0er Schrank im Schlafzimmer für KW

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 25024
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Ich wiederhole aber nochmal. Dieses Mal beitet bereits Wikipedia sehr viel.

zitat aus wikipedia :


Extremes Missverhältnis

Die Gebotenheit der Notwehr kann entfallen, wenn zwischen dem angegriffenen und dem verletzten Gut ein deutliches Missverhältnis besteht. Dies folgt daraus, dass eine deutlich unverhältnismäßige Reaktion den grundlegenden Geboten der Rechtsordnung widerspricht, insbesondere dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs.

Ein extremes Missverhältnis kann beispielsweise bei der Drohung mit dem Tod zum Schutz eines Wegerechts vorliegen.Es liegt ebenfalls vor, wenn der Täter eine geringwertige Sache stiehlt (§ 242 StGB) und dies mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt wird.
 
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Es darf tatsächlich nicht der Eindruck entstehen, dass in einer Notwehrsituation sofort geschossen werden darf.

Das ist in dieser Absolutheit so nicht haltbar. Es gibt durchaus denkbare Situationen, in denen das sehr wohl gegeben ist. Aber wiederum nicht in JEDER.
Das sind eben die Graustufen die das Leben so mit sich bringt,, wie Du selbst ja auch beschreibst:

Die Schusswaffe ist letztes Mittel, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das den Angriff <EDIT> auf ein geschütztes Rechtsgut, nicht nur das Leben </EDIT> (zuverlässig) beendet.

Das entscheidende Wort hier ist "zuverlässig".

Das bedeutet natürlich, dass grundsätzlich (d.h. wenn es die konkreten Umstände zulassen) der Schusswaffeneinsatz angedroht und ein Warnschuss abgegeben werden muss.

Um auf das hier teilweise umstrittene Rechtsgut "Eigentum" zurückzukommen: Wenn der Räuber mit meinem nicht unerheblichen Wertgegenstand kurz vor der nächsten Straßenecke ist kann ein Schuß ohne vorherigen Warnschuß angezeigt sein, sonst ist er weg.
Ist es aber andererseits ein gehbehinderter Hänfling in wenigen Metern Abstand von mir kommt der Schußwaffeneinsatz eher nicht in Betracht, da gehe ich hin und nehm mir mein Eigentum mit einer Maulschelle wieder zurück.

Natürlich ist das alles in einer Einzelfallbetrachtung zu sehen. Insofern ist nicht zu sagen daß GENERELL jeder Räuber über den Haufen geschossen werden darf.
Absolut grottenfalsch ist aber die Aussage daß bei "nur" Raub von Sachwerten auf keinen Fall geschossen werden darf.


Vergessen werden darf auch nicht, dass das Notwehrrecht eingeschränkt sein kann. Dies beispielsweise bei vorangegangener Provokation durch den Angegriffenen oder sichtlicher Trunkenheit des Angreifers. Letztlich wird das erkennende Gericht eine Gesamtbetrachtung vornehmen und alle relevanten Umstände berücksichtigen.

Meine Rede. ;)

Ich halte diese Diskussion aber auch für eine eher theoretische, da ich davon ausgehe und hoffe, dass in einer zivilisierten Gesellaft kein halbwegs vernünftiger Mensch tatsächlich auf einen anderen Menschen schießen würde, wenn er nicht (s)ein Leben / körperliche Unversehrtheit ernsthaft in Gefahr sähe. Insofern finde ich es gut, dass du hier relativiert <EDIT> bzw. Dein Gerechtigkeitsempfinden hier rebelliert. </EDIT>

Tja, der Teil ist jetzt leider wieder völlig weg von der Sachebene.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Das ist in dieser Absolutheit so nicht haltbar. Es gibt durchaus denkbare Situationen, in denen das sehr wohl gegeben ist. Aber wiederum nicht in JEDER.
Das sind eben die Graustufen die das Leben so mit sich bringt,, wie Du selbst ja auch beschreibst:

Schon klar. Das ergibt sich doch aus dem Kontext unten. Du kannst aber vor Deinem geistigen Auge anstelle von "einer Notwehrsituation" "jeder Notwehrsituation" lesen. Dann ist es klarer, da hast du recht.

Tja, der Teil ist jetzt leider wieder völlig weg von der Sachebene
Warum leider? Für den Austausch juristischer Fachaufsätze ist das hier der falsche Ort und mir meine Zeit zu schade.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Das ist eine pointiert zum Ausdruck gebrachte persönliche Meinung, deren Austausch aus meiner Sicht der Sinn eines solchen Forums ist. Das kann natürlich jeder anders sehen und im Rahmen der Rechtsordnung auch anders handhaben. Meine Überzeugung ist, dass im Rahmen einer Abwägung die persönlichen Nachteile eines, wenn auch legalen, (tödlichen) Waffeneinsatzes zur Abwehr eines Angriffes auf Vermögenswerte (Eigentum) in unserer Gesellschaft immer deutlich überwiegen. Und damit meine ich nicht das Ermittlungsverfahren, das man danach am Hals hat. Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden.
 
S

scaver

Guest
Könnten hier eventuell einmal ein paar wenige Leut posten, die mit der Schusswaffe im Eigenheim in D einen Verbrecher sachgerecht umgepustet haben und das Ergebnis, vor dem Staatsanwalt, dieser ehrenwerten Handlung, hier darlegen. Sonst fabulieren wir hier bis in alle Ewigkeit. Ich habe nichts zu bieten was Deutschland, Österreich oder Südtirol angeht, alles deutschsprachlich.
sca
 
G

Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Da genügend Chips und Bier vorhanden sind, kann man sich natürlich auch darüber unterhalten, in welchen Fällen man von einem (bevorstehenden) Angriff auf das Leben ausgehen will. Das kann nach den Umständen ggf. auch der Einbrecher mit dem Hammer in der Hand sein, den man in der Wohnung antrifft, der es aber letztlich nur auf Wertgegenstände abgesehen hat.

Beim flüchtenden Dieb (mit Beute) ist für mich der Fall allerdings klar.
 
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Könnten hier eventuell einmal ein paar wenige Leut posten, die mit der Schusswaffe im Eigenheim in D einen Verbrecher sachgerecht umgepustet haben und das Ergebnis, vor dem Staatsanwalt, dieser ehrenwerten Handlung, hier darlegen. Sonst fabulieren wir hier bis in alle Ewigkeit. Ich habe nichts zu bieten was Deutschland, Österreich oder Südtirol angeht, alles deutschsprachlich.
sca
Es finden sich in ganz kurzer Suche sehr viele entsprechende Urteile, allein in Deutschland und sogar nur bei Jägern
https://german-rifle-association.de/notwehr-jaeger-erschiesst-einbrecher-verfahren-eingestellt/
#Notwehr: Jäger erschießt Einbrecher – Verfahren eingestellt
Veröffentlicht am13. Januar 2017AutorWSA15 Kommentare

Fast jeder erinnert sich noch an den Fall:
Ein Jäger erwischt einen Einbrecher in seinen Wohnräumen. Der Einbrecher hält einen Gegenstand in der Hand, der für den Jäger wie ein Messer aussieht. Daraufhin schießt der Jäger auf den Einbrecher. Der Einbrecher erliegt seinen Verletzungen und verstirbt leider.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und begründete diesen Schritt damit, dass es sich um Notwehr des Jägers gehandelt hat.
Ferner wurde bei den Ermittlungen bekannt, dass die benutze Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt worden sei. Dazu wurde ein gesondertes Verfahren eingeleitet.
Dort wurde festgestellt:

„Wegen dieses Verstoßes gegen das Waffengesetz ist in einem getrennten Verfahren gegen den Jäger ermittelt worden. Es ist aber im Rahmen des Hauptverfahrens zur Klärung der Gesamtumstände wegen Geringfügigkeit eingestellt worden“, erklärt der Sprecher der Hagener Staatsanwaltschaft.​
(Quelle)
https://www.focus.de/panorama/trotz...lt-verfahren-gegen-jaeger-ein_id_6411326.html
Staatsanwaltschaft: "Grundsatz der Notwehr verpflichtet nicht, Risiko bei Verteidigung einzugehen"
Auch was den Kopfschuss betrifft, wollte die Staatsanwaltschaft dem Jäger keinen Vorwurf machen. „Unter den gegebenen Umständen galt das Prinzip der Notwehr, bei dem der Angegriffene nicht verpflichtet ist, Risiken bei seiner Verteidigung einzugehen“, so Maas. Das wäre etwas Anderes gewesen, wenn der Einbrecher bei Tag erwischt worden wäre. Dann, so Maas, wäre es sogar die Pflicht des Jägers gewesen, den Angreifer lediglich kampfunfähig zu machen und ihm etwa in die Beine zu schießen. „Diese Einschätzung hat nach der Beschwerde auch die Generalstaatsanwaltschaft geteilt und unsere Entscheidung, das Verfahren einzustellen, bestätigt“, sagte Maas.
https://www.rechtslupe.de/strafrecht/schuss-ins-knie-in-notwehr-397956

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-48-01.php3

Bitte selbst suchen. Die Presse ist voll davon. besonders wertvoll sind Entscheidungen des BGH.
Nein, das ist alles agrnicht so selten.

Wer will und es sich zutraut kann auch solche Sachen abarbeiten.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-48-01.php3
 
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