Trunkenheit am Steuer

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Nachdem ich einen aktuellen Fall von Zwangsfussgänger im Bekanntenkreis habe und wir gestern eifrig diskutierten:
Spielt eigentlich die Höhe der Promillezahl eine Rolle?
Sind sein Jagdschein (und Waffen) bereits ab 0,5 Promille weg? Oder erst über der Grenze 1,1 Promille?

Wie lange dann?

mfg
 
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Man kann dies wohl nicht ganz allgemein sehen. Die Begleitumstände sind mit einzubeziehen.

Danach besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit jene Personen nicht, die z.B. wegen einer fahrlässigen, gemeingefährlichen Straftat, zu der u.a. auch die Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr zählt, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit führt nunmehr auch dazu, dass der betroffenen Person der Jagdschein nicht (wieder-) erteilt werden darf. In vielen Fällen bedeutet dies auch den Verlust der Jagdpachtfähigkeit.
 
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Trunkenheitsfahrten unterhalb 1.1 Promille sind Ordnungswidrigkeiten und haben als solche keine unmittelbaren Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Zum Straftatsbestand werden Trunkenheitsfahrten erst bei absoluter Fahruntüchtigkeit.
 
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Solange es "nur" eine Trunkenheitsfahrt war, wird es meines Wissens nur im Wiederholungsfall zur Aberkennung der Zuverlässigkeit kommen.
 
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Wiedehopf

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von PatrickM:
Solange es "nur" eine Trunkenheitsfahrt war, wird es meines Wissens nur im Wiederholungsfall zur Aberkennung der Zuverlässigkeit kommen.<HR></BLOCKQUOTE>

Das ist richtig sofern diese Trunkenheitsfahrt nicht mit einer Strafe über 60 Tagessätzen geahndet wird.
Folgt aber innerhalb der nächsten 5Jahre eine weitere auch sehr geringe Straftat mit z.B. 30 Tagessätzen, ist der Schein so gut wie weg!
 
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Ich kenne den Promillewert nicht, den er da hatte. So wie ich ihn einschätze, wird der nicht über 1,0 gelegen haben.
Also wird er wohl für xxx Wochen Fussgänger sein und ÖPNV benutzen müssen, aber Jagdschein und Waffen behalten können. Wenigstens ein Lichblick für ihn.


mfg
 

M66

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Grüß Gott,

was den Entzug des Jagdscheins angeht, hat sich durch den Artikel 15 des WaffRNeuRegG einiges geändert. Fehlt die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG darf nur noch ein Falknerjagdschein erteilt werden.

Was die waffenrechtlicheZuverlässigkeit betrifft, sollte man sich den § 5 Abs. 1 Nr.2 WaffG mal etwas genauer anschauen.

Wenn ein Kraftfahrer noch nicht mal in der Lage ist bei Alkoholgenuß auf das Autofahren zu verzichten, was könnte er dann erst mit seinen Waffen anstellen.

Was ich hiermit sagen will, wenn er schon leichtfertig alkoholisiert Auto fährt, könnte die Waffenbehörde auch auf den Trichter kommen mal den $ 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG zu prüfen.

Gruß und Weidmannsheil

Michl
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR> Trunkenheitsfahrten unterhalb 1.1 Promille sind Ordnungswidrigkeiten und haben als solche keine unmittelbaren Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Zum Straftatsbestand werden Trunkenheitsfahrten erst bei absoluter Fahruntüchtigkeit. <HR></BLOCKQUOTE>

Nein, auch schon bei relativer Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Mister Magnum:


Nein, auch schon bei relativer Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille.
<HR></BLOCKQUOTE>

Nein. Immer erst ab absoluter Fahruntüchtigkeit. Die kann jedoch schon ab 0,3
Promille z.B. bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gegeben sein, spätestens jedoch ab 1,1.
 
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Ach, TB:
Von absoluter Fahruntüchtigkeit spricht man ab 1,1 Promille, weil es ab da keiner weiteren Beweismerkmale mehr bedarf, um die Fahruntüchtigkeit festzustellen. Sprich, ab 1,1 kannst dich nüchtern benehmen, wie ein Henker, nützt Dir nichts, Du bist fahruntüchtig!
Von der sog. relativen Fahruntüchtigkeit spricht man ab 0,3 Promille, dann muss dazu aber Fahrfehler/ Verhalten bewiesen werden, um zur Fahruntüchtigkeit zu gelangen. Sprich, bei 0,35 musst Du schon ganz schöne Ausfallerscheinungen zeigen, um in die Fahruntauglichkeit zu kommen, bei 1,05 reicht ggfls. auch schon ein vergessenes Blinken aus, um den Richter davon zu überzeugen, dass Du fahruntauglich bist.
Und nie die Begehensform vergessen: Wer wegen vorsätzlicher Fahruntüchtigkeit verurteilt wird ist beim ersten Mal dran, bei fahrlässiger Tat erst beim 2.Mal
WH Klaus
 
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Tja;
diese Diskution geht doch wohl eigentlich am Thema vorbei; oder ?

Jeder weiß, mit Schnaps verdünte Rote Blutkörperchen in der Blutbahn und im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug lenken is nicht...

Wen wir hier über die Regelementierung debatieren, ab wann auch die Jagdpappe flöten ist, dann sollten wir auch von dem Regelfall ausgehen das der Alk durch Tätigkeit der eigenen Hände den Knorpel überwunden hat...

Als Prakmatiker versuche ich vorausschauend zu operieren :

selbst einem Schwaben sollte klar sein, das
die anhängende Prozedur neben Ärger und Verdruss auch noch einen haufen Tauronen friste...

Wieviele Taxi-KM währen das wohl gewesen ?

Wen der Deliquent gefischt wird, und her wollte nur 50 € für ein Duo-Taxi sparen ( Taxi mit 2 Fahrere, damit das eigene Auto morgens vor der Tür steht );

nach Aufrechnung aller Kosten, nur mal die alleine für die Autopappe...

na, welche Kapitalsverzinsung könnet ich zur Verlustminimierung kalkulieren ?

BTW : Ge-Schnapst und Ver-Biert; selbst Wein-erlich ver-Steuern ist kein Kavaliersdelikt !!

Andreas

[ 27. April 2006: Beitrag editiert von: Rugen ]
 
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Folgender Fall aus meinem weiteren Bekanntenkreis:
Fahrer ( JS-Inhaber) fährt mit 1,4 promille in einen gartenzaun. Bekommt den Führerschein für 11 Monate abgenommen, und gleichzeitig Tagessätze wegen Unfall mit Fahrerflucht( hat sich wohl nicht beim gartenzaunbesitzer gemeldet). Nachdem er seinen FS wiederbekommen hatte, wollte er ein paar Monate später seinen JS verlängern und musste lediglich bei der Behörde einen Nachweis erbringen, dass er die x Tagessätze bezahlt hatte und das Urteil beim Amt vorlegen. JS hat er ohne Probleme verlängert bekommen.

Er hat ja jetzt einen Eintrag irgentwo, dass er unangenehm aufgefallen ist und seinen FS wegen Trunkenheit abgegben hatte. Verjährt soetwas ? Ich meine, dass Autofahren und Alk zusammen absolut Mist ist ist klar
icon_mad.gif
, aber angenommen er fährt in 5 jahren alkolisiert und fällt auf, hat er dann mit Konsequenzen in Sachen Jagdschein zu rechnen ?
 
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Ebenfalls einem Bekannten passiert:

Auf dem Weg in´s Revier mit 1,3 Promille (schon blöde genug !!!), die BBF ungeladen auf dem Beifahrersitz/Fußraum.
Er wird angehalten, weil nicht angegurtet.Entzug der Fahrerlaubnis für 13 Monate und trotz RA wurde Ihm die Zuverlässigkeit abgesprochen: Einzug des Jagdscheins, keine Neuausstellung vor ablauf von 5 (!) Jahren.
Es war keine vorherige Trunkenheitsfahrt bekannt.
So kann´s gehen....
Manne
 
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Also in dem Fall, den ich hier schilderte, gehts um 1,2 Promille. Erst"täter", kein Unfall oder änliches. Nur Kontrolle.
Bis jetzt hat er nur Fahrverbot von 10 Monaten.

Fragen die Waffen/Jagdbehörden eigentlich jährlich die JS/WB Besitzer hinsichtlich Vergehen ab? Gibts da regelmäßige Mitteilungen der Justiz an das Ordnungsamt? Oder kann er hoffen, daß die das nicht mitkriegen?

mfg
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Sauenjäger:

Gibts da regelmäßige Mitteilungen der Justiz an das Ordnungsamt?

mfg
<HR></BLOCKQUOTE>

Das glaub ich nicht. Es müsste dann aber im Führungszeugnis stehen.
 

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