Waffenaufbewahrung neuer alter Schrank

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Ja hast du, sonst wäre ich nicht darauf eingegangen.
Die entsprechende Nachweispflicht geht aus §36 hervor, nicht aus §39.
Dort steht ganz deutlich dass DU die Maßnehmen nachzuweisen hast.
Deine Aussage hingegen unterstellt das du einzig Nachfragen der Behörde diesbezüglich zu beantworten hast, das musst du auch, aber nicht ausschliesslich.
 
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Ja hast du, sonst wäre ich nicht darauf eingegangen.
Die entsprechende Nachweispflicht geht aus §36 hervor, nicht aus §39.
Dort steht ganz deutlich dass DU die Maßnehmen nachzuweisen hast.
Deine Aussage hingegen unterstellt das du einzig Nachfragen der Behörde diesbezüglich zu beantworten hast, das musst du auch, aber nicht ausschliesslich.
Tut mir leid, da missinterpretierst du meine Aussage.
Ev. hilft es dir den Kontext zu beachten.
Ich habe nichts anderes geschrieben.
Meine Aussage sagt mitnichten aus, was du daraus ableitest.

Wenn du es immer nich nicht verstanden hast, können wir das abschnittsweise erläutern.
Deine Interpretation meiner Aussagen ist jedenfalls falsch.
 
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Dann hast du dich aber extrem missverständlich ausgedrückt, bzw. falsch ausgedrückt wenn das nicht deine Aussage sein soll.
Vorallem wenn man den Kontext des von dir gewählten Zitats von Schlumpschütz einbezieht.
Vllt. solltest du das dann klarstellen was du nun genau meinst.

Unabhängig davon besteht die Tatsache dass in §36 des WaffG steht das du der Behörde die Maßnahmen zur sicheren Verwahrung nachzuweisen hast.
Der §39 ist für die hiesige Diskussion meines Erachtens nach nicht relevant. Das regelt Auskunftspflichten im Allgemeinen und schränkt den §36 in keinster Weise ein.

Ein Sachbearbeiter, eine Behörde oder ein Richter könnte jetzt aus der Nachweispflicht von §36 folgern dass nur eine nachgewiesene Maßnahme (gemeldeter Schrank) Bestand hat.
Ein Bestandsschutz würde dann nur für eben diese gelten.

Natürlich wäre es auch möglich das es Sachbearbeiter, Behörden oder Richter anders sehen.
Ich ging das Risiko jedoch nicht ein und habe zeitnah alle meine Schränke der Behörde gemeldet.
 
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Dann hast du dich aber extrem missverständlich ausgedrückt, bzw. falsch ausgedrückt wenn das nicht deine Aussage sein soll.
Vorallem wenn man den Kontext des von dir gewählten Zitats von Schlumpschütz einbezieht.
Vllt. solltest du das dann klarstellen was du nun genau meinst.

Unabhängig davon besteht die Tatsache dass in §36 des WaffG steht das du der Behörde die Maßnahmen zur sicheren Verwahrung nachzuweisen hast.
Der §39 ist für die hiesige Diskussion meines Erachtens nach nicht relevant. Das regelt Auskunftspflichten im Allgemeinen und schränkt den §36 in keinster Weise ein.

Ein Sachbearbeiter, eine Behörde oder ein Richter könnte jetzt aus der Nachweispflicht von §36 folgern dass nur eine nachgewiesene Maßnahme (gemeldeter Schrank) Bestand hat.
Ein Bestandsschutz würde dann nur für eben diese gelten.

Natürlich wäre es auch möglich das es Sachbearbeiter, Behörden oder Richter anders sehen.
Ich ging das Risiko jedoch nicht ein und habe zeitnah alle meine Schränke der Behörde gemeldet.

Für dich zum Nachdenken!
WaffVwV zum § 36
36.7
§36 Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden. Es besteht eine Bringschuld des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht.
Soweit sind deine Einlassungen korrekt.
Weiter:
Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zum Inkraft treten des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.
Und genau von solchen Besitzern reden wir hier die ganze Zeit.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Nicht ganz richtig, die getroffene Maßnahmen (gesetzeskonforme Aufbewahrung) hast DU deiner Behörde nachzuweisen. Steht ganz deutlich im §36 WaffG, da gibts wenig Interpret



Leider vollkommen falsch und ein recht laienhaftes (typisch deutsches) Verständnis von Recht und Rechtssprechung.
Nicht die §§§ zählen sondern einzig deren Interpretation durch die Judikative.
Das Waffengesetz erlaubt hier verschiedene Interpretationen, deswegen gibts ja auch so viele Diskussionen.
Je nachdem welche Interpretation durch die Judikative für richtig hält könntest du gerade noch Recht haben oder eben auch nicht.
Soweit mir bekannt gab es dazu noch keine Gerichtsverfahren die man heranziehen könnte.
Er wird oder will es nicht verstehen. Nicht heute nicht morgen.
Das erste Gerichtsverfahren wird es zeigen.
 
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Moin!

Nein, wahrscheinlich nicht, da das vor einem Verwaltungsgericht geführt werden wird und danach noch weitere Instanzen folgen können. :roll:

Viele Grüße

Joe
 
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Für dich zum Nachdenken!
WaffVwV zum § 36
36.7
§36 Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden. Es besteht eine Bringschuld des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht.
Soweit sind deine Einlassungen korrekt.
Weiter:
Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zum Inkraft treten des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.
Und genau von solchen Besitzern reden wir hier die ganze Zeit.
Das sind 2 unterschiedliche paar Stiefel.
Wenn du der Behörde nachgewiesen hast dass du deine Waffen in einem geeigneten Behältnis verwahrst hast du Bestandsschutz auf dieses Behältnis.
Die Annahme die Waffen dann aber in einem gleichwertigen Behältnis weiterhin verwahren zu dürfen lässt sich daraus nicht ableiten.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Moin!

Nein, wahrscheinlich nicht, da das vor einem Verwaltungsgericht geführt werden wird und danach noch weitere Instanzen folgen können. :roll:

Viele Grüße

Joe
Dipferscheisser ;)
Aber nach der letzten Instanz ist es klar :)
 
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Moin!

Das sind 2 unterschiedliche paar Stiefel.
Wenn du der Behörde nachgewiesen hast dass du deine Waffen in einem geeigneten Behältnis verwahrst hast du Bestandsschutz auf dieses Behältnis.
Die Annahme die Waffen dann aber in einem gleichwertigen Behältnis weiterhin verwahren zu dürfen lässt sich daraus nicht ableiten.

Doch, wenn man nachweisen kann, dass das Behältnis zum entsprechenden Stichtag bereits genutzt wurde. :roll:

Das WaffG verlangt den Nachweis von Maßnahmen, nicht ausdrücklich den aller im Zuge dieser Maßnahmen verwendeten Hilfsmittel.

Viele Grüße

Joe

Und: nein, nach der letzten Instanz kommt die Gesetzesänderung, wie bei den SL. :twisted:
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Moin!



Doch, wenn man nachweisen kann, dass das Behältnis zum entsprechenden Stichtag bereits genutzt wurde. :roll:

Das WaffG verlangt den Nachweis von Maßnahmen, nicht ausdrücklich den aller im Zuge dieser Maßnahmen verwendeten Hilfsmittel.

Viele Grüße

Joe

Und: nein, nach der letzten Instanz kommt die Gesetzesänderung, wie bei den SL. :twisted:
Ja dann wissen wir ja auch was wir besser nicht getan hätten ;)
 
Registriert
3 Jan 2006
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Das sind 2 unterschiedliche paar Stiefel.
Wenn du der Behörde nachgewiesen hast dass du deine Waffen in einem geeigneten Behältnis verwahrst hast du Bestandsschutz auf dieses Behältnis.
Die Annahme die Waffen dann aber in einem gleichwertigen Behältnis weiterhin verwahren zu dürfen lässt sich daraus nicht ableiten.

Im Ernst, geht's noch?
 
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15 Jun 2011
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Es tut mir ja leid wenn ich dich geistig überfordere, aber beleidigend werden musst du dann nicht gleich.
 
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Liebe Forumsmitglieder,

ich wollte keinen Streit vom Zaun brechen. Meine Frage war mit dem ersten Post von Schlumpschütz beantwortet.

Gruß
Andy
 

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