14 Tage Frist bei Voreintrag KW beginnt ab wann?

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"Mein" Fall:
Habe KW eines Bekannten übernommen. Habe zunächst ordnungsgemäß Voreintrag erhalten bei Polizei verbunden mit dem Hinweis, den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Habe eine blanko Überlassungserklärung dort bekommen für den Verkäufer zum Ausfüllen. Die Waffe habe ich dann 10 Tage später abgeholt und die Überlassungserklärung wurde von beiden Parteien korrekt unterschrieben mit allen Angaben zu WBK und Jagdschein sowie Datum. Bin dann mit diesem Dokument wieder zur Polizei hin, um die Übernahme anzuzeigen und korrekt eintragen zu lassen. Das war 5 Tage nach tatsächlichen physischen Übernahme der KW, 15 Tage nach Datum Voreintrag.

Bewertung:
Polizei sagt, dies sei nun wegen Fristüberschreitung eine kostenpflichtige waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit. Ich soll mal "schön auf die Post warten", damit ließe man "nicht mit sich spaßen". Dann wurde ich noch belehrt wie ein Schuljunge: "Eigentlich dachten wir, Sie hätten eine vernünftige Ausbildung im Waffenrecht als Jäger. Tja, da haben wir uns bei Ihnen wohl geirrt, was? Na ja, Sie werden zeitnah von uns hören und können sich ja dann gern schriftlich zur Sache äußern."

Meinung 1:
Frage an einen Waffenrechts-Anwalt auf der Hegeringsversammlung am nächsten Abend ergab als inoffizielle Antwort zwischen Tür und Angel: Ja, dies sei wirklich eine Ordnungswidrigkeit. Kostet 100 Euro etwa. Stelle aber meine Zuverlässigkeit nicht infrage, sofern nicht innerhalb von 2 Jahren nochmal eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen wird.

Meinung 2:
Anruf bei 2 Dienststellen im weiteren Umkreis und Internetrecherche ergab ganz anderes Bild: Die 14 Tage Frist beginnt nicht mit dem Voreintrag, sondern erst mit der dokumentierten Übernahme der Waffe laut Überlassungserklärung. Erst dann bestehe die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waffe. Hier Auszug von einer homepage der Behörde: "Nach Erwerb der Kurzwaffen sind diese binnen 2 Wochen schriftlich unter Vorlage der WBK bei der Behörde anzuzeigen. Die Bearbeitung des Antrags nimmt ca. 2 Wochen in Anspruch." Mündliche Mitteilung an mich eindeutig: Es liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.

Nun gibt es also zwei Meinungen zum Fristbeginn beim Voreintrag (KW): Voreintragsdatum vs. Überlassungsdatum. Hat jemand dazu belastbare Information? Gibts den hier zugrunde liegenden Gesetzestext zum Waffenrecht online?

Das Endergebnis in der Sache stell´ ich dann später noch ein. Dumm gelaufen.
 
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Mein Team ist das "Team Meinung 2" :cool:

Es ist so, dass der Voreintrag für KW ein Jahr lang gültig ist - in dieser Zeit kannst Du eine passende KW erwerben. Wenn das erfolgt ist, dann hast Du zwei Wochen Zeit, den Erwerb anzuzeigen.
 
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Oh ja. Stimmt. Wieso haben die mich dann so angemacht an dem Morgen bei der Polizei? Da bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, dass ich gar nichts falsch gemacht hatte. Puh! Da hatte ich jetzt wohl auch Scheuklappen auf. Waidmannsdank.
 
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Die 14 Tage Frist bezieht sich auch die "Anzeige des Erwerbs einer Schusswaffe", mit deinem Voreintrag hat das nichts zu tun, der ist 1 Jahr gültig.

Unabhängig davon gibt es Sachbearbeiter die schnell ein Fass aufmachen wollen, so passiert einem guten Freund. Rechnungdatum des Händlers Samstag 01.02.20, Versand der Waffe am folgenden Mittwoch, Waffe am Donnerstag erhalten, also 06.02.20, Speditionsquittung war vorhanden.
Angemeldet am Montag 17.02.20, Sachbearbeiter wollte wegen Fristüberschreitung ein Verfahren einleiten, ER gehe nach dem Rechnungsdatum, PUNKT! o_O

Deeskalation dadurch dass der Händler eine Rechnung mit Lieferdatum 05.02.20 ausgestellt hat.
Damit war der SB dann zufrieden.
 
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@tar, Da bleibt die geballte Faust schön in der Tasche. Auch der Vertreter eines Vertreters des kundigen Sachbearbeiters kann ja mal einen Fehler machen. In der aktuellen Situation kann auch die Behörde unter Personalmangel leiden.
 
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"Mein" Fall:
Habe KW eines Bekannten übernommen. Habe zunächst ordnungsgemäß Voreintrag erhalten bei Polizei verbunden mit dem Hinweis, den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Habe eine blanko Überlassungserklärung dort bekommen für den Verkäufer zum Ausfüllen. Die Waffe habe ich dann 10 Tage später abgeholt und die Überlassungserklärung wurde von beiden Parteien korrekt unterschrieben mit allen Angaben zu WBK und Jagdschein sowie Datum. Bin dann mit diesem Dokument wieder zur Polizei hin, um die Übernahme anzuzeigen und korrekt eintragen zu lassen. Das war 5 Tage nach tatsächlichen physischen Übernahme der KW, 15 Tage nach Datum Voreintrag.

Bewertung:
Polizei sagt, dies sei nun wegen Fristüberschreitung eine kostenpflichtige waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit. Ich soll mal "schön auf die Post warten", damit ließe man "nicht mit sich spaßen". Dann wurde ich noch belehrt wie ein Schuljunge: "Eigentlich dachten wir, Sie hätten eine vernünftige Ausbildung im Waffenrecht als Jäger. Tja, da haben wir uns bei Ihnen wohl geirrt, was? Na ja, Sie werden zeitnah von uns hören und können sich ja dann gern schriftlich zur Sache äußern."

Meinung 1:
Frage an einen Waffenrechts-Anwalt auf der Hegeringsversammlung am nächsten Abend ergab als inoffizielle Antwort zwischen Tür und Angel: Ja, dies sei wirklich eine Ordnungswidrigkeit. Kostet 100 Euro etwa. Stelle aber meine Zuverlässigkeit nicht infrage, sofern nicht innerhalb von 2 Jahren nochmal eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen wird.

Meinung 2:
Anruf bei 2 Dienststellen im weiteren Umkreis und Internetrecherche ergab ganz anderes Bild: Die 14 Tage Frist beginnt nicht mit dem Voreintrag, sondern erst mit der dokumentierten Übernahme der Waffe laut Überlassungserklärung. Erst dann bestehe die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waffe. Hier Auszug von einer homepage der Behörde: "Nach Erwerb der Kurzwaffen sind diese binnen 2 Wochen schriftlich unter Vorlage der WBK bei der Behörde anzuzeigen. Die Bearbeitung des Antrags nimmt ca. 2 Wochen in Anspruch." Mündliche Mitteilung an mich eindeutig: Es liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.

Nun gibt es also zwei Meinungen zum Fristbeginn beim Voreintrag (KW): Voreintragsdatum vs. Überlassungsdatum. Hat jemand dazu belastbare Information? Gibts den hier zugrunde liegenden Gesetzestext zum Waffenrecht online?

Das Endergebnis in der Sache stell´ ich dann später noch ein. Dumm gelaufen.

Ich habe mir vor kurzem auch eine Voreintragung für eine KW in meine WBK eintragen lassen. Meine Frage an den SB, wie lange die Voreintragung Gültigkeit hat, war die Aussage: 1 Jahr.
Nach Erwerb der KW muss dann allerdings die Eintragung erfolgen. ( 14 Tage )
Da ich nach dem Kaufdatum X die Waffe aber noch nicht hatte, weil durch Dienstleister versendet, habe ich das Datum des Empfang auf dem Empfangsformular des Dienstleister, als Erwerbsdatum eintragen lassen. Ich hatte das als Kopie beigefügt. Kein Problem gewesen, obwohl zwei Tage Unterschied bestanden zwischen Kaufvertragsdatum und tatsächlichen Besitz.
 
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Unabhängig davon gibt es Sachbearbeiter die schnell ein Fass aufmachen wollen, so passiert einem guten Freund. Rechnungdatum des Händlers Samstag 01.02.20, Versand der Waffe am folgenden Mittwoch, Waffe am Donnerstag erhalten, also 06.02.20, Speditionsquittung war vorhanden.
Angemeldet am Montag 17.02.20, Sachbearbeiter wollte wegen Fristüberschreitung ein Verfahren einleiten, ER gehe nach dem Rechnungsdatum, PUNKT! o_O

Das liegt aber wahrscheinlich auch daran, dass der Händler (vermutlich) als Überlassungsdatum das Rechnungsdatum bei der Behörde gemeldet hat.
 

tar

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Bei mir wurde mal das Überlassungsdatum auf das Abschickdatum des Verkäufers korrigiert, fand ich auch nicht ganz korrekt, da ich den Gegenstand da noch nicht hatte. War fristmäßig aber unschädlich.
 
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Ich persönliche lasse es nie so knapp werden, Kauf in Woche A, Anmeldung in Woche B, zur Not werfe ich die Unterlagen einfach beim Landratsamt ein. Egal manchmal erhält man eben seltsame Aussagen, Hauptsache bei dir gibts in der Sache keinen Stress.
 
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Die 14 Tage Frist bezieht sich auch die "Anzeige des Erwerbs einer Schusswaffe", mit deinem Voreintrag hat das nichts zu tun, der ist 1 Jahr gültig.

Unabhängig davon gibt es Sachbearbeiter die schnell ein Fass aufmachen wollen, so passiert einem guten Freund. Rechnungdatum des Händlers Samstag 01.02.20, Versand der Waffe am folgenden Mittwoch, Waffe am Donnerstag erhalten, also 06.02.20, Speditionsquittung war vorhanden.
Angemeldet am Montag 17.02.20, Sachbearbeiter wollte wegen Fristüberschreitung ein Verfahren einleiten, ER gehe nach dem Rechnungsdatum, PUNKT! o_O

Die gibt es natürlich auch. Bei den Waffenhändlern die ich kenne, steht sogar auf der Rechnung Rechnungsdatum = Überlassungsdatum. Ob der Sachbearbeiter einfach ein korrekt arbeitender "Beamter" oder ein böswilliger Wichtigtuer ist will ich nicht beurteilen. Kann jedem nur empfehlen den Waffenversand entsprechend abzustimmen, damit es kein Problem mit den Fristen gibt. Diese regelt das Gesetz, nicht der Sachbearbeiter.
 
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Für den Erwerb gilt
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen
Für den Überlasser gilt
§34 WaffG Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen

Erwerben heisst
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
Ab dem Moment, an dem du die Sachherrschaft übernommen hats, beginnt die Frist zu laufen. Ihr habt das dokumentiert durch die Überlassenserklärung.

Soweit jedenfalls alles richtig dargestellt wurde ;)
 
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