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Moin,
mglw. besteht da bei der Behörde ein Unverständnis des Begriffs "Erwerb" im waffenrechtlichen Sinn.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Anlage 1, Abschnitt 2, Nummer 1
Den Spruch mit der "vernünftigen Ausbildung" sollten die sich eingerahmt in die Dienststube hängen...
Cheers,
Schnepfenschreck.
mglw. besteht da bei der Behörde ein Unverständnis des Begriffs "Erwerb" im waffenrechtlichen Sinn.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Anlage 1, Abschnitt 2, Nummer 1
Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt.
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Den Spruch mit der "vernünftigen Ausbildung" sollten die sich eingerahmt in die Dienststube hängen...
Cheers,
Schnepfenschreck.
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