Abgabe von Wild nach Verwertung durch einen Metzger.

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Alles, was an Einnahmen durch die Jagd - ausgenommen man ist forst- oder landwirtschaftlicher Betrieb oder kauft Wild zu und verkauft es dann weiter - generiert wird, gehört zur Liebhaberei - leider. Denn andernfalls könnte man auch seine Ausgaben bei der Steuererklärung ansetzen und die Vorsteuer ziehen.

Servus Fex,
das mag beim eigenen Revier stimmen,
ich erziele Einkünfte durch die Hundearbeit, deshalb gebe ich diese auch beim FA an.
Alle Unkosten wie Versicherung, TA Kosten, Futterkosten, Kleidung und auch Gewehr, Munition setzte ich dabei ab. Wird seit Jahren auch vom FA so anerkannt.

Bausaujäger
 

Fex

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Hier ging es nicht um Einnahmen durch Hundeausbildung, durch den Verkauf von Blümchen oder den Handel mit von anderen produzierten Waren, hier ging es um den Verkauf von Wildbret aus dem eigenen Revier.

Das dir im Zuge der gewerblichen Hundeausbildung die Einnahmen versteuert und die Ausgaben gegengerechnet werden, ist doch etwas ganz anderes. Ht auch mit Jagd nix zu tun im Sinne der Vermarktung von Wildbret.

Ich warte immer noch auf einen verwertbaren Hinweis, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Gewerbe anerkennt. Ich würde Luftsprünge machen und sofort eines anmelden.
 

Fex

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EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft/ 2.11 Einkünfte aus Jagd (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG):

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch die Einkünfte aus der Jagd, sofern diese mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Hierunter fallen auch die Erlöse, die nach der Jagd anfallen, wie z. B. Erlöse aus dem Wildbret- oder dem Trophäenverkauf.

Die Jagd kann für sich allein keine land- und forstwirtschaftliche Betätigung sein. Denn die Einkünfte aus der Jagd gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sie mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen.

Steht die Jagd nicht in diesem Zusammenhang, handelt es sich regelmäßig um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, also um Liebhaberei (Rz. 37).

Eine gewerbliche Tätigkeit kann vorliegen, wenn Gewinnerzielungsabsicht und -möglichkeit* bestehen. **Besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Jagd und dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ist die Ausübung der Jagd auch dann keine aus dem Betrieb auszugliedernde Liebhaberei, wenn sie laufend Verluste erbringt, da Einkünfte und damit auch Verluste aus einer Jagd nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.

*Gewinnerzielungsabsicht und -möglichkeit bedeutet hier, dass der Erlös aus dem Wildbretverkauf über einen gewissen Zeitraum die Kosten übersteigt. Natürlich könnte man nun dem FA gegenüber nur soviel Kosten ansetzen, dass dies auch der Fall ist (in dem mn z.B. Auto, Pacht etc. nicht angibt), aber wozu sollte man das tun?

**für jagende Landwirte mit eigenem Betrieb eine interessante Variante.
 
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Das dir im Zuge der gewerblichen Hundeausbildung die Einnahmen versteuert und die Ausgaben gegengerechnet werden, ist doch etwas ganz anderes. Ht auch mit Jagd nix zu tun im Sinne der Vermarktung von Wildbret.

Ich warte immer noch auf einen verwertbaren Hinweis, dass das Finanzamt diese Tätigkeit als Gewerbe anerkennt. Ich würde Luftsprünge machen und sofort eines anmelden.

Nix gewerbliche Hundeausbildung. Hundearbeit im Sinne von schweinstreiben, die Arbeit meiner Hunde auf Bewegungsjagden und das ist sehr wohl Jagd!!

Bausaujäger
 
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Alles, was an Einnahmen durch die Jagd - ausgenommen man ist forst- oder landwirtschaftlicher Betrieb oder kauft Wild zu und verkauft es dann weiter - generiert wird, gehört zur Liebhaberei - leider. Denn andernfalls könnte man auch seine Ausgaben bei der Steuererklärung ansetzen und die Vorsteuer ziehen.

Das war dein Post und der ist falsch!!

Bausaujäger
 

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