Fragen zum Aufbewahrungs- und Wiederladeraum

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Hallo,

ich überlege mir aktuell auch mit dem Wiederladen anzufangen. Mich interessiert die Technik und ich möchte gerne die optimale Munition für meine Waffen selber herstellen.

Habe mich hier im Forum und im Internet ausgiebig informiert, jedoch sind noch ein paar Fragen offen.

1. Ich habe ein Einfamilienhaus und möchte in meiner Werkstatt im Keller wiederladen (Fenster ist mit Lichtschacht vorhanden) und dort auch das Pulver aufbewaren. Bei den Bauliche Anforderungen an Aufbewahrungsräume heißt es: Keller- und Dachräume in Mehrfamilienhäusern müssen in feuerhemmender Bauweise (F 30, z. B. Halbsteinziegelwand) errichtet sein. Nun ist die Außenwand im Keller aus Beton und die Zwischenwände sind gemauert. Jedoch war es Ende der 70er Jahre üblich, die Wände und Decke mit Holz zu verkleiden. Das ist auch bei meiner Werkstatt so. Außerdem ist der Raum nachträglich mit einer Holzständerwand geteilt worden (Holzständer - Gipskarton Platten - Putz) Kann das ein Problem sein wegen dem Feuerschutz?

2. Der Keller hat (durch die Raumteilung) keine Türe mit Schloß sondern nur eine Falttüre zum Flur hin. Ist eine abschließbare Türe für den Raum auch im Haus zwingen vorgeschrieben? Wann muss ich die eigentlich abschließen? Das Pulver würde ich in einem angeschraubten Billigtresor aufbewahren oder mit in den Waffenschrank rein stellen. Ist also gesichert.

Danke für eure Infos.

WH,
Frank
 
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Lade in einem ähnlichen Keller des Hauses wieder. Die Tür hierzu ist abschließbar. Die Wände sind bis auf die Holzanteile (schade) ähnlich gestaltet wie bei Dir, ferner habe ich auch den Billig -Baumarkt "Tresor" als Pulverbehälter an der Wand. Es wurde ein abwaschbarer Bodenbelag verlegt, die Wände sind tapeziert, zwei Fenster sind vorhanden. Ob die Holzverkleidung bei dir nun Probleme macht, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, ein Anruf beim Amt schafft Klärung.

Das eine abschließbare Tür zwingend erforderlich wäre, habe ich ebenfalls noch nirgendwo zu hören bekommen. Schließlich ist in Wohnungen die Aufbewahrung im Bad oft die einzige gesetzeskonforme Methode, die bei einer Forderung nach alleinigem Zutritt für den Pulverscheininhaber schnell ungeahnte, schwerwiegende familiäre Probleme zur Folge haben würde...

Wmh
 
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Wo man seine Munition herstellt ist völlig egal,aaber der Aufbewahrungsraum für das Pulver muss bei uns mit einem vergitterten Fenster versehen sein und ausserdem gehört ein Sicherheitsschloss in die Tür,keine Klinke und keine Schrauben von aussen. Steht aber auch so im Sprengstoffgesetz.
 
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Moin!

@Kraehenende: Ja? Wo denn da? Bzw.: welches Gesetz? Das deutsche SprengG?


Ich glaube, da hat sich jemand bei Euch auf dem Amt was verwechselt und keiner hat mal gegengecheckt, ob das zulässig ist oder nicht ...

Man muss trennen zwischen Räumen zum Aufbewahren und Behältnissen für die Aufbewahrung im privaten Bereich. Schau mal hier GENAU rein, dann wird es vielleicht klarer.

Viele Grüße

Joe
 
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Moin Joe,
das ist ja genau das,was ich gelesen habe. Schau doch bitte mal unter Punkt: Diebstahlsicherung eines Aufbewahrungsortes. Was steht da? :29:
 
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Moin!

@Kraehenende:
Weiterlesen!! :twisted:

Diebstahlsicherheit eines Aufbewahrungsbehältnisses, falls der Raum nicht sicher, aber geeignet ist

Behältnisse in einem solchen Raum müssen verschlossen gehalten und gegen Wegnahme gesichert sein. Die Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen.

UND

Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung ausnahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) und eine Elektro-Installation in
Feuchtraumsausführung (geschlossene Leuchten) vorhanden ist.

Wenn man die Anforderungen für geeignete Räume UND Aufbewahrungsräume definiert müssen die verschieden sein ...

Viele Grüße

Joe
 
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Genau das war ja meine Frage. Wenn ich einen Raum im Haus habe in dem ich einen billigen Tressor an die Wand schraube und da das Pulver reinpacke, sollte das doch reichen. Oder habt Ihr einen speziellen Raum den Ihr immer abschließt ?
 
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Moin!

Kraehenende schrieb:
Steht im Gesetz. Muss verschlossen sein und Schluss.-.

Ach, wie sehr wünsche ich mir hier jetzt die passende Antwort von DWM 1915 zu lesen. Das kann ich aber nicht nachmachen, deshalb beschränke ich mich auf ein "Zitat @carcano: nein". :twisted:

Wenn Du das so vehement behauptest kannst Du dafür sicherlich auch die entsprechende Stelle im Gesetz aufzeigen und hier einstellen. Das Merkblatt gibt das nämlich nicht her. Da hat jemand zwei Abschnitte der SprengLR 410 nicht sauber getrennt. Aber bitte - Beweise Deine Sicht.

@Fellnase:
Ein normaler Kellerraum im von Dir bewohnten EFH reicht aus, wenn Du das Pulver in einem entsprechenden Behältnis aufbewahrst. Da müssen keine Gitter an die Fenster etc.

Viele Grüße

Joe
 
A

anonym

Guest
Mohawk schrieb:
Moin!

Kraehenende schrieb:
Steht im Gesetz. Muss verschlossen sein und Schluss.-.

Ach, wie sehr wünsche ich mir hier jetzt die passende Antwort von DWM 1915 zu lesen. Das kann ich aber nicht nachmachen, ...

Viele Grüße

Joe

Wer kann das schon? DAS können noch nicht einmal die Chinesen! Kujau würde es vielleicht annnähernd ähnlich schaffen.
 
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Du mußt lernen,
zwischen "Laderaum" und "Aufbewahrungsraum für TLM" zu unterscheiden.
Laden darfst du in deiner Wohnung - sogar bei Anwesendheit deiner Gattin.
"Aufbewahren" nur in einem "geeigneten verschlossnen Behältnis," d.h. bei uns in Nds. "Pulvertresor".... mit Eignungszerfitikat.
bis max. 3 kg TLM.
in einem "unbewohnten Raum " z.B. Toilette ....
...je nach Sachbearbeiter....
P. :roll: :roll: :roll:
 

JMB

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Neben der Gattin gibt's aber noch ein paar andere zu beachtende Kleinigkeiten!


WaiHei
 
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JMB schrieb:
Neben der Gattin gibt's aber noch ein paar andere zu beachtende Kleinigkeiten!
Solange die Gattin keinen Zugriff hat, darf sie in meiner Gegenwart anwesend sein und z.B. Fernsehen.
Auf die wiedergeladene Munition oder auch auf das TLM darf sie selbstverständlich KEINEN Zugriff haben.
( Meine Ehefrau ist NICHT im Besitz eines Jagdscheins,
mein Sohn: JA.)
Das sowohl wiedergeladene Munition wie Restmenge TLM in ordnungsgemäßen Behältern - ohne Zugriff der Ehefrau - gelagert werden müssen, ist Allgemeinwissen, braucht hier im Forum nicht mehr diskutiert werden.
P. :roll: :roll: :roll:
 

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