarkt gekauft und bekam damals eine Quittung auf Thermopapier. Die verblasst nach einigen Jahren, man hat dann nur noch ein weißes Blatt Papier.

Ich will mich da überhaupt nicht aus dem Fenster lehnen und irgend eine Meinung als die allein richtige darstellen. Daher sehe ich die Probleme, wie sie Schlumpschütz aufwirft, als durchaus berechtigt. Man denke nur an das BVG-Urteil bzgl. Halbautomaten... Ich finde es nur traurig, das sin so einem scharf bewachten und sanktionierten Feld wie dem Waffenrecht so schwammige Sachen formuliert werden können. Ausbaden muss es letztendlich der Legalwaffenbesitzer :no:
 
Registriert
8 Apr 2016
Beiträge
8.425
@ Tocan,
Das Problem ergibt sich durch §36Absatz 3 den ich oben Kopiert habe,
in dem der Begriff "Maßnamen" genannt wird. Daraus läst sich die Interpretation "alle" Masnahmen ableiten, zumindest lese ich es nach meinen semantischen Fähigkeiten so und wenn das ein Richter (letztinstanzlich) auch tut hat man ein Problem:what:
Das der Gesetzgeber es so wollte steht wohl ausser Frage, warum sollte es also die Judikative anderst interpretieren?
Diese Sicht der Dinge teilt auch mein Sachbearbeiter und seine Abteilungsleiterin (Volljuristin), und er handelt danach,wer heute noch einen A-Schrank nachmelden möchte hat bei ihm ein (nicht unlösbares, er ist Mensch) Problem. Ich "fereue" mich auf den erste der im Frust und Äger-faden schreibt, dass er seinen vor Stichtag erworbenen A/B-Schrank verschrotten muß weil er nicht gemeldet war, und der Tag wird kommen.:sad:

Vielleicht hilft es maschmal über den "Schutzzweck der Norm" nachzuDENKEN:cheers:
 
Zuletzt bearbeitet:

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
82
Zurzeit aktive Gäste
482
Besucher gesamt
564
Oben