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§ 31 Jagdgesetz BW
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen,
2. mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss,
3. auf Wildtiere mit Bolzen oder Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei zu schießen,
4. Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für eine Gefährdung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verzehr des Wildbrets besitzen, zu erlegen, ausgenommen ist der Fangschuss,
5. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben ...
http://www.landesrecht-bw.de/jporta...case=1&doc.part=D¶mfromHL=true#focuspoint
Ich habe mal ein paar Aspekte des § 31 aus dem neuen Jagdgesetz BW markiert.
Es geht hier um die Verwendung von Blei-Geschossen /-Schrot.
Mir fällt auf, dass in diesem Paragraph 2 mal explizit das Wort "Blei" verwendet wird.
Aber im Punkt 4, um den sich ja die "Bleifrei-Debatte" im wesentlichen dreht, wird dieses Wörtchen nicht verwendet, sondern der Gesetzgeber legt sich hier nicht darauf fest, dass von Bleihaltigen-Geschossen (z. B. auch von gebondeten Verbund-Geschosse) eine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher ausgeht. Ich verstehe das so, dass im Grunde später Gerichte anhand von Gutachten und Gegengutachten feststellen sollen, ob im konkreten Falle der Verwendung eines bleihaltigen Geschosses eine Gefahr für den Verbraucher ausgegangen ist.
Ab welcher Blei-Menge im Wildbret könnte ein Gutacher von einer Gefährdung ausgehen?
Vor einer Verurteilung eines Jägers wegen Verwendung bleihaltiger Geschosse, müsste also zuerst einmal eine Laboruntersuchung des Bleigehalts des betreffenden Wildbrets vorgenommen werden. Dann müsste ein Gutachter feststellen, dass von dieser konkreten Bleimenge eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist.
Warum hat der Gesetzgeber im Punkt 4 des § 31 das Wort "Blei" vermieden, wo er doch sonst in diesem Paragraphen 2 mal dieses Wort verwendet? :roll:
Ich bin kein Jurist, vermute aber trotzdem, dass es im konkreten Einzelfall schwierig werden wird, einem Jäger bei Verwendung eines bleihaltigen Geschosses einen Verstoss gegen den § 31 Punkt 4 vorzuwerfen.
Was meint ihr "Spezialisten"?
Vielleicht steht ja in der noch zu verabschiedenden DVO zum Jagdgesetz für den § 31 Punkt 4 ein konkretes "Bleifrei-Gebot"? :roll:
(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden 12 Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen oder mit Schrot auf Vögel zu schießen,
2. mit Schrot auf Schalenwild zu schießen, ausgenommen ist der Fangschuss,
3. auf Wildtiere mit Bolzen oder Pfeilen, Posten oder gehacktem Blei zu schießen,
4. Schalenwild mit Munition, deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für eine Gefährdung der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Verzehr des Wildbrets besitzen, zu erlegen, ausgenommen ist der Fangschuss,
5. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben ...
http://www.landesrecht-bw.de/jporta...case=1&doc.part=D¶mfromHL=true#focuspoint
Ich habe mal ein paar Aspekte des § 31 aus dem neuen Jagdgesetz BW markiert.
Es geht hier um die Verwendung von Blei-Geschossen /-Schrot.
Mir fällt auf, dass in diesem Paragraph 2 mal explizit das Wort "Blei" verwendet wird.
Aber im Punkt 4, um den sich ja die "Bleifrei-Debatte" im wesentlichen dreht, wird dieses Wörtchen nicht verwendet, sondern der Gesetzgeber legt sich hier nicht darauf fest, dass von Bleihaltigen-Geschossen (z. B. auch von gebondeten Verbund-Geschosse) eine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher ausgeht. Ich verstehe das so, dass im Grunde später Gerichte anhand von Gutachten und Gegengutachten feststellen sollen, ob im konkreten Falle der Verwendung eines bleihaltigen Geschosses eine Gefahr für den Verbraucher ausgegangen ist.
Ab welcher Blei-Menge im Wildbret könnte ein Gutacher von einer Gefährdung ausgehen?
Vor einer Verurteilung eines Jägers wegen Verwendung bleihaltiger Geschosse, müsste also zuerst einmal eine Laboruntersuchung des Bleigehalts des betreffenden Wildbrets vorgenommen werden. Dann müsste ein Gutachter feststellen, dass von dieser konkreten Bleimenge eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist.
Warum hat der Gesetzgeber im Punkt 4 des § 31 das Wort "Blei" vermieden, wo er doch sonst in diesem Paragraphen 2 mal dieses Wort verwendet? :roll:
Ich bin kein Jurist, vermute aber trotzdem, dass es im konkreten Einzelfall schwierig werden wird, einem Jäger bei Verwendung eines bleihaltigen Geschosses einen Verstoss gegen den § 31 Punkt 4 vorzuwerfen.
Was meint ihr "Spezialisten"?
Vielleicht steht ja in der noch zu verabschiedenden DVO zum Jagdgesetz für den § 31 Punkt 4 ein konkretes "Bleifrei-Gebot"? :roll:
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