8 Tage fehlen an der Jagdpachtfähigkeit - richtig?

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Guten Morgen liebe Forumsmitglieder,

Ich habe ein großes Problem und bitte euch um Rat, wie ich mich nach eurer Auffassung verhalten sollte.

Sachverhalt:

Am 05.04.2013 (Samstag) legte ich mit Erfolg die Jägerprüfung ab. Am 08.04.2013 (Montag) löste ich meinen ersten Jagdschein.
Zum 01.04.2016 habe ich meinen 4. Jagdschein gelöst.

Mit einem Jagdfreund wollte ich zum 01.04.2016 eine Niederwildjagd in NRW für die Dauer von 9 Jahren pachten.
Das OK der Jagdgenossenschaft liegt vor, zumal mein Jagdfreund in der alten Pachtzeit der bisherige Alleinpächter war.
Alles schien eine reine Formsache zu sein - dann das böse Erwachen.

Die untere Jagdbehörde versagt die Zustimmung, da ich noch nicht drei volle Jahre einen Jagdschein besessen habe.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier

Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf
den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

Ausnahmen seien lt. Leiter der unteren Jagdbehörde nur möglich, wenn Jäger eine Jagderlaubnis der DDR gehabt hätten.
Die Tatsache, dass ich wg. fehlender acht Tage die vollen drei Jahre nunmehr erst ein Jahr später pachtfähig würde, interessiere nicht.

So wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als über einen entgeltlichen Begehungsschein das erste Jahr zu überbrücken und 2017 in die Pacht einzusteigen.

Gerne würde ich von euch wissen, ob ihr ähnliche Schwierigkeiten hattet und wie ihr damit umgegangen seid.

Wenn ich mir vorstelle, ich würde irgendwo in Deutschland das Traumrevier nicht pachten können, weil mir eine Woche Jagdschein fehlt und stattdessen trotz Zustimmung der Jagdgenossenschaft, ich zumindest für 9 Jahre dieses Revier nicht pachten können, könnte ich :evil:.

Waidmannsheil Bold Henry





 

Fex

Moderator
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Das liegt alleine an der UJB. In meiner Gegend kenne ich mehrere Fälle - einmal sogar im ersten Jagdjahr - wo eine Ausnahme gemacht worden ist.
 
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Moin!

Frag' den SB doch einfach mal, was seine Erlasslage zu (5) Satz 2 ist und was Du tun musst, um Dich als "besonderer Einzelfall" zu qualifizieren ... :roll:

Viele Grüße

Joe
 
A

anonym

Guest
Das liegt alleine an der UJB. In meiner Gegend kenne ich mehrere Fälle - einmal sogar im ersten Jagdjahr - wo eine Ausnahme gemacht worden ist.

Dito ... mit der Begründung ... "Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden." Die mir bekannten Ausnahmefälle waren:
- Sohn/Tochter steigt als Erbe in die Jagd ein
- bei einem Pächter hatte man nach drei Jahren erst gemerkt, dass er mehr als 1.000 ha (war nur knapp drüber, waren 1.400 ha) gepachtet hatte. Seine Frau machte dann den Jagdschein, sie durfte dann gleich einsteigen, um die Fläche ihres Mannes zu "reduzieren". Ist allerdings 30 Jahre her ...

Ob diese Ausnahme gemacht wird, ist Ermessenssache der UJB, wobei die Begründung "Ausnahmen seien lt. Leiter der unteren Jagdbehörde nur möglich, wenn Jäger eine Jagderlaubnis der DDR gehabt hätten." ... natürlich Quatsch ist, weil genau dieser spezielle Ausnahmeumstand im nachfolgenden Satz geregelt ist.

Also ist nach meinem beschränkten, nicht juristischen Verständnis der Satz "Für besondere Einzelfälle ..." ein allgemeiner Ausnahmeumstand. Ob dieser in Deinem Fall zutrifft, ist (leider) wiederum Ermessenssache der UJB.

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: Streiten (ist aber die Zeit zu kurz) oder im Pachtvertrag sinngemäß folgendes festlegen:
"Bold-Henry erhält vom 01.4.2016 einen entgeltlichen Begehungsschein, ab dem 01.04.2017 wird er Pächter im Sinne des Vertrages."

Wobei die Frage ist, ob Du überhaupt einen entgeltlichen BGS bekommen kannst, in manchen Bundesländern muss man meines Wissens auch dafür jagdpachtfähig sein.
 
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Mit der Jagdgenossenschaft den Pachtbeginn auf den 10.04 festlegen ? Wäre das nicht eine Möglichkeit ?
 
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Hallo.

Ich sehe keine zwingenden Gründe Dir die Pachtfähigkeit zuzustehen. Das Problem hätte Dir bekannt sein müssen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Deine Prüfung noch nicht so lange her ist. Meist wird von seiten des Verpächters bereits auf die Jagdpachtfähigkeit hingewiesen.

Ob die UJB bei Dir eine Ausnahme macht hängt sehr vom Sachbearbeiter ab. Glauben daran tu ich nicht.
Die Lösung mit dem entgeldl. BGS halte ich für sinnvoll und am Ende ändert es doch nix für Dich. Wird dieser gleich in den Vertrag mit übernommen und Du dabei gleich als Mitpächter ab 2017 eingetragen erst recht nicht.

Also, spreche noch mal mit dem SB und der Rest ist eigentlich kein wirkliches Problem.

wipi
 
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Formal hat die UJb korrekt gehandelt. "Während dreier Jahre" beinhaltet die Zeitspanne von 3 ganzen Jahren, also vollen 36 Monaten Jagdscheinbesitz.

Da der Jagdpachtvertrag grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist, gibt es unterhalb der formalen Vorgaben Gestaltungsräume für die Vertragspartner.

M.E. wäre nicht zu beanstanden, wenn der Pachtvertrag am 01.04. mit dem Jagdpartner beginnt und vertraglich bereits die Mitpacht ab dem 09.04. vereinbart wird.
 
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Hallo @all
auch wenn der Thread sehr alt ist, habe ich genau hierzu nocheinmal eine Frage. Es wäre Klasse wenn mir die Schwarminteleigenz helfen kann.
Ich habe den JS seit dem 13.12.21 und würde gerne zum 01.04.24 eine Jagd pachten. Die Möglichkeit ist vorhanden.
Im Bundesjaggesetz steht zur Pachtfähigkeit folgendes:
5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat.
Meiner Meinung nach erfüllt man nach Abs.5 mit dem gelösten 4. Jahresjagdschein die Pachtfähigkeit, da ich während 3er Jahre den Jagdschein besitzte. Absatz 5 bezieht sich nicht auf "volle Jahre" ("während dreier Jahre").
Wie würdet Ihr den Sachverhalt sehen und ggfls einen Antrag auf Ausnahme begründen.
Danke euch für euren Input.
Beste Grüße
 
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wie wir / andere das sehen ist vollkommen wurscht :) einfach mal mit der UJB sprechen und freundlich anfragen wie die das sehen.
Sollten die sich querstellen kannst du immer noch prüfen ob dir eine gesetzliche Möglichkeit der Pacht zusteht.
Edit: Für den Jagdschein zählen die Jagdjahre. 1.4. bis 31.3. zumindest in NRW, ob das woanders auch mal das Kalenderjahr ist weiß ich aber nicht. Also hast du JJ21/22, JJ22/23 und seit dem 1.4.23 den 3ten JJ für das JJ 23/24. Also nix mit 4ter JJ. Fragen kann man aber trotzdem mal.
 
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Hallo @all
auch wenn der Thread sehr alt ist, habe ich genau hierzu nocheinmal eine Frage. Es wäre Klasse wenn mir die Schwarminteleigenz helfen kann.
Ich habe den JS seit dem 13.12.21 und würde gerne zum 01.04.24 eine Jagd pachten. Die Möglichkeit ist vorhanden.
Im Bundesjaggesetz steht zur Pachtfähigkeit folgendes:
5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat.
Meiner Meinung nach erfüllt man nach Abs.5 mit dem gelösten 4. Jahresjagdschein die Pachtfähigkeit, da ich während 3er Jahre den Jagdschein besitzte. Absatz 5 bezieht sich nicht auf "volle Jahre" ("während dreier Jahre").
Wie würdet Ihr den Sachverhalt sehen und ggfls einen Antrag auf Ausnahme begründen.
Danke euch für euren Input.
Beste Grüße
Du hast am 13.12.21 Deinen ersten Jagdschein gelöst und für das volle Jagdjahr 21/22 bezahlt, also rückwirkend zum 01.04.21?
 

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