530 ha Revier in Bayern. Wieviel Begehungsscheine?

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Revier in Bayern 530 ha hat zwei gleichberechtigte Pächter.
Soweit ich weiß wird zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Begehungsscheinen unterschieden.

Wieviel entgeltliche Begehungsscheine dürfen die beiden ausstellen?
Wieviel unentgeltliche Begehungsscheine dürfen die beiden ausstellen?
 
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Ja. Aber absolute Antworten könnten auch als absolut und abschließend aufgefasst werden. Aber is ja top, Frage, richtige Antwort, Faden kann dicht gemacht werden, von daher noch eine kurze Ergänzung 😏
 
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4 Dez 2018
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Revier in Bayern 530 ha hat zwei gleichberechtigte Pächter.
Soweit ich weiß wird zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Begehungsscheinen unterschieden.

Wieviel entgeltliche Begehungsscheine dürfen die beiden ausstellen?
Wieviel unentgeltliche Begehungsscheine dürfen die beiden ausstellen?

Meines Wissens wird in Art. 15 BayJG die Zahl der Jagdpächter bei Revieren bis zu 250 ha (Hochgebirge 500) auf zwei begrenzt. Für je weitere angefangene 250 (500 im Hochgebirgsrevier) Hektar ist ein weiterer Pächter zulässig. Wären nach meiner Lesart bei 530 ha also vier Pächter (für die ersten 250 zwei, für die weiteren 250 einer und für die 30 (angefangenen 250) wieder einer.

Die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen darf die zulässige Zahl der Pächter nicht überschreiten, ergo zwei Begehungsscheine da es zwei Pächter sind und es insgesamt net mehr als vier Jagdausübungsberechtigte sein dürfen. Dabei ist es laut Gesetz nach meiner Lesart unerheblich, ob entgeltlich oder unentgeltlich.

Regelungen dazu finden sich aber oft auch im Pachtvertrag.
 
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27 Nov 2016
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In einem Pachtvertrag darfst du alles mögliche vereinbaren, aber kein Jagdgesetz ausser kraft setzen.
Du solltest mal bitte nachlesen, wer ist Jagdausübungsberechtigt und wer zur Jagdauübung befugt...;)
 
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21 Jul 2006
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.... Dabei ist es laut Gesetz nach meiner Lesart unerheblich, ob entgeltlich oder unentgeltlich....
BayJG Art. 17 (2): " Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind ( ...) und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. ...."
Es sind also explizit nur die entgeltlichen Begehungsscheine gemeint.

Grüße
 

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