Noch mal zum besseren Verständnis des Ganzen. Absätze werden für gewohnlich mit römischen Zahlen oder in Klammern gesetzten arabischen Zahlen gekennzeichnet. Beispiel:
(1) = Absatz 1
Absätze derselben Norm können zueinander in kumulativem, alternativem oder irgend einem sonstigen Verhältnis stehen. Teils enthalten Absätze eine eigene Norm, welche besser in einem neuen § aufgehoben gewesen wäre. Die Systematik ist nicht einheitlich.
Aufzählungen werden durch Ziffern/Nummern (1., 2., ...) und weitere Untergliederungen (beispielsweise 1.a), 1.b) oder 1.1, 1.2) gekennzeichnet. Sie können kumulativ oder alternativ sein.
Sätze eines Absatzes werden gewöhnlich mit S. abgekürzt.
Vorliegend ist für Jäger in § 38 WaffG wichtig zu wissen, dass § 38 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1. zu § 38 Abs. 1 Ziff. 2. in einem kumulativen Aufzählungsverhältnis steht. Um dies zu verstehen, gebe ich anschließend die gesamte Norm wieder und habe das Zauberwort mit Fettdruck hervorgehoben:
Waffengesetz (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1.seinen Personalausweis oder Pass und a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,
c)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
d)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
e)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
f)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aa)aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc)aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
g)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
h)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
2.in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Nun nochmals das, was der Jäger mit sich führen muss, wieder durch Fettdruck in dem § 38 WaffG hervorgehoben.
Waffengesetz (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1.
seinen Personalausweis oder Pass und a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b)im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,
c)im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
d)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
e)im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
f)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aa)aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb)aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc)aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
g)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
h)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
2.
in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Von dem Erfordernis, die WBK mit sich zu führen, gibt es Ausnahmen. Diese regelt für uns Jäger § 38 Abs. 1 S. 2. WaffG. Für uns Jäger sind dabei zwei Fälle genannt. Der erste ist, dass man sich eine Waffe gekauft hat und diese noch noch nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, die Zweiwochenfrist jedoch noch nicht überschritten ist. Dann reicht die datierte schriftliche Überlassungsbestätigung des Veräußerers. Der andere Fall ist eigentlich für die Fälle vorbehalten, dass Jungjäger x nach bestandener Prüfung eine Langwaffe erwirbt und noch keine WBK besitzt und sie nun beantragt hat. Der Fall ist eigentlich nicht für die Fälle gedacht, dass man bei vorhandener WBK einen Antrag auf irgend eine Eintragung stellt, die Behörde die WBK für Monate einkassiert und man dann auch für die anderen Waffen, die dort eingetragen sind, die WBK bei Kontrolle nicht vorweisen kann. Hier nochmals der Text hiervon:
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.