Waffenaufbewahrung neuer alter Schrank

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@ Tocan,
Das Problem ergibt sich durch §36Absatz 3 den ich oben Kopiert habe,
in dem der Begriff "Maßnamen" genannt wird. Daraus läst sich die Interpretation "alle" Masnahmen ableiten, .:sad:

:cheers:

Es wird immer schwierig, wenn Laienjuristen das interpretieren anfangen!
"Maßnahmen" im Plural steht da, stand schon immer da, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt dem §36 (3) genüge zu tun.
 
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Lieber Kuno,

Bitte akzeptiere es doch einfach, nicht die Behörde muss Dir eine nicht Gesetz konforme Aufbewahrung nachweisen, sonder Du musst es der Behörde nachweisen, dass eine korrekte Aufbewahrung gewährleistet ist! Rechnung, Bilder, Typenschilder, etc. und zwar von Beginn an, nicht erst bei Bedarf oder einer Kontrolle!

Warum glaubst Du wohl hat mich mein SB an Weihnachten damit Erschreckt: Laut unseren Unterlagen haben Sie X Kurz und Y Lang..., uns bisher aber nur 1 Waffenschrank gemeldet...

Bei Beantragung meiner WBK‘s hatte ich beide Schränke gemeldet (per Email), aber der SB wohl nur einen Vermerkt... alles nochmal weitergeleitet und das wars! Gut, wenn man emails aufhebt.


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Lieber Kuno,

Bitte akzeptiere es doch einfach, nicht die Behörde muss Dir eine nicht Gesetz konforme Aufbewahrung nachweisen, sonder Du musst es der Behörde nachweisen, dass eine korrekte Aufbewahrung gewährleistet ist! Rechnung, Bilder, Typenschilder, etc. und zwar von Beginn an, nicht erst bei Bedarf oder einer Kontrolle!

Warum glaubst Du wohl hat mich mein SB an Weihnachten damit Erschreckt: Laut unseren Unterlagen haben Sie X Kurz und Y Lang..., uns bisher aber nur 1 Waffenschrank gemeldet...

Bei Beantragung meiner WBK‘s hatte ich beide Schränke gemeldet (per Email), aber der SB wohl nur einen Vermerkt... alles nochmal weitergeleitet und das wars! Gut, wenn man emails aufhebt.


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Heilo, ich denke hast es verstanden aber Kuno werden wir nicht überzeugen, zumindest nicht bis er recht hart auf die Sch****e fällt (was ich nicht hoffe) Über dieses Thema hatte ich mit berufenen Juristen intensiv geredet, da kurz vor Stichtag bei mir eingebrochen wurde, und mein B-Schrank beschädigt wurde brauchte ich kurzfristig Ersatz.
Da ich nur einen neuen B-Schrank besorgen konnt und ich ihn erst nach stichtag gemeldet hab (gekauft habe ich ihn 5-6 Tage davor.
Die Nachmeldung wurde noch akzeptiert:thumbup:
 
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Lieber Kuno,

Bitte akzeptiere es doch einfach, nicht die Behörde muss Dir eine nicht Gesetz konforme Aufbewahrung nachweisen, sonder Du musst es der Behörde nachweisen, dass eine korrekte Aufbewahrung gewährleistet ist! Rechnung, Bilder, Typenschilder, etc. und zwar von Beginn an, nicht erst bei Bedarf oder einer Kontrolle!

Warum glaubst Du wohl hat mich mein SB an Weihnachten damit Erschreckt: Laut unseren Unterlagen haben Sie X Kurz und Y Lang..., uns bisher aber nur 1 Waffenschrank gemeldet...

Bei Beantragung meiner WBK‘s hatte ich beide Schränke gemeldet (per Email), aber der SB wohl nur einen Vermerkt... alles nochmal weitergeleitet und das wars! Gut, wenn man emails aufhebt.


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Ich habe der Behörde doch die korrekte Aufbewahrung nachgewiesen (ich hab auch nie etwas anderes geschrieben).
Nur gibt es eben keine gesetzliche Grundlage alle in meinem Besitz befindlichen Waffenschränke der Behörde zu melden. Soweit klar?
Die von dir geschilderte Situation habe ich ausdrücklich und ausführlich als Möglichkeit sich nach dem Stichtag einen 0er oder I er Schrank zu legen zu müssen, beschrieben.
Wenn ich mir aber, ob vor oder nach dem Stichtag, einen weiteren B-Schrank zugelegt hätte, weil ich der Meinung bin, meine Waffen sollen nicht so gedrängt und beengt in der Kiste stehen, dann muss ich diesen Schrank niemanden melden.
Bei einer Kontrolle wird nichts als die regelkonforme Aufbewahrung fest stellen zu sein.
Nochmal, es muss nur die regelkonforme Aufbewahrung nachgewiesen werden - vor dem Stichtag mindestens ein A, B, Schrank. Erfolgt der Nachweis erst nach dem Stichtag - z. B. weil mit der elften Waffe das Kontingent ausgereizt ist (so wie bei dir) oder die erste Aufbewahrung von Waffen erfolgt (Jagdscheinneulinge), dann der 0er oder Ier.
Noch ein Beispiel?
Ich habe mir im zweiten Kelleruntergeschoß einen begehbaren Waffenraum eingerichtet - höchste Sicherheitsstufe wo gibt. Dieser Raum ist der Behörde gemeldet, abgenommen, kontrolliert und für gut befunden.
Weil ich aber ein fauler Hund bin und nicht jedesmal zwei Stockwerke in den Keller latschen will bevor ich jagen geh, hab ich - ohne der Behörde irgendwas davon zu erzählen, in die Diele einen kleinen A-Schrank gestellt und bewahre darin die Lieblingsjagdwaffen auf. Den Schrank hab ich gerade noch so nach dem Stichtag ergattert. Bin ich jetzt ein böser Bube?
 
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Da ich nur einen neuen B-Schrank besorgen konnt und ich ihn erst nach stichtag gemeldet hab (gekauft habe ich ihn 5-6 Tage davor.
Die Nachmeldung wurde noch akzeptiert:thumbup:

Warum musstest du den Schrank melden? Auf welcher Gesetzesgrundlage? §36 (3) hast du doch schon erfüllt vor dem Stichtag.
Nochmal für dich zum mitschreiben: Es gibt keine Meldepflicht für den Zweit oder auch Drittschrank (die Ausnahmen hab ich geschildert.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Ich habe der Behörde doch die korrekte Aufbewahrung nachgewiesen (ich hab auch nie etwas anderes geschrieben).
Nur gibt es eben keine gesetzliche Grundlage alle in meinem Besitz befindlichen Waffenschränke der Behörde zu melden. Soweit klar?
Die von dir geschilderte Situation habe ich ausdrücklich und ausführlich als Möglichkeit sich nach dem Stichtag einen 0er oder I er Schrank zu legen zu müssen, beschrieben.
Wenn ich mir aber, ob vor oder nach dem Stichtag, einen weiteren B-Schrank zugelegt hätte, weil ich der Meinung bin, meine Waffen sollen nicht so gedrängt und beengt in der Kiste stehen, dann muss ich diesen Schrank niemanden melden.
Bei einer Kontrolle wird nichts als die regelkonforme Aufbewahrung fest stellen zu sein.
Nochmal, es muss nur die regelkonforme Aufbewahrung nachgewiesen werden - vor dem Stichtag mindestens ein A, B, Schrank. Erfolgt der Nachweis erst nach dem Stichtag - z. B. weil mit der elften Waffe das Kontingent ausgereizt ist (so wie bei dir) oder die erste Aufbewahrung von Waffen erfolgt (Jagdscheinneulinge), dann der 0er oder Ier.
Noch ein Beispiel?
Ich habe mir im zweiten Kelleruntergeschoß einen begehbaren Waffenraum eingerichtet - höchste Sicherheitsstufe wo gibt. Dieser Raum ist der Behörde gemeldet, abgenommen, kontrolliert und für gut befunden.
Weil ich aber ein fauler Hund bin und nicht jedesmal zwei Stockwerke in den Keller latschen will bevor ich jagen geh, hab ich - ohne der Behörde irgendwas davon zu erzählen, in die Diele einen kleinen A-Schrank gestellt und bewahre darin die Lieblingsjagdwaffen auf. Den Schrank hab ich gerade noch so nach dem Stichtag ergattert. Bin ich jetzt ein böser Bube?
Schlicht und einfach falsch.
 
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Was du erzählst ist kein bisschen mehr. Gegendarstellungen gabs genug.
Manche lernen hald erst durch Schmerz.

Also nur oberpfälzer Gewäsch ohne jeglichen Hintergrund (oder unter Zoigleinfluß). Red halt einfach nicht mit, wenn du deine Behauptungen nicht beweisen kannst.
 
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Ich frage mich wirklich wo Eure Probleme liegen. Irgendwann wird eine Kontrolle kommen und der SB will die Aufbewahrung Eurer Waffen kontrollieren. Warum spricht man als Besitzer eines bisher nicht gemeldeten A-Schrankes einfach mal vorher mit dem SB.
Entweder das Ding wird zu den Akten genommen und gut oder man kann überlegen ob sich weitere, wie auch immer geartete Schritte lohnen.
 
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@ Tocan,
Das Problem ergibt sich durch §36Absatz 3 den ich oben Kopiert habe,
in dem der Begriff "Maßnamen" genannt wird. Daraus läst sich die Interpretation "alle" Masnahmen ableiten,
Eine getroffene Massnahme ist die gesetzeskonforme Aufbewahrung, nicht die Anmeldung eines oder mehrerer konkreter Schränke. Diese Daten fragt die Behörde bei Bedarf ab (§39WaffG).
39.1 Auskunft nach § 39 Absatz 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle
Das war immer schon eindeutig gesetzlich geregelt und ist unverändert.
Meinungen sind leider wenig hilfreich, auch wenn sie mit Vehemenz vorgetragen werden.
 
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Eine getroffene Massnahme ist die gesetzeskonforme Aufbewahrung, nicht die Anmeldung eines oder mehrerer konkreter Schränke. Diese Daten fragt die Behörde bei Bedarf ab (§39WaffG).

Das war immer schon eindeutig gesetzlich geregelt und ist unverändert.
Meinungen sind leider wenig hilfreich, auch wenn sie mit Vehemenz vorgetragen werden.

Nicht ganz richtig, die getroffene Maßnahmen (gesetzeskonforme Aufbewahrung) hast DU deiner Behörde nachzuweisen. Steht ganz deutlich im §36 WaffG, da gibts wenig Interpret


Beweise deine Behauptung! §§§ sind was zählt und nicht Stammtischmeinungen aus der Oberpfalz.
Leider vollkommen falsch und ein recht laienhaftes (typisch deutsches) Verständnis von Recht und Rechtssprechung.
Nicht die §§§ zählen sondern einzig deren Interpretation durch die Judikative.
Das Waffengesetz erlaubt hier verschiedene Interpretationen, deswegen gibts ja auch so viele Diskussionen.
Je nachdem welche Interpretation durch die Judikative für richtig hält könntest du gerade noch Recht haben oder eben auch nicht.
Soweit mir bekannt gab es dazu noch keine Gerichtsverfahren die man heranziehen könnte.
 

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