2. und 3. KW

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Hallo,

Ich habe als Jäger bisher eine 9mm Pistole auf der WBK stehen:

In den nächsten Monaten werde ich einen .357 Revolver vererbt bekommen. Belegt dieser dann als Erbwaffe den 2. Platz auf meiner WBK?

An sich würde ich mir gerne noch eine zweite 9mm Pistole zulegen (haben wollen). Bekommt man diese problemlos genehmigt, wenn schon das gleiche Kaliber vorhanden ist?

Sollte ich diese jetzt schon als 2. KW beantragen+kaufen, bevor der Erbfall eintritt?
 
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Du bekommst ohne Begründung 2 KW. Bzw der Jagdschein implementiert 2 KW ohne Bedürfnisnachweis. Hast du schon eine ist die nächste die zweite. Fertig.
Mehr gibts mit Begründung, eine dritte im gleichen Kaliber wie die erste imho höchstens über Sportschiessen, dann muss die Waffe dazu auch geeignet sein und die erste nicht.
Ansonsten gibts höchstens eine 22er als dritte, wenn man einen Fallenkurs nachweisen kann, zumindest bei meinem Amt, ist bei anderen manchmal nicht so einfach.
Kaufst du eine zweite 9 Para und kommst dann mit dem Revolver um die Ecke wird der imho nicht einfach eingetragen.
 
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In den nächsten Monaten werde ich einen .357 Revolver vererbt bekommen
ist das eine echte Erbschaft? Falls ja, sollte es die Situation doch eigentlich vereinfachen (d.h. ich würde erwarten, dass Du durch einen echten Erbfall wohl eine 3. KW genehmigt bekommen dürftest). Falls nicht, dann nicht.
 
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@Gelbwurst:
Die Lesart des Waffengesetzes war bis zum Wirksamwerden der Allg. Verwaltungsvorschrift zum WaffG. zwischen den Behörden durchaus unterschiedlich; manche Behörden versuchen diese Sicht und Vermengung der Bedürfnis- und Erwerbstatbestände auch heute noch.
Fakt: als Inhaber eines gültigen JJSch wird Dir ein Bedürfnis für 2 FFW (kaliber egal) unterstellt. Diese kaufst Du nach Voreintrag...
Danach kannst Du - und da haben Behörden einen Ermessensspielraum - eine Dritte beantragen, mit vernünftiger Begründung und differentem Kaliber (Jagdl. Schießen, Fallenjagd, Schiestand für FFW nur bis .22er zugelassen etc.etc.). Mit etwas goodwill klappt es i.d.R.
Und dann kommt das Erbe/Vermächtnis zB in Form einer FFW oder gar in Form einer ganzen Sammlung inkl. Roter WBK - diese gehen alle vollkommen getrennt von den vorhandenen Waffen auf eine eigenständige Erwerbsberechtigung: Nicht JJSch, nicht "Sportschütze" aber Erbe oder Vermächtnisnehmer!
Rechtsanspruch geregelt im Waffengesetz. Kein Ermessensspielraum für die Behörde, wenn Deinerseits die Spielregeln eingehalten werden (Erbschein; Vermächtnisnachweis; Fristen wahren; Waffenschrankkapazität...)
 
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Du bekommst ohne Begründung 2 KW. Bzw der Jagdschein implementiert 2 KW ohne Bedürfnisnachweis. Hast du schon eine ist die nächste die zweite. Fertig.
Mehr gibts mit Begründung, eine dritte im gleichen Kaliber wie die erste imho höchstens über Sportschiessen, dann muss die Waffe dazu auch geeignet sein und die erste nicht.
Ansonsten gibts höchstens eine 22er als dritte, wenn man einen Fallenkurs nachweisen kann, zumindest bei meinem Amt, ist bei anderen manchmal nicht so einfach.
Kaufst du eine zweite 9 Para und kommst dann mit dem Revolver um die Ecke wird der imho nicht einfach eingetragen.

Genau! Bei mir war es leider auch nicht so einfach… Hatte eine KW in .45 und eine in 9mm bereits eingetragen. Die Fallenjagd wurde bei uns intensiviert. Ein Angebot für einen .22 Revolver war da und der war auch nötig.
Fallenkurs hatte ich.
Mein Amt hat direkt abgewunken. Nur wenn ich selbst Pächter wäre würde mir eine dritte Kw genehmigt werden. Auch ein Schreiben des Pächters, dass ich für einen Teil der Fallen zuständig bin hat nicht gereicht. So musste die .45 gehen!
 
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Als Sportschütze war es bei meiner Behörde massiv schwierig zu einem Revolver in .357 noch eine Pistole in .357 zu bekommen obwohl in der Spo klar steht das ein Revolver nicht erlaubt ist.
Deutsche Landesmeisterschaftsteilnahme, Bescheinigung Verband und Druck auf den Amtsleiter führten dann zum Erfolg.
 

Wheelgunner_45ACP

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Wenn eine KW in einem jagdlich geeigneten Kaliber über ein anderes Bedürfnis schon vorhanden ist, kann das schwierig sein. Den technisch ist die KW dann erst mal für den FS geeignet.

Von daher würde sich in der Ausgangskonstellation schon anbieten, sich erst noch die 2te KW über JS in 9mmPara zu holen, bevor der geerbte Revolver in .357Mag einzieht :cool:
 
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Ohje, da wird hier im Thread ja wieder alles durchgemischt: .22lfr, Fallenjagd, Erben wird übersehen, 2. KW, 3. KW usw... - Halt ist doch ein .357mag ... Wie immer halt.
 
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Wenn eine KW in einem jagdlich geeigneten Kaliber über ein anderes Bedürfnis schon vorhanden ist, kann das schwierig sein. Den technisch ist die KW dann erst mal für den FS geeignet.

Von daher würde sich in der Ausgangskonstellation schon anbieten, sich erst noch die 2te KW über JS in 9mmPara zu holen, bevor der geerbte Revolver in .357Mag einzieht :cool:
Der 357 Mag wird ja ohne Munitionserwerb geerbt dürfte also nie zweite KW werden (außer haptisch im Waffenschrank).
 
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Er darf bei einem Berechtigten schon.
Klar, nur sollte man nicht auf diesem Umweg auf das Erbenprivileg verzichten. Sondern lieber die zweite KW auf das Jagdbedürfnis kaufen und die Erbwaffe erben.
Den fehlenden Mun-Erwerb kann er zur Not mit einer entsprechenden Langwaffe "glätten".
 

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