3.KW-Wie vorgehen mit-bei Behörde/SB?

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Lesen könnt ihr aber, oder? Dann schaut mal was ich geschrieben habe und was ich mir vorstelle.
Warum soll ich meine vorhandene Pistole in eine Jogurt Becher Glock tauschen?
 
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Ich würde auf das böse Raubwild verweisen das gefangen werden muss und dann tierschutzgerecht erlöst wird.
Dafür würde sich eine Walther in 7,65 mm oder in.22 lfB anbieten.

Einen Ermessensspielraum hat jeder Sachbearbeiter.

Viel Glück.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
Lesen könnt ihr aber, oder? Dann schaut mal was ich geschrieben habe und was ich mir vorstelle.
Warum soll ich meine vorhandene Pistole in eine Jogurt Becher Glock tauschen?
Nich aufregen. Als nächstes kommt der Fangschussgeber für den Revolver, als übernächstes wird Dir geraten, Du sollst eine KW abgeben und Dir eine 22er holen, usw.
 
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Der Gesetzgeber hat geregelt dass ab der 3.kw ein Bedürfnis vorliegen muss.
Das versuche ich nachzuweisen und dafür hätte ich gern Infos wie ich vorgehen soll.
 
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Mir kommt es so vor, als ob Du hier nach einer Absolution fragst, wie Du drei GK Kurzwaffen eingetragen bekommst. Wie Du sicherlich schon rausgelesen hast, wird das von Behörde zu Behörde sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei mir hat der SB gleich erwähnt, dass eine dritte KW in .22 kein Problem ist.
Geh doch einfach mit einer Packung Gummibärchen (mach ich auch mind. 1 mal im Jahr, wenn ich vorstellig werde) zum Sachbearbeiter und frag ihn. Kostet doch fast nichts und Nervennahrung in den Ämtern ist auch nie verkehrt. Ich würde nie auf die Idee kommen, mir rechtlichen Beistand zu holen, nur um etwas durchsetzen zu wollen, was gesetzlich klar geregelt ist.
Du kannst Dir auch jeder Zeit eine LW kaufen, brauchst Dich nicht soweit zu bücken....

Wmh
Flo
 
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Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen1.
der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
2.
bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
 
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Streckenliste hab ich natürlich, einmal fürs Revier und dann noch meine persönliche in diversen Revieren.wofür ist das wichtig?

Gibt's denn eine Liste von kw Kalibern für Fallenjagd die für die Behörden verbindlich ist? Ich habe mich jetzt wegen Dachs am Reh orientiert und da ist die 200j Grenze vorgeschrieben zum Fangschuss
Als Beleg für die ernsthafte Ausübung der Jagdarten: SW, Sonstiges Schalenwild und jetzt beabsichtigt Raubwild.

Es gibt keine rechtsverbindliche Liste.
Es läuft aber meistens auf 22 raus.
Da früher aber 7.65 schon großes Großkaliber war, ging es stets um 22 lr und 6.35 Waffen zur Fallenjagd. Die 22 Mag kam dann in den 80er hinzu wenn jmd. mehr power, etwa für Dachs wollte( scheidet für dich ja aus da defacto nur Revoler (exoten mal abgesehen). Die 6.35 ist in BW zu Fallenjagd verboten worden( außer vll. als Wiederlader) Im hessischen LJG nicht.
 
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UPS wo steht explizit dass die 6,35 in Baden-Württemberg für fallenjagd verboten ist? Oder meinst du die 100 joule Grenze
 
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Ein Bespiel wie man nicht argumentieren sollte hinsichtlich 3 Kurzwaffen und dann auch 3×mal GK VG Saarlouis Urteil vom 3.6.2019, 1 K 2465/17.

Gibt aber auch positive Urteile aus den letzten Jahren.

Was für eine 45 ACP Waffe besitzt du? Die Verfügbarkeit eines WS kann dein ansuchen erschweren.
 

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