§42a Multitool mit feststellbarem Messer Einhandmesser oder auch nicht

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1 Jun 2009
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'nabend,

mit Erschrecken musste ich letztens feststellen dass mein geliebtes Leatherman Wave mir doch einige Probleme machen könnte. Selbst Leatherman sieht das ja so.

Nun habe ich mich ein wenig umgeschaut und mir ein/zwei Multitools ohne "Einhandmesser" angeschaut. Aber heute meinte ein Verkäufer in einem "Fachgeschäft" dass auch feststellbare Klingen gemäß Waffengesetz verboten wären. Ich verstehe allerdings §42a anders, nämlich dass nur einhändig zu öffnende Messer mit feststellbarer Klinge verboten sind. Also jeweils der einzelne Part, einhändig zu öffnen ohne Feststellmöglichkeit oder mit Feststellmöglichkeit aber nicht einhändig zu öffnen, ist aktuell weiterhin erlaubt. Sehe ich das falsch?
 
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Da die Frage nun doppelt richtig beantwortet wurde, können mir vllt. ein paar Franken erklären, wieso Franken nicht mit Bayern gleichzusetzen ist.
Und an die Preußen hier: .30-06 oder 7x64, welches ist das bessere Kaliber?
 

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