Neue Regelung Sicherheitsüberprüfung NRW?

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Nein, mitzuführen ist die WBK oder der Jagdschein. Mit Sicherheit kannst du die WBK auch wieder mitnehmen, wenn du vernünftig mit denen sprichst. Dann musst du aber nochmal aufs Amt, Warten und dann noch eintragen. Sei doch froh, dass die Behörde den Aufwand auf sich nimmt und dir das Teil dann vermutlich auf dem Postweg zukommen lässt.

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Ich glaube nicht, dass es ausreicht, nur den Jagdschein mitzuführen, wenn du eine KW mitführst !


wmh

Jäger:cool:
 
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Warum nicht?
2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
§13(6)
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Bundesjagdgesetz
§ 15 Allgemeines
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffenund -munition).
§19BJagG
(1) Verboten ist...
nennt keine Ausnahmen der Kurzwaffen als Jagdwaffen.
Daraus folgt sie unterliegen den in §38WaffG genannten Regelungen in §13(6) WaffG, sprich neben Pass/Perso Jagdschein während der befugten Jagdausübung.

Was wäre eine anderslautende Ableitung?
 
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Moin!

Da steht an entscheidender Stelle ein "und", d. h. der §38(1) WaffG ist ebenfalls einschlägig, nicht vergessen. ;-)

Viele Grüße

Joe
 
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Jepp, so stets geschrieben im Buche des Herrn:

[h=3]§ 38 Ausweispflichten[/h](1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1.seinen Personalausweis oder Pass und a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
 
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Danke.
Somit wäre das auch geklärt.

Also schön die WBK (im Original) immer mitführen !

wmh

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Jepp, so stets geschrieben im Buche des Herrn:

[h=3]§ 38 Ausweispflichten[/h](1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1.seinen Personalausweis oder Pass und a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
Abs 2 aber nicht vergessen, Jäger brauchen nur den Jagdschein und da steht auch kein "und"! Lediglich der Hinweis auf §13 Abs 6.

Zitat Abs 2 : "2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.“
 
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Moin!

Da steht an entscheidender Stelle ein "und", d. h. der §38(1) WaffG ist ebenfalls einschlägig, nicht vergessen. ;-)

Viele Grüße

Joe
Mit Abs1 hab ich auch genau deshalb begonnen. Sonst wäre kein Identitätsnachweis notwendig.
Nun werfe man seinen Blick auf die Semantik. Dann erkennt man ganz klar was für welchen Fall genannt ist.
Das "und" genau deshalb auch seinen klaren Bezug.
Der Abs2 ist eben auch genau deshalb als Abs 2 eingeführt und nicht als Aufzählung.
So schwer kann das doch nicht sein. ;)
Abschließend: Während der befugten Jagdausübung ist die WBK nicht in jedem Fall zwingend notwendig.
 
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Danke.
Somit wäre das auch geklärt.

Also schön die WBK (im Original) immer mitführen !

wmh

Jäger:cool:
Geklärt ist es tatsächlich. Eine WBK ist während befugter Jagdausübung nicht in jedem Falle mitzuführen.
Die von dir getätigte Aussage zur Kurzwaffe hat überhaupt keinen Bezug.
 
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Der Zitierte §13 Abs 6 besagt:

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. 2Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Der §13 hebt doch nicht den §38 (Ausweispflicht) auf??
 
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Mit Abs1 hab ich auch genau deshalb begonnen. Sonst wäre kein Identitätsnachweis notwendig.
Nun werfe man seinen Blick auf die Semantik. Dann erkennt man ganz klar was für welchen Fall genannt ist.
Das "und" genau deshalb auch seinen klaren Bezug.
Der Abs2 ist eben auch genau deshalb als Abs 2 eingeführt und nicht als Aufzählung.
So schwer kann das doch nicht sein. ;)
Abschließend: Während der befugten Jagdausübung ist die WBK nicht in jedem Fall zwingend notwendig.

Das ist nicht Abs. 2, sondern Ziffer 2. einer kumulativen Aufzählung. Abs. 2 gibt es auch. Da geht es aber um etwas anderes. Zur Erhellung lese man Abs. 1 S. 2. Wer das ließt und versteht, weiß, dass neben Jagdschein mit Perso/Pass auch die WBK mitzuführen ist. Die Ausnahmen hiervon sind dort genannt. Da dort auf Paragraph 13 Bezug genommen wird, ist auch klar, dass das auch für Jäger gilt. Hier der Gesetzestext von Abs. 1 S 2:



In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

Zu beachten auch das unscheinbare "und" am Ende von Abs. 1 1. h). Man muss eine Norm bis zu ihrem bitteren Ende lesen.
 
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Noch mal zum besseren Verständnis des Ganzen. Absätze werden für gewohnlich mit römischen Zahlen oder in Klammern gesetzten arabischen Zahlen gekennzeichnet. Beispiel:

(1) = Absatz 1

Absätze derselben Norm können zueinander in kumulativem, alternativem oder irgend einem sonstigen Verhältnis stehen. Teils enthalten Absätze eine eigene Norm, welche besser in einem neuen § aufgehoben gewesen wäre. Die Systematik ist nicht einheitlich.

Aufzählungen werden durch Ziffern/Nummern (1., 2., ...) und weitere Untergliederungen (beispielsweise 1.a), 1.b) oder 1.1, 1.2) gekennzeichnet. Sie können kumulativ oder alternativ sein.

Sätze eines Absatzes werden gewöhnlich mit S. abgekürzt.

Vorliegend ist für Jäger in § 38 WaffG wichtig zu wissen, dass § 38 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1. zu § 38 Abs. 1 Ziff. 2. in einem kumulativen Aufzählungsverhältnis steht. Um dies zu verstehen, gebe ich anschließend die gesamte Norm wieder und habe das Zauberwort mit Fettdruck hervorgehoben:


Waffengesetz (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten


(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1.seinen Personalausweis oder Pass und a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,
c)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
d)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
e)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
f)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aa)aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc)aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,

g)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
h)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und


2.in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.




Nun nochmals das, was der Jäger mit sich führen muss, wieder durch Fettdruck in dem § 38 WaffG hervorgehoben.

Waffengesetz (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten


(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1.
seinen Personalausweis oder Pass und a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

b)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,
c)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
d)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
e)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
f)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aa)aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc)aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,

g)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

h)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und


2.
in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.

In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.





Von dem Erfordernis, die WBK mit sich zu führen, gibt es Ausnahmen. Diese regelt für uns Jäger § 38 Abs. 1 S. 2. WaffG. Für uns Jäger sind dabei zwei Fälle genannt. Der erste ist, dass man sich eine Waffe gekauft hat und diese noch noch nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, die Zweiwochenfrist jedoch noch nicht überschritten ist. Dann reicht die datierte schriftliche Überlassungsbestätigung des Veräußerers. Der andere Fall ist eigentlich für die Fälle vorbehalten, dass Jungjäger x nach bestandener Prüfung eine Langwaffe erwirbt und noch keine WBK besitzt und sie nun beantragt hat. Der Fall ist eigentlich nicht für die Fälle gedacht, dass man bei vorhandener WBK einen Antrag auf irgend eine Eintragung stellt, die Behörde die WBK für Monate einkassiert und man dann auch für die anderen Waffen, die dort eingetragen sind, die WBK bei Kontrolle nicht vorweisen kann. Hier nochmals der Text hiervon:

In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.
 
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Hallo,

schreibe heute zum ersten Mal hier. Ich bin Jungjäger und mir wurde letztes Jahr in der Ausbildung auch gelehrt, dass JS und WBK mit dabei sein müssen.

Nachdem jetzt aber hier die Gesetze zitiert wurden, bin ich anderer Meinung, aber aus einem anderen Grund als bisher diskutiert.

Wie schon zitiert sagt §36 WaffG:

§36 WaffG
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1.seinen Personalausweis oder Pass und
a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, [...]
und
2.in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.

D. h. nur wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, muss man die WBK führen. §13 schreibt aber explizit:


§13 WAffG
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

Nach dem Sprachgebrauch des WaffG brauchen Jäger also keine Erlaubnis, d. h. die WBK muss danach tatsächlich nicht mitgeführt werden (bei Langwaffen).

Bin aber kein Jurist. Was sagen die Experten?

Grüße
Martin
 
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§13 WAffG
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.


Ich lese daraus, dass ein Jäger zum Erwerb einen Jagdschein benötigen. Nicht mehr oder weniger.
Führen ist aber ne andere Kiste.
 

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