[Brandenburg] Abgrenzung Wildschaden

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Hallo Weidgenossen,

als Begehungsscheininhaber bin ich gestern zum ersten Mal "so wirklich" mit dem Thema Wildschaden in Berührung gekommen. Thema ist: Schwarzwild hat ein paar Pferdekoppeln umgedreht.
Mein Pächter ist leider auch nicht gut auf die Eigentümerin zu sprechen. Jedenfalls Pferdetante (so Art Hobby-Pferdepension mit 9 Pferden) hat Wildschaden beim Ordnungsamt angemeldet, gestern Termin vor Ort. Persönlich hatte ich das Gefühl, dass die nur Eurozeichen in den Augen hatte, egal ob mein Pächter anbot, den Schaden selbst zu beseitigen etc.. Haus und Garten waren für mich aussagekräftig genug, um zu sehen, dass da nicht viel Wohlstand vorhanden ist und jeder Euro herzlich Willkommen ist! Als dann vom Ehemann so liebevolle Worte wie "Ersatzvornahme" fielen, war für mich alles klar. Den Wind aus den Segeln konnte ich Ihnen aber sofort nehmen. Fanden sie glaube ich nicht so toll, genauso wie das Wort "Schadenminderungspflicht".

Es wurde festgestellt, dass erheblicher Schaden durch Schwarzwild vorhanden ist. Habe drauf hingewiesen, dass der Stromzaun (3 Drähte) nicht geeignet ist, um irgendwelches Wild abzuhalten. Habe dann ein paar Wechsel gezeigt, wo das Wild mehr oder weniger ohne Weiteres durchwechseln kann.

Da ich das Thema interessant finde und solche Menschen abgrundtief ekelhaft finde, wäre es für mich irgendwie ein Bedürfnis, wenn diese leer ausgehen und auf dem Schaden sitzen blieben.

Nun habe ich mal so nachgedacht, wie die Nummer eigentlich rechtlich zu bewerten ist:

Man muss sich das so vorstellen: vorn Haus und Garten, dahinter Koppeln, umgeben von Waldfläche. Koppeln sind abgezäunt mit Stromzaun. Pachtvertrag ist mir unbekannt, genauso wie die jagdliche Einordnung der Fläche.

Bei meinen Recherchen bin ich immer wieder darüber gestoßen, dass Wildschaden nur auf forst- und landwirtschaftlichen Flächen geltend gemacht werden kann? Leider steht das nirgendswo im Bundes- bzw. Landesjagdgesetz (BB).

Irgendwo habe ich dann gelesen, dass die Pferdehaltung keine Bewirtschaftung der Flächen darstelle bzw. eine Idee wäre, sich die Baugenehmigung zum Bau des Zauns, Pferdehaltung, etc. zeigen zu lassen. Daraus könnte man dann doch schließen, dass die Koppeln quasi als "Garten" zu bewerten wären und somit §32 (2) BJagdG
greifen könnte, wonach wiederum die Frage der "üblichen Schutzvorrichtungen" in der BbgJagdDV unter § 8 (2) Nr. 1c mit 1,5m hoher Drahtgeflechtzaun beantwortet wird?

Wie seht ihr das?
 
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Du brauchst für einen Zaun keine Baugenehmigung.

Die Frage ist, ist es ein landwirtschaftlicher Betrieb? ( auch im Nebenerwerb).

2. Man hat als Pächter die Möglichkeit, den Schaden selbst oder von selbst gewählten und bezahlten Leuten wieder zu beseitigen sowie ersatzfutter zu stellen. Dadurch geht kein Euro an die Herrschaften.
Lehnen Sie das ab, Pech.
 
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Und häufig hilfreich, vor Ort Termin mit der ujb machen.

Die Pferdehalter müssen die Bejagung auf ihren Flächen zulassen. Auch wenn Pferde drauf stehen und Schüsse fallen... meist folgt dann Entsetzen und die Ablehnung der Jagd auf ihren Flächen. ( und die Flächen müssen für die Jagd und das bergen betreten/ befahren werden können)


Keine Jagd, kein Schaden.
 
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Und häufig hilfreich, vor Ort Termin mit der ujb machen.

Die Pferdehalter müssen die Bejagung auf ihren Flächen zulassen. Auch wenn Pferde drauf stehen und Schüsse fallen... meist folgt dann Entsetzen und die Ablehnung der Jagd auf ihren Flächen. ( und die Flächen müssen für die Jagd und das bergen betreten/ befahren werden können)


Keine Jagd, kein Schaden.
So eine habe ich auch im Revier hat mir Jagdausübung untersagt da die Pferde abhauen wenn es knallt. Also null Wildschaden.
Bei einem anderen Pferdehalter war es so ähnlich,als ich dem erzählte das die Bezahlung des Wildschadenschätzers geteilt wird haben wir keinen mehr gebraucht.

Gruß Seppel
 
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Ich bin kein Jurist, aber wenn keine Betriebsnummer bei der Landw. BG vorhanden ist und der Betrieb nicht die erforderliche Flächenausstattung hat um das benötigte Futter auf eigenen Flächen zu erzeugen, je nach BL zwischen 0,35 und 0.5 HA/Pferd, würde ich erstmal von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen. Ich würde trotzdem den Rat eines Fachanwalts für Landwirtschaftsrecht einholen und wenn Der diese Meinung bestätigt, würde ich einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein A. An die Gemeinde und B. an den Anspruchsteller schicken und die Anerkennung der Schadenersatzpflicht ablehnen, da es sich nicht um einen Schaden an einer Land-, oder Forstwirtschaftlich genutzten Fläche handelt.
 
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Nummer/Name vom Flurstück. Damit würd ich mal beim Landwirtschaftsamt nachfragen. Die müssen dann ja auch eine Betriebsnummer nennen können, zu der die Fläche gehört.
Möglicherweise ist es ja auch nur z.B. zur Nachbeweidung unterverpachtet (hatten wir mal, der eigentliche Eigentümer wusste da gar nix drüber und es war im Pachtvertrag mit dem Hauptpächter eine Weiterverpachtung ausgeschlossen, war interessant. Und doof für die Pächter der Fläche ausgegangen).
 
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Bejagung von Koppelflächen auf dem sich Pferde, Rinder etc. befinden ist ,,so ein Ding". Denn was passiert, wenn die Tiere durch einen Schuss ,,ausbüchsen", auf ne Straße rennen und ein Unfall verursachen?:unsure:. Man von einem Bullen angegriffen wird?:whistle: Zum Beispiel beim bergen von Wild.
Dann müssten die Tiere auch wieder eingefangen werden, wer bezahlt das?
Mit wurde auch schon mal ein BGS ,,Angebot" gemacht, aber nachdem der Pächter durchblicken lassen hat, dass er einen vierstelligen ,,Hegebeitrag" haben wollte, Plus mindestet Schwarzwildabschuss usw. habe ich ,,dankend" abgelehnt:sneaky:, zumal Kopplelbejagung auch ja nicht ,,ohne" ist.
MfG.
 
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erstmal gehören, wie auch immer genutzte, Grünlandflächen im Aussenbereich zum Jagdrevier, dafür wird auch Pacht gezahlt und der Nutzer hat eine Bejagung zu dulden. Man muß es ja nicht auf die Spitze treiben, aber wenn z.B. dort eine Treibjagd abgehalten wird, reicht es bei uns, zum Pferdebesitzer zu fahren und diesem zu sagen, am Samstag in 2 Wochen ist Treibjagd, hol bitte vorher Deine Pferde rein. Bei Leuten die eher auf Putz aus sind, würde ich mind. 14 Tage vorher einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein schicken, Kopie an den Vorstand der JG.
 
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Ich bin kein Jurist, aber wenn keine Betriebsnummer bei der Landw. BG vorhanden ist und der Betrieb nicht die erforderliche Flächenausstattung hat um das benötigte Futter auf eigenen Flächen zu erzeugen, je nach BL zwischen 0,35 und 0.5 HA/Pferd, würde ich erstmal von nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen. Ich würde trotzdem den Rat eines Fachanwalts für Landwirtschaftsrecht einholen und wenn Der diese Meinung bestätigt, würde ich einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein A. An die Gemeinde und B. an den Anspruchsteller schicken und die Anerkennung der Schadenersatzpflicht ablehnen, da es sich nicht um einen Schaden an einer Land-, oder Forstwirtschaftlich genutzten Fläche handelt.
Du zahlst halt dann den Anwalt. Dann kannst du gleich den Wildschaden Blechen.

Ich denke auch, dass hier eine Ersatzpflicht ausfällt. Also eher mal drauf ankommen lassen - Einschreiben, dass Wildschaden abgelehnt wird.

Erstmal ohne Begründung. Die Beweislast ist ja klar: Liegt bei den Pferdemenschen.
 
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erstmal gehören, wie auch immer genutzte, Grünlandflächen im Aussenbereich zum Jagdrevier, dafür wird auch Pacht gezahlt und der Nutzer hat eine Bejagung zu dulden. Man muß es ja nicht auf die Spitze treiben, aber wenn z.B. dort eine Treibjagd abgehalten wird, reicht es bei uns, zum Pferdebesitzer zu fahren und diesem zu sagen, am Samstag in 2 Wochen ist Treibjagd, hol bitte vorher Deine Pferde rein. Bei Leuten die eher auf Putz aus sind, würde ich mind. 14 Tage vorher einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein schicken, Kopie an den Vorstand der JG.
Tipp: Keinen Rückschein ! Nur Einwurf.

Denn wenn niemand zu Hause ist oder die Tür öffnet wird das Rückschein-Einschreiben bei der nächsten Postfiliale zur Abholung niedergelegt und liegt da auch viel länger als die von der Post angegebene 1 Woche.

Damit ist rechtlich kein Zugang bewirkt. Denn der Empfänger müsste den Brief erst abholen. - Zugangsvereitelung.

Besser Einwurfeinschreiben (mit Einlegen in den Briefkasten ist Zugang bewirkt) und Inhalt des Briefes von jemanden bezeugen lassen.

vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 08.04.2015 - 5 Sa 61/14 (analog hier anzuwenden)

Im Einzelnen:

1. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 623 BGB der Schriftform unterliegt. Zugegangen ist eine Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGH 26. November 1997 – VIII ZR 22/97 –, BGHZ 137, 205-211, juris). Das Einschreiben mit Rückschein ist dem Kläger nicht übergeben worden, es ist auch nicht in den Briefkasten des Klägers geworfen worden und damit ist die Kündigungserklärung nicht in seinen Machtbereich gelangt.

Allein der vom Postzusteller gefertigte Benachrichtigungsschein ist nach dem vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den Empfänger, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins ersetzt also nicht den Zugang des Einschreibebriefes (BGH 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - ; BAG 15. November 1962 – 2 AZR 301/62 – Juris). Anders gesagt: Ein Einschreibebrief ist nicht schon dann zugegangen, wenn der Postbote bei der Zustellung niemanden antrifft, aber einen Benachrichtigungszettel hinterlässt, sondern erst dann, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall.

2. Der Zugang des Kündigungsschreibens vom 6. Juni 2014 ist auch nicht zu fingieren. Unter bestimmten Umständen kann sich nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 26. November 1997 aaO. mwN.) und des BAG (7. November 2002 – 2 AZR 475/01 – mwN. juris) ein Empfänger nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.

Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um drei Umstände, die kumulativ vorliegen müssen, damit die Fiktion eines Zugangs ausgelöst wird (vgl. Mauer Anm. zu BAG 2 AZR 475/01 in BB 2003, 1178):

a. Zunächst muss dem Empfänger überhaupt ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten, also in seinem Machtbereich, hinterlassen worden sein. Schon das ist vorliegend im Streit. Der für den Zugang einer Willenserklärung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gelingt schon dieser Nachweis nicht. Die von ihr eingereichte Anlage B1, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, enthält keine entsprechende Aussage. Soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis eines instruierten Vertreters der Post beruft, ist das kein ordnungsgemäßer Beweisantritt (abgesehen von der hier nur beiläufig zu erwähnenden Frage der Glaubwürdigkeit einer entsprechenden Bekundung). Letztlich kann dies offenbleiben, weil auch die weiteren Voraussetzungen für eine Fiktion nicht erfüllt werden.

b. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und auch des BGH kann eine Rechtspflicht des Empfängers, geeignete Vorkehrungen für den Zugang von Erklärungen zu treffen, aus der rechtlichen Beziehung zum Absender in Verbindung mit der konkreten Situation abzuleiten sein. Vereitelt der Empfänger in dieser Situation den Zugang, etwa durch unterlassenes oder verspätetes Abholen einer gelagerten Postsendung, so darf er sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens berufen. Es bedarf also einer Situation, in der der Arbeitnehmer mit dem baldigen Zugang eines Kündigungsschreibens rechnen muss. Soweit der Arbeitnehmer hingegen keinen konkreten Anlass hat, mit einer Kündigung zu rechnen, wovon im Zweifel auszugehen ist, nutzt die oben genannte Rechtsprechung dem Arbeitgeber nichts. Denn dann verbleibt es gerade bei der allgemeinen Rechtslage, wonach keine Pflicht besteht, Empfangsvorkehrungen zu treffen oder aufgrund von Benachrichtigungsschreiben der Post Schriftstücke bei der Postfiliale abzuholen (Mauer aaO.). Wenn der Kläger wegen einer Erkrankung der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt hat, musste er nicht mit arbeitsrechtlichen Sanktionen auf dem Postwege rechnen und also keine besonderen Vorkehrungen für deren Empfang treffen. Ob die Beklagte auch hinsichtlich dieser streitigen Frage darlegungs- und beweisbelastet bleibt (BAG 03. April 1986 – 2 AZR 258/85 –, juris), kann offenbleiben, denn jedenfalls die dritte kumulativ vorliegende Anforderung an eine Fiktion ist nicht erfüllt.

c. Damit es gerechtfertigt ist, den Adressaten – den Kläger - nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht, hebt die Rechtsprechung hierfür auch auf das Verhalten der Erklärenden – der Beklagten - ab. Sie kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus ihrer nicht zugegangenen Willenserklärung ihr günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn sie alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, damit ihre Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass sie nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, ihre Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (BAG 3. April 1986 aaO unter II 4 e; BGH 26. November 1997 aaO unter Verweis auf: RGZ 110, 34, 37; BGH, 13. Juni 1952 - I ZR 158/51- LM BGB § 130 Nr. 1). Dies folgt daraus, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist. Die weitere Voraussetzung für den Einwand der treuwidrigen Berufung auf den verspäteten Zugang ist damit, dass die Erklärende unverzüglich nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang erneut eine Zustellung vorgenommen hat (BAG 3. April 1986 aaO, Mauer aaO).

Nachdem die Beklagte am 20. Juni 2014 nach Ablauf der Lagerfrist ihr Einschreiben zurückerhalten hatte, hat sie nicht unverzüglich einen weiteren Zustellversuch unternommen. Eine Fiktion zu ihren Gunsten kann damit nicht erfolgen. Erst im September 2014 kündigte sie erneut, diesmal – zu Recht – per Boten
 
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ich habe schon hin und wider mal einen Rat bei einem Anwalt geholt, kostete jeweils von einer Einladung zum Essen bis zu 100,--EURO und war immer gut angelegt. Im Zweifel kann man auch mal den Justitiar der Landesjägerschaft befragen.
Im übrigen zeigt Dein erster Satz, dass Du Dich noch nie mit Wildschaden und dessen Beseitigung beschäftigen musstest. Gibt es tiefe Löcher, ist eine Nachsaat möglich, oder muß eine Neuansaat vorgenommen werden. Wer hält, in nicht Grünlandgebieten die notwendigen Geräte vor usw. Wenn Du da schon wegen 50,-- oder 100,--EURO zuckst, wünsche ich Dir viel Erfolg.
 
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ich habe schon hin und wider mal einen Rat bei einem Anwalt geholt, kostete jeweils von einer Einladung zum Essen bis zu 100,--EURO und war immer gut angelegt. Im Zweifel kann man auch mal den Justitiar der Landesjägerschaft befragen.
Im übrigen zeigt Dein erster Satz, dass Du Dich noch nie mit Wildschaden und dessen Beseitigung beschäftigen musstest. Gibt es tiefe Löcher, ist eine Nachsaat möglich, oder muß eine Neuansaat vorgenommen werden. Wer hält, in nicht Grünlandgebieten die notwendigen Geräte vor usw. Wenn Du da schon wegen 50,-- oder 100,--EURO zuckst, wünsche ich Dir viel Erfolg.
Erstens habe ich auch nichts zu verschenken - und zweitens zeigt dein Beitrag, dass du den Fehler machst deine eigene Zeit nicht zu rechnen.

Auch wenn Jagd ein Hobby ist - ärgern und hin und herschreiben muss man sich in der Sparte des Lebens nicht unbedingt antun.

Vormittag wegen dem Mist investieren oder lieber versuchen 1,2 Füxleins zu erwischen? Oder gar im Bett liegen bleiben? - Ins Bett kommen sie ja nicht...
 
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26 Mai 2004
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Du brauchst für einen Zaun keine Baugenehmigung.

Das ist so pauschal nicht richtig. Es kommt auf den Zaun und den Ort an. Du darfst auf jeden Fall nicht ohne Genehmigung einen Wilddichten Zaun um ein Waldstück ziehen.
Aber das spielt in diesem Fall hier im Thema wohl keine Rolle.
 
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4 Dez 2013
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Erstmal wäre zu prüfen, wer überhaupt als Ersatzpflichtiger in Frage kommt. Zunächst wäre IMHO die (verpachtende) Jagdgenossenschaft der richtige Ansprechpartner (§29 Abs. 1 BJagdG). Vor allem anderen könnte man ja erstmal freundlich an diese verweisen...

Und dann wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Verpächter möglichen Wildschadenersatz auf den Pächter vertraglich abgewälzt hat.
 
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