0er Schrank im Schlafzimmer für KW

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Gelöschtes Mitglied 23774

Guest
weil deine gedanken genau das sind was der gesetzgeber bei waffenbesitzern NICHT sehen will . du hast deine waffen einzig zum zweckbedürfnis der jagd und punkt . alles andere ... rede nicht soviel...
Gibts das in Deutschland nicht? Rechtfertigung und Bedarf:
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann
 
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mantelträger : bin kein jurist aber m.w ist der griff nach einem potentiell tödlichen werkzeug in notwehr nur gerechtfertigt wenn gegen dich oder deine familie ein gegenwärtiger angriff mit dem zweck dich / deine familie zu töten vorliegt . das ist in d in deinem hause recht theoretisch .

im jedem anderen fall empfehle ich beim hauseinbruch nichtmal an den waffenschrank zu denken ;-)
Ergänze: Gesundheit und Eigentum.
.... (Ja sogar die Ehre ist nach dem Gesetz noch dabei)
 
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mantelträger : bin kein jurist aber m.w ist der griff nach einem potentiell tödlichen werkzeug in notwehr nur gerechtfertigt wenn gegen dich oder deine familie ein gegenwärtiger angriff mit dem zweck dich / deine familie zu töten vorliegt ...

Und damit liegst Du (zumindest in Deutschland) so dermaßen gewaltig daneben ....

Ein Blick ins Gesetz und entsprechende Kommentare hilft da ungemein. Selbst auf Wikipedia (jaja, ich weiß ...) wird es recht gut erklärt.

Wie schon ausgeführt, selbst der Raub einer halbwegs gefüllten Geldbörse rechtfertigt einen Schuß - und ja, auch hinter dem Räuber her!
 
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Da liegt der Hase im Pfeffer. Das ist ein recht weit verbreiteter Irrtum.
Notwehrfähig sind die individualen Reachtsgüter.
Leib, Leben, Eigentum, Ehre wären entsprechende Beispiele.

Der Gesetzgeber gibt einem die jagdliche Schusswaffe übrigens explizit auch zum Zwecke des Jagdschutzes (wer berechtigt). Der Selbstschutz ist selbstverständlich inkludiert.
 
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Bei der Beleidigung ist das größere Problem die Gegenwärtigkeit. Eine abgeschlossene Beleidigung ist nicht mehr notwehrfähig. Eine nicht ausgesprochene Beleidigung noch nicht ;)

Im Hintergrund dachte man daher vor allem an ehrabschneidende Äußerungen, die womöglich vor der Familie fortgesetzt vorgetragen werden. Solange das fortdauert , wäre die Beendigung dieses Angrifff mit einem satten Fausthieb klassische Notwehr.

Der Schusswaffeneinsatz dürfte aber nicht gegeben sein.
 
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erklärt das nicht mir sondern dem richter welcher über eure entwaffnung und weiteres entscheidet ... so seh ich die rechtslage .

wenn einer dir dein auto aus der garage klaut und du knallst ihn ab bist du in diesem lande richtig drann . waffenrechtliche erlaubnisse hattest du dann sowieso die längste zeit ...

dich mit anderen , auch körperlichen mitteln zur wehr setzen darfst du natürlich .
 
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scaver

Guest
Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung (gemäß § 7 WaffG)

5.08 Notwehr mit einer Schusswaffe ist nicht gerechtfertigt...
a) bei Beleidigung. X
b) bei lebensgefährlichem tätlichem Angriff auf den Ehepartner.

5.09 Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein,
a) wenn dem Angriff ausgewichen werden kann.
b) wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt. X
c) wenn der Angreifer mit der Faust droht.

Zum Thema Faust habe ich schon geschrieben

sca
 
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@mrbigshot
Da gibst aber ganz schön viele gegenläufige Urteile ;)
Allerdings kommt es auf ganz viele Feinheiten an, die es zu beachten gibt.
Es ist kein "Ey, mein Auto-bumm". Aber es ist auch nicht "Ey mein Auto, o mein Gott, ich darf nur zusehen".

Das Notwehrrecht ist ein sehr robustes Recht und (anders als oft behauptet) auch in der Rechtssprechung recht sauber angewendet.
 
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Fragenkatalogfür dieSachkundeprüfung (gemäß § 7 WaffG)

5.09 Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein,
a) wenn dem Angriff ausgewichen werden kann.
b) wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt. X
c) wenn der Angreifer mit der Faust droht.

Zum Thema Faust habe ich schon geschrieben

sca
Eine richtige Antwort, von ganz vielen weiteren.
Statt solche Sachen rauszusuchen, könntest du dich auch einlesen. ;)

Hier mal ne Merkkarte aus der Sachkunde nach 34a

§ 32 StGB Notwehr schützt vor Strafe
§ 227 BGB schützt vor Schadensersatz
Gegenwärtig -> unmittelbar bevorstehend
gerade stattfindend
noch nicht beendet
rechtswidrig -> hat kein Recht
Angriff -> Jede Form einer Rechtsgutverletzung
(L,L,F,E,E)
erforderliche Verteidigung -> welches Mittel ist unbedingt notwendig
(Verhältnismäßigkeit)
Sich -> für Schutz der eigenen Rechtsgüter
oder
einem anderen -> für Schutz von fremden Rechtsgütern
(L,L,F,E,E) bedeutet übrigens Leib, Leben, Freiheit, Eigentum, Ehre
Das sind die notwehrfähigen individualen Rechtsgüter.

Ansonsten im Sachkundesprüfungskatalog des BVA die Seiten 64-71 abarbeiten. Du hast daraus 5.09 zitiert. Hättest aber besser bis 5.12 weitergelesen. 5.15 könnte einen aufmerksam werden lassen.
Da stehen jede Menge Fragen, die man beantworten können sollte.
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...e_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=4
 
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erklärt das nicht mir sondern dem richter welcher über eure entwaffnung und weiteres entscheidet ... so seh ich die rechtslage .

wenn einer dir dein auto aus der garage klaut und du knallst ihn ab bist du in diesem lande richtig drann . waffenrechtliche erlaubnisse hattest du dann sowieso die längste zeit ...

dich mit anderen , auch körperlichen mitteln zur wehr setzen darfst du natürlich .
Bitte bring mal entsprechende Urteile.
Oder Google mal nach „Rocker SEK Notwehr erschossen“...
 

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