0er Schrank im Schlafzimmer für KW

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 25024
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tar

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Warum tragen dann deutsche Polizisten Pistolen?

Das liegt sicher an der Wesensbestimmtheit der Waffen laut Definitionsansatz aus dem Ministerium:

"Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteidigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letztendlich sogar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann. [...]"
 
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Die große Zahl der Fälle zeigt, dass es nicht besonders schwer ist sich mittels Schusswaffe in einer Notwehrsituation zu verteidigen. Es ist eines von den wenigen Gerätschaften, mit denen das (für fast jedermann) überhaupt zuverlässig funktioniert.
Mit einem Messer oder ganz unbewaffnet wird man sich deutlich schwerer tun ;)
Den Schuss durch die Dekce, sollte man sich gut überlegen. Möglicherweise stoppt die das Projektil nicht und was ist über einem? ;)
Also zurück zum Anfang. Man sollte in seine Überlegungen alle Eventualitäten (und das sind viele) einbeziehen.
Wenn man das nicht kann, ist kompetente Beratung gefragt.
 
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Das liegt sicher an der Wesensbestimmtheit der Waffen laut Definitionsansatz aus dem Ministerium:

"Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteidigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letztendlich sogar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann. [...]"
Das wurde ja zum Glück direkt gestoppt.
Es zeigt aber ein erschreckendes Selbstverständnis der Autoren.
Mit unserer Rechtspordnung im Grunde unvereinbar.
 
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Gelöschtes Mitglied 25437

Guest
Sportschützen haben diese UVV (VSG 4.4) nicht.
Trotzdem begehen sie den gleichen Verstoß gegen das WaffG.
Die Unzuverlässigkeit ist sofort und nicht erst im Wiederholungsfall gegeben.
Läuft alles über §5 WaffG (missbräuchlich, leichtfertig, nciht sorgfältig verwahren, unsachgemäß, nicht vorsichtig).

Der Faden ist etwas ausufernd, aber spannend.

Ich bin etwas irritiert, dass das tragen einer geladenen KW in der eigenen Wohnung missbräuchlich (warum), leichtfertig (warum), nicht sorgfältig verwahrt (weit hergeholt; immer in meinem Zugriff und ohne Zugriff Dritter solange ich wach bin), unsachgemäß (zur möglichen Verteidigung vor einem unrechtmäßigen Angriff?) oder nicht vorsichtig (woran macht man das fest) sein soll. Das sieht für mich nach starker Auslegung im Sinne der gesellschaftlichen Grundströmung (wirklich oder gewünscht) aus. Oder gibt es dazu harte Handreichungen?

Unabhängig davon hat der TS ja auch nicht die KW tragen wollen, sondernder nur im SZ verwahren wollen. Und den Gedanken machen sich sicherlich Einige. Für mich kommt der faden genau richtig, da die KW demnächst einzieht.(y)
 
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ich möchte auch nochmal an sittensen anknüpfen wo der jäger verurteilt wurde , hab mir das gerade durchgelesen .

https://www.google.com/amp/s/www.sp...n-auf-einbrecher-verurteilt-a-999523-amp.html

das ist ne ganz andere story als das blosse flüchten mit der geldbörse jungs !

der 77 jährige wurde von 5 männern in seinem haus überwältigt , gewürgt , ihm wurde eine schreckschusspistole an die schläfe gehalten die wie eine echte aussah . er dachte die täter sind bewaffnet und schoss in todesangst . trotzdem sah das gericht nicht die erforderlichkeit tödlicher schüsse und verurteilte ihn .

also bitte... im szenario du schläfst und hörst wie ein einzelner einbrecher unten dein schmuckkästchen ausräumt . daraufhin nimmst du deine pistole aus dem im schlafzimmer stehenden würfel und gehst runter , der einbrecher sieht dich und fängt an zu flüchten ... und du erschiesst ihn .

in dieser konstellation bin ich überzeugt du gehst jahrelang absitzen nachdem ich sittensen gelesen habe.
Öhm, wenn Du den Artikel gelesen hättest müssten Dir aber ein paar Punkte aufgefallen sein...
Alleine schon „...hatte doch selbst die Staatsanwaltschaft einen Freispruch gefordert.“ ist doch interessant. Eingewandert ist der auch nicht, obwohl Täter u18 und flüchtend.
Und: Kombi aus Alarmanlage und 9mm scheinen die Flucht von Kriminellen zu beschleunigen...
 
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Der Faden ist etwas ausufernd, aber spannend.

Ich bin etwas irritiert, dass das tragen einer geladenen KW in der eigenen Wohnung missbräuchlich (warum), leichtfertig (warum), nicht sorgfältig verwahrt (weit hergeholt; immer in meinem Zugriff und ohne Zugriff Dritter solange ich wach bin), unsachgemäß (zur möglichen Verteidigung vor einem unrechtmäßigen Angriff?) oder nicht vorsichtig (woran macht man das fest) sein soll. Das sieht für mich nach starker Auslegung im Sinne der gesellschaftlichen Grundströmung (wirklich oder gewünscht) aus. Oder gibt es dazu harte Handreichungen?

Unabhängig davon hat der TS ja auch nicht die KW tragen wollen, sondernder nur im SZ verwahren wollen. Und den Gedanken machen sich sicherlich Einige. Für mich kommt der faden genau richtig, da die KW demnächst einzieht.(y)
Ist leider so schon mehrfach im Tenor abgeurteilt. War immer das Selbe. Es wird eben kein Grund des Ladens der Waffe erkannt und das, berühmt bemühte, hohe Gefährdungspotenzial der Schusswaffe dazugenommen.
Steht in der Begründung bei Aufbewahrungskontrollen und geladenen Waffen (auch schon vor der entsprechenden Gesetzesänderung auf ungeladenes Verwahren, bei Laden im Haus des im Revier wohnenden Jägers, bei der Hausdurchsuchung und dem Auffinden des geladenen Jagdgewehrs auf dem Küchetisch,.... und ganz viele, viele mehr.
Man verwendet die Sache leichtfertig und missbräuchlich, da weder die Sicherheit noch der Anlass (Bedürfnis) gegeben ist. Das ist gleichzeitig auch unsachgemäß und nicht vorsichtig.
Es wird klar darauf abgezielt, das es eben die Sicherheit des Schießstandes oder die den Normen entsprechende Jagdausübung braucht, um eine Waffe überhaupt fertigzuladen.
Zu Hause wird einem das grundsätzlich als das oben genannte unterstellt und ich verstehe diese Meinung sogar.

Die Notwehr ist davon ausgenommen, denn das ist wieder ein entsprechender Grund. Das ohne konkrete Gefährdung Vorhalten der geladenen Waffe zum Zwecke der Notwehr ist wiederum sanktioniert.
Es braucht also den konkreten Fall. Dann ist es ok.
Außerhalb dessen ist mangelnde vorsicht im Umgang mit Schusswaffen unterstellt.
Das es nicht Sachgemäß ist, liegt in der Natur des zugrundeliegenden Bedürfnisses.
 
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Nur die Sachlage sollte eben korrekt dargestellt sein und das ist sie ja nun oft genug.

Wer interessiert ist, findet so viel Lesestoff aus kompetenten Quellen im Netz.
Eine lobenswerte Ausnahme, aber eben auch der umfangreichen Rechtshistorie der Notwehr geschuldet.

wenn sie sachlage korrekt ist bin ich sehr überrascht aber ok . vielleicht habe ich es übersehen aber könntest du mir eine zuverlässige quelle / urteil nennen in der schwarz auf weiss steht dass der tödliche schuss auch bei "nur" entwendung von sachwerten im eigenem haus legitim / nicht rechtswidrig / straffrei ist ?
 
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Das angesprochene Urteil muss du nur richtig verstehe. Da steht genau das drin.
Ansonsten wende ich wirklich nicht die Zeit auf, die vielen Urteile dazu herauszusuchen.
Du kannst dir aber auch einen Rechtskommentar kaufen und dort mit den ganzen Verweisen udn Begründungen nachlesen.
Es ist aber alles hier auch schon mehrfach aufgezählt.
So bleibt es eine Frage des Verständnisses.

Einfach das Prüfschema durchgehen. Findest du keinen Aussschlussgrund, ist es nicht rechtswidrig.
 
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das was ich dazu im netz finden konnte besagt dass man auch "werkzeuge" wie regenschirm, holzlatte etc bei notwehr verwenden darf FALLS

- der täter selbst ähnlich bewaffnet ist
- er körperlich eindeutig überlegen ist

in jedem fall muss die abwehr verhältnissmässig zum angriff sein und das abwehrmittel das mildeste was einen erfolg verspricht.
besonders gefährliche werkzeuge wie schusswaffen , so heisst es überall , sind das äusserste mittel bei einem angriff auf leib und leben , müssen im legalbesitz sein und der einsatz muss dem täter angedroht werden / warnschuss .

das sind infos aus dem netz und stehen im krassen gegensatz zum hier geschriebenen . nirgens lese ich dass der tödliche schuss bei verteidigung von sachwerten ohne angriff auf mein leib und leben oder das von dritten legitim wäre .

nur deshalb meine verwunderung aber ok ;-)
 
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Dann hast du es falsch widergegben oder einfahc die falschen Seiten genommen.
Es gibt zahlreiche Abhandlungen von Anwaltskanzleien, die auf der ersten Seite aufgeführt werden.
Es gibt Prüfschemen aus dem Notwehrunterricht und der Prüfung zur Thematik.


Ich wiederhole aber nochmal. Dieses Mal beitet bereits Wikipedia sehr viel.
 
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Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
das was ich dazu im netz finden konnte besagt dass man auch "werkzeuge" wie regenschirm, holzlatte etc bei notwehr verwenden darf FALLS

- der täter selbst ähnlich bewaffnet ist
- er körperlich eindeutig überlegen ist

in jedem fall muss die abwehr verhältnissmässig zum angriff sein und das abwehrmittel das mildeste was einen erfolg verspricht.
besonders gefährliche werkzeuge wie schusswaffen , so heisst es überall , sind das äusserste mittel bei einem angriff auf leib und leben , müssen im legalbesitz sein und der einsatz muss dem täter angedroht werden / warnschuss .

das sind infos aus dem netz und stehen im krassen gegensatz zum hier geschriebenen . nirgens lese ich dass der tödliche schuss bei verteidigung von sachwerten ohne angriff auf mein leib und leben oder das von dritten legitim wäre .

nur deshalb meine verwunderung aber ok ;-)

Es darf tatsächlich nicht der Eindruck entstehen, dass in einer Notwehrsituation sofort geschossen werden darf. Die Schusswaffe ist letztes Mittel, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das den Angriff <EDIT> auf ein geschütztes Rechtsgut, nicht nur das Leben </EDIT> (zuverlässig) beendet. Das bedeutet natürlich, dass grundsätzlich (d.h. wenn es die konkreten Umstände zulassen) der Schusswaffeneinsatz angedroht und ein Warnschuss abgegeben werden muss. Vergessen werden darf auch nicht, dass das Notwehrrecht eingeschränkt sein kann. Dies beispielsweise bei vorangegangener Provokation durch den Angegriffenen oder sichtlicher Trunkenheit des Angreifers. Letztlich wird das erkennende Gericht eine Gesamtbetrachtung vornehmen und alle relevanten Umstände berücksichtigen. Ich halte diese Diskussion aber auch für eine eher theoretische, da ich davon ausgehe und hoffe, dass in einer zivilisierten Gesellaft kein halbwegs vernünftiger Mensch tatsächlich auf einen anderen Menschen schießen würde, wenn er nicht (s)ein Leben / körperliche Unversehrtheit ernsthaft in Gefahr sähe. Insofern finde ich es gut, dass du hier relativiert <EDIT> bzw. Dein Gerechtigkeitsempfinden hier rebelliert. </EDIT>
 
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