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Ich lese das so:
§ 19 Sachliche Verbote 2d.
Es ist verboten auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen.
Es ist erlaubt, Wild in der Falle oder im Bau mit Pistolen und Revolvern zu beschießen.
Es ist erlaubt, schwer verletztes oder nicht unmittelbar tödlich getroffenes Schalenwild mit Pistolen und Revolvern zu beschießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt.
§ 19 Sachliche Verbote 2d.
Es ist verboten auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen.
Es ist erlaubt, Wild in der Falle oder im Bau mit Pistolen und Revolvern zu beschießen.
Es ist erlaubt, schwer verletztes oder nicht unmittelbar tödlich getroffenes Schalenwild mit Pistolen und Revolvern zu beschießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt.