wir beide diskutieren hier eigentlich sinnlos um des Kaisers Bart... um ein eher noch ungelegtes Ei.
Das wissen wir ja ohnehin beide, oder?
Ein Monat geht für den TE schnell vorbei.. man hat nicht jeden Tag einen Unfall mit Wild...
ich leide , Glücklicherweise, nicht an Inkontinenz.
so sagt man´s gemeinhin zu Bedenkenträgern. Ist nix Wildes dabei... :biggrin:
Aber Du kannst nur vorsätzlich töten, wenn Du Hand anlegst.
Darin sind wir uns auch einig... aber, noch einmal: dieser Vorsatz, einn straßenverunfalltes, nicht unter Schutz stehendes, Stück Wild vorsätzlich zu töten, hat mit ordnungsgemäßer Ausübung der Jagd rein gar nichts zu tun.
Und genau das wurde aber hier stellenweise unterstellt... die Jagdausübung.
Ich weiß nicht wie viel verunfalltes Wild Du schon abgefangen, tot geschossen, oder sonst was hast.
ob das nun fünf oder xxx Stück waren, es ändert nichts an der Tatsache, dass ich es fach- und sachgerecht durchziehen kann.
Zum Einen, weil es keinen Unterschied zum Revier macht, zum Anderen weil ich da wenig Skrupel habe.
Mein Taschenmesser ist ausreichend stabil, sehr spitz, scharf und hat eine schmale Klinge, um hinterm Atlaswirbel eingesetzt, das Rückenmark gezielt zu durchstoßen.
gemeinhin als Abnicken beschrieben: Klick ->
Falls der Fragesteller überhaupt noch mitliest: @Der Rothirsch1, schau es Dir an... und suche im Internet nach weiterführenden Artikeln zu dem Thema!
Bei mir war es schon reichlich, da wir mit der Wiedervereinigung eine Bundesstrasse genannte Rennstrecke geerbt haben. Der Junge soll bloß auf seinem Moped sitzen bleiben und Gas geben, das ist der Beste Rat, den man Ihm geben kann.
Und, womit begründest Du diesen Ratschlag?Rein nur mit dieser Argumentation??:
Einige Menschen fahren zwar ein Tier halb tot, machen Dich als "Erlöser" aber schnell als Buhmann und Tierquäler aus.
Deinen Einsatz für Menschenverstand und Tierschutz mal aussen vor, aber so einfach ist heute gar nichts mehr!
Horrido
doch, so einfach ist das!
Übrigens, das Internet ist voll davon:
klick ---> wobei es hier hauptsächlich um den Fangschuss geht
Aber auch das Abfangen mit dem Messer wird beleuchtet, hier, ein Teilzitat:
Mitbewerber schrieb:
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Soweit ein vernünftiger Grund zur Tötung des Wildes vorliegt, hat der Jäger noch § 4 Tierschutzgesetz zu beachten. Danach darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Gibt es also gleichwertige rechtlich zulässige Tötungsalternativen, ist innerhalb einer Interessenabwägung derjenigen den Vorrang einzuräumen, die § 4 Tierschutzgesetz gewährleistet. In diesen Bereich fällt auch das Abfangen bzw. Abnicken mit dem Messer. Dieses ist zwar nicht verboten, aber es dürfte nach dem neueren Verfassungsrang des Tierschutzes (Art. 20 a GG) nicht mehr tierschutzgerecht sein, wenn es sich dabei nicht um die einzige Möglichkeit handelt, dem Tier Leiden oder Schmerzen zu ersparen. Zumindest ist diese Tötungsalternative nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Person handelt, die hierbei nur unsicher agieren kann.
So hat das Amtsgericht Biedenkopf am 10. Mai 2005 (Az.: 40 Ds 4 Js 12475/04) einen Jäger zu einer empfindlichen Tagessatzanzahl verurteilt, weil dieser einem Reh - ohne es zuvor zu betäuben - mit dem Messer mehrfach in den Hals geschnitten und dem Reh dadurch länger anhaltende erhebliche Schmerzen zugefügt hat.
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Teilzitat Ende
Eigentlich fast schon ein schlechter Scherz, dass man das von mir Hervorgehobene noch extra betonen muss :?