Nwr ii

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Die letzten 4 Händler haben es einfach nicht getan, mit dem Hinweis, daß das das Amt macht.

Für die 14 Tage max, zwischen Erwerb und Eintrag einfach die Rechnung mit den Daten mitführen.
 
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Kommt drauf an.
Bei Sportschützen in die Gelbe trägt der Händler normal schon ein. Bei Grünen mit Voreintrag die entsprechenden Waffendaten. Kauft der Jäger eine LW gibts blos eine Rechnung mit den entsprechenden Daten. Das KVR wird beispielsweise recht ungehalten, wenn die Händler das nicht eintragenin die Sportschützen WBK. Anderen ist es egal, die wollen das dann sogar lieber mit dem PC schön eintragen.
Somit weiß ich nicht, was der Streit hier wieder soll.... Der Jäger kauft normal eine LW auf Jagdschein, da seh ich keine WBK. Wenn er noch keine Waffe besitzt, hat er nicht mal eine. So kann man auch nix eintragen, wo nix ist....
 
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(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen 2.bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen
Und nun? Das ist nun keinerlei abweichende Aussage.

ICh zitiere auch gern weiter
Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1).
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.

Im Detail (Prüfungsausschuss Fachkunde zum Erwerb der Waffenhandelserlaubnis)
Pflichten Händler beim Überlassen:
Er hat in die WBK unverzüglich und dauerhaft einzutragen:
-Herstellerzeichen oder Marke,
-Herstellernummer,
-Tag des Überlassens,
-Bezeichnung und Sitz des Betriebes.

ICh fasse zusammen: Das WaffG sagt eintragen, Die zugehörige WaffVwV sagt eintragen, der Prüfungsausschuss kennt auch nur die Antwort eintragen.

edit

Ich bin derweil dann draussen im Revier.
 
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:lol:
Klar, weil das Gesetz für die Herrschaften nicht gilt.
Und du weist es natürlich auch besser. Wissen wir doch.
Bei uns sind heut übrigens mehrere Autos viel zu schnell durch die Fußgängerzone gefahren. Die wussten sicher auch was sie tun. Es waren sogar 3 ganz große Autos dabei.

Du bist putzig.:lol:

viel putzigkeit seh ich nicht ... denn als ich ne schrotflinte kaufte beim händler lief es exakt so ab wie cast sagt . der händler kopiert den jagdschein und ich nehm die flinte samt kaufvertrag gleich mit . dann mit dem kaufvertrag aufs amt und die daten inkl seriennummer werden aus diesem in die wbk eingetragen .

zumindest bei grüner wbk und jägern trägt der händler beim erwerb einer langwaffe gar nix in die wbk ein .

bei sportschützen weiss ich nicht .
 
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Beim Erwerb von Langwaffen über einen Jahresjagdschein hat der Waffenhändler nichts in die WBK einzutragen!

§ 34 Abs. 2 WaffG sagt:

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 (Waffenhändler), der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Ein Jagdschein ist aber streng juristisch gesehen keine Erlaubnis zum Erwerb/Besitz einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes und auch keine gleichgestellte Erlaubnis! Er ist "nur" eine rein jagdrechtliche Erlaubnis.

§ 13 Abs. 3 WaffG sagt jedoch aus:

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

Hier wird klargestellt, dass der Jahresjagdschein keine Erlaubnis i.S.d. WaffG ist (sonst würde da stehen, "der Jahresjagdschein gilt als Erlaubnis zum Erwerb von..."), sondern er stellt seinen Inhaber von der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes frei.

Somit greift hier § 34 Abs. 2 WaffG nicht und der Waffenhändler muss die Waffe nicht in die WBK eintragen, anders ist es natürlich beim Erwerb von Kurzwaffen oder auf gelbe/rote WBK...

Wie sollte es sonst bei einem Jungjäger aussehen, der seine erste Langwaffe kauft, der hat i.d.R. ja noch keine WBK?
 
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Bei mir hat auch nur das Amt eingetragen.
Kaufvertrag vom Händler oder Egunausdruck mit Daten der Waffe und besitzenden Person,damit zum Amt und eintragen lassen.Dauer ca 5min.
Bei der KW hab ich vorher beim Amt nachgefragt,und bin dann auch gleich mit Kaufvertrag hin zum Amt und habe so den Voreintrag gespart.Nach dem Eintrag hab ich mir die KW zuschicken lassen.Lief bei 2 Behörden so - Bayern und NS.War aber alles über JS gekauft.
 

tar

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Nochmal falls es untergegangen ist - die WaffVwV besagt tatsächlich:

Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1).

Ich habe beides erlebt, einmal fragte die SBine warum F. das nicht gleich eingetragen hat
(wollten sie eigentlich, aber ich wollte die erstmal nur ausprobieren und mir den Erwerb vorbehalten),
ein andermal wies ich einen Händler darauf hin die doch gleich einzutragen, aber er verweigerte.
Habe nochmal darauf hingewiesen, aber er wollte immer noch nicht - da kann ich auch nichts machen.

Eine Rechnung bekommt das Amt nie zu sehen, hat die gar nicht zu interessieren.
Die bekommen ihr ausgefülltes Standardformular und gut.
 
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NAtürlich sagt sie das. DIeser Sonderfall (um den es garnicht ging) ist aber von geringer Bedeutung. Die normative Macht des Faktischen, kann einen WBK EIntrag eben nur bei Vorlage selbiger ermöglichen ;)
Hierzu meint die Verwaltungsbestimmung, dass bei vorhandener WBK und Kauf auf Jagdschein eben auch die WBK vorzulegen wäre. Bsp: Der Einkauf einer Jagdlangwaffe auf WBK (grün) ist nur möglich, wenn darin ein gültiger Voreintrag steht. Nehmen wir zur Verdeutlichung eine Selbstladelangwaffe. Für diese besteht durch die Vorlage der WBK keine Erwerbsberechtigung. Die Erwerbsberechtigung liefert nun der Jagdschein. Auch dann ist in die WBK einzutragen.

Der Händler kann nun weder wissen noch prüfen, ob bereits eine solche WBK vorliegt und kann auch einfach auf Jagdscheinvorlage verkaufen.
Wie es rechtlich korrekt abläuft, habe ich nun umfassend erläutert.
Aus Mangel aus Lust und Zeit beginne ich nicht jedes Mal von vorn. Die wichtigen Passagen sind als Zitat eingestellt und tlws. entsprechen markiert.
Wer etwas waffenrechtliches Verständnis hat und nicht ganz auf den Kopf gefallen ist, wird zur richtigen Lösung kommen und für den Rest ist es in einem Forum auch egal ;)



Ich erinnere nochmal an die Ausgangslage:
"Mein" Amt zum Beispiel möchte nicht, dass irgendein Händler etwas in die WBK schreibt. Sinngemässes Zitat:"Die haben doch alle keine Ahnung, sind nicht geschult und tragen irgendwas ein!"
Und da sind wir wieder bei der Frage, was steht im Gesetz, ...
Das wurde umfassend und beleghaft aufgeführt.

Anschließend geht das Gequake im Teich los. Es ist immer wieder eine Freude zu beobachten wie Menschen sich selbst der Lächerlichkeit Preis geben.

Das Gesetz ist eindeutig und Inhaber einer Fachkunde nach §21 WaffG kennen ihre Pflichten
23.gif

Interessierte und nachfragende bekommen gern erschöpfende Auskünfte. Den Rest lasse ich dann wie immer links liegen.
 
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Hierzu meint die Verwaltungsbestimmung, dass bei vorhandener WBK und Kauf auf Jagdschein eben auch die WBK vorzulegen wäre. Bsp: Der Einkauf einer Jagdlangwaffe auf WBK (grün) ist nur möglich, wenn darin ein gültiger Voreintrag steht.

edit

der einkauf einer jagdlangwaffe für inhaber eines gültigen jagdscheines bedarf ganz sicher nicht eines voreintrages in die grüne wbk und das werden dir alle jagdscheininhaber hier bestätigen .
 
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Da du offensichtlich lesen kannst, liegt der Mangel am Verstehen des Gelesenen. ;)
Ich habe nirgends Gegenteiliges behauptet.

Es erklärt immerhin, warum auch an der ausführlichen dargelegten Gesetzeslage gezweifelt wird.
Es steht ja alles da. Es wird nur nicht richtig verarbeitet.
 
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Der Einkauf einer Jagdlangwaffe auf WBK (grün) ist nur möglich, wenn darin ein gültiger Voreintrag steht.

Das ist irreführend verkürzt, durch dein Beispiel wird aber klar wohin die Reise gehen soll. Als Jäger brauche ich nur einen Voreintrag für Kurzwaffen, als Sportschütze für alles in der grünen WBK.

Was ist denn mit der sicheren Aufbewahrung? Schließlich kann sich ein JJ doch den Jagdschein lösen, kauft sich einen alten A-Schrank, marschiert zum Händler und kauft sich eine Büchse. Damit nun zum Amt und will die WBK beantragen, bekommt aber keine weil nur A-Schrank. Soll da nicht der Waffenhändler besser auf Vorlage der WBK bestehen?
 
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ich denke hier ist nix irreführend verkürzt sondern es wird wirres erzählt ...

um es abzukürzen :

-jäger sind immer im besitz einer grünen wbk und bedürfen einen voreintrag nur für kurzwaffen
-der verkäufer schreibt gar nix in die grüne wbk , einzig das amt
-sportschützen bedürfen eines voreintrages für jede art von waffe
- sportschützen besitzen erstmal eine gelbe wbk auf die einzellader sowie repetierlangwaffen eingetragen werden können
-eine grüne wbk besitzen sportschützen nur wenn sie im berchtigten besitz von halbautonatischen langwaffen oder mehrschüssigen kurzwaffen aller art sind .
- der erwerb von halbautomatischen langwaffen sowie mehrschüssigen kurzwaffen jeder art ( revolver , pistole ) setzt zwingend den besitz einer grünen wbk voraus .

so ist es nach meinem besten wissen und gewissen .
 
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