[NRW] § 19 Sachliche Verbote 2d.

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Ich lese das so:


§ 19 Sachliche Verbote 2d.

Es ist verboten auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen.

Es ist erlaubt, Wild in der Falle oder im Bau mit Pistolen und Revolvern zu beschießen.

Es ist erlaubt, schwer verletztes oder nicht unmittelbar tödlich getroffenes Schalenwild mit Pistolen und Revolvern zu beschießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt.
 
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Das sagt google zu sowie :(

sowie
[so·wi̱e̱]

KONJ
  1. verwendet, um in einer Aufzählung gleichartiger Dinge das letztgenannte Element anzuschließen
    "Äpfel, Birnen sowie Aprikosen mag ich sehr gern."
    synonyme:
    und
somit zwar nicht direkt getrennt, aber im Zusammenhang mit 200j separat angeschlossen.
 
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Also habe ich nochmal gerade nachgesehen...
- Müller-Schallenberg, Jagdrecht Nordrhein-Westfalen (7. Aufl.): keine ergänzende Erläuterung
- Rose, Jagdrecht in NRW (2. Aufl.): keine ergänzende Erläuterung

- aber: In den (vom LJV-NRW herausgegebenen) begleitenden Schulungsunterlagen zum Jagdaufseherlehrgang steht wörtlich (S. 18): "Für den Fangschuß min. 200 Joule Mündungsenergie. Für die Bau- und Fallenjagd sind auch Kaliber mit einer schwächeren Mündungsenergie zulässig."
Soweit ich weiß, sind die Unterlagen nicht öffentlich. Daher kann ich hier als Quelle nur darauf verweisen mit einem "trust me, bro".
 
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Mal so gesehen:

das "sowie" entspricht dem "und" , auch zwischen Äpfeln und Aprikosen.

Eigentlich:
wer keine Bau- und Falljagd betreibt "braucht/benötigt" keine 22er KW, zumal er die "gegen" Schalenwild nicht verwenden darf.
Betreibt er das Scheiben- und Übungsschießen, dann schon.
Dabei stellt sich die Frage, ob sich das Schießen mit der GK-KW überhaupt mit einer KK-KW üben lässt, besonders wenn die Waffen (Pistole/Revolver) noch verschieden sind.
(In BY kenne ich keine Abweichung gegenüber dem §19 BJG.)
 
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Und in Nr 19 BJG stehen ja noch so einige Dinge drin. Unter anderem Mindestenergien für Büchsen.
Für Raubwild sind dort keine Begrenzungen auferlegt. Ich darf also mit der 22 lfb aus der Langwaffe, welche zur Zeit als dieses Gesetz entstand noch deutlich mehr verbreitet war, jedes Raubwild bejagen. Auch auf deutlich größere Entfernung als in der Falle.

Dann mit gleicher Munition nicht in der Falle zu schießen wäre....
 
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Dann mit gleicher Munition nicht in der Falle zu schießen wäre....
absolut dämlich. Ja das sehe ich so. Daher suche ich dazu nach belastbaren Fakten. Mir ist auch kein Fall bekannt wo ein Jäger wegen dem Fangschuss mit 22lr bei der Fallenjagt belangt wurde.

Ein Lichtblick ist ja immerhin die Info von Schnepfendreck wonach es zumindest in den Unterlagen zur Jagdaufseherausbildung erwähnt ist. Mal sehen ob ich da rankomme.
 
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Zu den Gesetzen gibt es die sog. Kommentare. Aktuelle Interpretationen der Texte vor dem Hintergrund der Entstehung der Gesetze bzw. ergangener Gerichtsurteile. Die Kommentare finden i. d. R. Beachtung bei Gericht.
Leonhardt etwa schreibt in der Carl-Link-Vorschriftensammlung zum Thema, dass nicht klar ist auf welche Jagdart die Vorgabe der 200 J zu beziehen sei. Sie dürfte nach der Meinung von Leonhardt aber nur auf die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild zu beziehen sein.

Guillermo
 
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In diesem Fall bedeutet das " sowie" eben doch ein "und" Frag mal Deine frühere Lehrerin.
 
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Leonhardt etwa schreibt in der Carl-Link-Vorschriftensammlung zum Thema

Hier gibt es sogar noch das Zitat aus diesem Kommentar in einem Faden aus 2004 mit ähnlich gelagerter Fragestellung:

Unklar ist, auf welche Art Jagdausübung die Mindestanforderung
von 200 J bezogen werden muss. Sie dürfte auch mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur die Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild betreffen, weil Fangschüsse im allgemeinen nur Schalenwild benötigt werden, während krankes, nicht zum Schalenwild gehörendes Niederwild üblicherweise durch Schlagwirkung oder durch den verlorenbringenden Hund getötet wird. Die körperliche Stärke des Schalenwildes rechtfertigt eine Mindesanforderung an Energie, während das in Fallen gefangene oder im Bau festliegende Niederwild, das in der Regel aus nächster Nähe beschossen wird, nicht so stark ist, dass nicht auch unter der Energiegrenze liegende Revolver- oder Pistolenmunition ohne Verletzung von tierschützerischen Gesichtspunkten verwendet werden könnte. Ein solcher Schluss ergibt sich auch im Vergleich zu Mindestanforderungen an Energie bei Langwaffen, die zwar für das Schalenwild Untergrenzen vorsehen, nicht aber auch für nicht zum Schalenwild gehörendes Niederwild. In diesem Fall müssen aber die allgemeinen Anforderungen des TierSchG beachtet werden, d. h. die Energie des Geschosses muss jedenfalls so groß sein, dass das betreffende Wild unter Vermeidung unötiger Schmerzen verendet.
 
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genau das ist das Problem. Wenn ich alles nach den Buchstaben des Gesetzes interpretiere handeln xx% der Fallen und Baujäger gegen das Bundesjagdgesetz. Denn die wenigsten werden den Fuchs in der Falle (Abfangkorb) mit der 9x19 oder .357 erlegen.
Muss ja auch keiner... Die .22 WMR erfüllt alle Kriterien... Aber ich bin nicht aus NRW, also halte ich mich raus...
 

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