- Registriert
- 15 Okt 2017
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Hallo zusammen,
ich bin kürzlich über eine Formulierung des §38 Abs.3 im JWMG BW gestolpert, die mir vorher so gar nicht aufgefallen war. Das lässt mir irgendwie keine rechte Ruche... Dort heißt es:
(3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild, mit Ausnahme der Beizjagd, sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 2 sowie Satz 1 und 2 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.
Kann mir mal jemand mit juristischem Sachverstand sagen, warum hier zwei verschieden Begriffe - geeignet und brauchbar - verwendet werden und was genau "geeignet" heißt.
Danke im Voraus.
ich bin kürzlich über eine Formulierung des §38 Abs.3 im JWMG BW gestolpert, die mir vorher so gar nicht aufgefallen war. Das lässt mir irgendwie keine rechte Ruche... Dort heißt es:
(3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild, mit Ausnahme der Beizjagd, sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 2 sowie Satz 1 und 2 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.
Kann mir mal jemand mit juristischem Sachverstand sagen, warum hier zwei verschieden Begriffe - geeignet und brauchbar - verwendet werden und was genau "geeignet" heißt.
Danke im Voraus.