[Baden-Württemberg] §38 Abs.3 JWMG

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Hallo zusammen,
ich bin kürzlich über eine Formulierung des §38 Abs.3 im JWMG BW gestolpert, die mir vorher so gar nicht aufgefallen war. Das lässt mir irgendwie keine rechte Ruche... Dort heißt es:

(3) Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild, mit Ausnahme der Beizjagd, sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden. Für sonstige Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde bereitzuhalten und einzusetzen, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Anforderungen, die nach Absatz 2 sowie Satz 1 und 2 an die Eignung der Jagdhunde zu stellen sind, und die Ausbildung der Jagdhunde zur Wahrung der Belange des Tierschutzes zu regeln.

Kann mir mal jemand mit juristischem Sachverstand sagen, warum hier zwei verschieden Begriffe - geeignet und brauchbar - verwendet werden und was genau "geeignet" heißt.

Danke im Voraus.
 
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Als Baden-Württemberger und Zeitzeuge des Entstehens dieses JWMG würde ich mal behaupten, dass dies vorsätzlich so schwammig und unklar formuliert wurde. Damit man bei Bedarf den Jäger nach Belieben kriminalisieren kann. Wenn es darauf ankommt, dann darf der angeklagte Jäger dem Richter den Unterschied zwischen geeignet und brauchbar zu erklären versuchen.
Es gibt noch etliche weitere solcher bewußt und vorsätzlich eingebauter Unklarheiten in diesem Gesetz, z.B. das Verbot der Baujagd im Naturbau. Nirgends in diesem Gesetz wird ein Naturbau definiert, geschweige denn ein Kunstbau. Auch hier darf der sich im Zweifelsfall vor Gericht erklären und dem Richter den Unerschied beizubringen versuchen.
 
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DVO Paragraph 17 (4) definiert das Hunde „geeignet und brauchbar“ im Sinne Paragraph 18 (3) sind wenn sie eine Brauchbarkeitsprüfung o.ä. haben. Es ist also klar festgelegt, die Vermutung von @Klosterwald bestätigt sich nicht.
Hier zwei unterschiedliche Begriffe zu verwenden ist verwirrend aber durch die DVO dann geregelt.
 
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Aber die anggesprochene Rechtsverordnung zu Anforderungen der Eignung durch das Ministerizm für Umwelt gibt es nicht, oder?
Ah, Granite war schneller und hat die Antwort schon geliefert...
 
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Bin grade auf den Beitrag gestossen,

Die DVO konkretisiert in $17 Abs.4 leider gar nichts

Wenn man den Paragrafen auf den genauen Wortlaut Prüft steht da

(4) Geeignet und brauchbar für die Nachsuche im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 1 und 2 JWMG sind insbesondere Hunde mit entsprechender Bestätigung der Brauchbarkeit nach der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. oder mit bestandener Gebrauchs- oder Verbandsgebrauchsprüfung nach der Prüfungsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes.

Dieses Wort insbesondere schliesst nicht aus sondern definiert lediglich was am besten geeignet ist.

Also bleibt das Thema geeignet nach wie vor die Ansicht und Meinung des Verhandelnden Richters bei Problemen…

Ich sehe allerdings damit in BW durchaus die Möglichkeit auch Hunde zu führen die Prüfungen wegen Teilfächern nicht bestanden haben aber in Einzelfächern durchaus ihre Eignung vor dem jeweiligen Richterteam bewiesen haben
Oder wo Verbandsjugendprüfungen teilweise den Stoff der Brauchbarkeitsprüfung bereits abdecken
 

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