Hallo Weidgenossen,
als Begehungsscheininhaber bin ich gestern zum ersten Mal "so wirklich" mit dem Thema Wildschaden in Berührung gekommen. Thema ist: Schwarzwild hat ein paar Pferdekoppeln umgedreht.
Mein Pächter ist leider auch nicht gut auf die Eigentümerin zu sprechen. Jedenfalls Pferdetante (so Art Hobby-Pferdepension mit 9 Pferden) hat Wildschaden beim Ordnungsamt angemeldet, gestern Termin vor Ort. Persönlich hatte ich das Gefühl, dass die nur Eurozeichen in den Augen hatte, egal ob mein Pächter anbot, den Schaden selbst zu beseitigen etc.. Haus und Garten waren für mich aussagekräftig genug, um zu sehen, dass da nicht viel Wohlstand vorhanden ist und jeder Euro herzlich Willkommen ist! Als dann vom Ehemann so liebevolle Worte wie "Ersatzvornahme" fielen, war für mich alles klar. Den Wind aus den Segeln konnte ich Ihnen aber sofort nehmen. Fanden sie glaube ich nicht so toll, genauso wie das Wort "Schadenminderungspflicht".
Es wurde festgestellt, dass erheblicher Schaden durch Schwarzwild vorhanden ist. Habe drauf hingewiesen, dass der Stromzaun (3 Drähte) nicht geeignet ist, um irgendwelches Wild abzuhalten. Habe dann ein paar Wechsel gezeigt, wo das Wild mehr oder weniger ohne Weiteres durchwechseln kann.
Da ich das Thema interessant finde und solche Menschen abgrundtief ekelhaft finde, wäre es für mich irgendwie ein Bedürfnis, wenn diese leer ausgehen und auf dem Schaden sitzen blieben.
Nun habe ich mal so nachgedacht, wie die Nummer eigentlich rechtlich zu bewerten ist:
Man muss sich das so vorstellen: vorn Haus und Garten, dahinter Koppeln, umgeben von Waldfläche. Koppeln sind abgezäunt mit Stromzaun. Pachtvertrag ist mir unbekannt, genauso wie die jagdliche Einordnung der Fläche.
Bei meinen Recherchen bin ich immer wieder darüber gestoßen, dass Wildschaden nur auf forst- und landwirtschaftlichen Flächen geltend gemacht werden kann? Leider steht das nirgendswo im Bundes- bzw. Landesjagdgesetz (BB).
Irgendwo habe ich dann gelesen, dass die Pferdehaltung keine Bewirtschaftung der Flächen darstelle bzw. eine Idee wäre, sich die Baugenehmigung zum Bau des Zauns, Pferdehaltung, etc. zeigen zu lassen. Daraus könnte man dann doch schließen, dass die Koppeln quasi als "Garten" zu bewerten wären und somit §32 (2) BJagdG
greifen könnte, wonach wiederum die Frage der "üblichen Schutzvorrichtungen" in der BbgJagdDV unter § 8 (2) Nr. 1c mit 1,5m hoher Drahtgeflechtzaun beantwortet wird?
Wie seht ihr das?
als Begehungsscheininhaber bin ich gestern zum ersten Mal "so wirklich" mit dem Thema Wildschaden in Berührung gekommen. Thema ist: Schwarzwild hat ein paar Pferdekoppeln umgedreht.
Mein Pächter ist leider auch nicht gut auf die Eigentümerin zu sprechen. Jedenfalls Pferdetante (so Art Hobby-Pferdepension mit 9 Pferden) hat Wildschaden beim Ordnungsamt angemeldet, gestern Termin vor Ort. Persönlich hatte ich das Gefühl, dass die nur Eurozeichen in den Augen hatte, egal ob mein Pächter anbot, den Schaden selbst zu beseitigen etc.. Haus und Garten waren für mich aussagekräftig genug, um zu sehen, dass da nicht viel Wohlstand vorhanden ist und jeder Euro herzlich Willkommen ist! Als dann vom Ehemann so liebevolle Worte wie "Ersatzvornahme" fielen, war für mich alles klar. Den Wind aus den Segeln konnte ich Ihnen aber sofort nehmen. Fanden sie glaube ich nicht so toll, genauso wie das Wort "Schadenminderungspflicht".
Es wurde festgestellt, dass erheblicher Schaden durch Schwarzwild vorhanden ist. Habe drauf hingewiesen, dass der Stromzaun (3 Drähte) nicht geeignet ist, um irgendwelches Wild abzuhalten. Habe dann ein paar Wechsel gezeigt, wo das Wild mehr oder weniger ohne Weiteres durchwechseln kann.
Da ich das Thema interessant finde und solche Menschen abgrundtief ekelhaft finde, wäre es für mich irgendwie ein Bedürfnis, wenn diese leer ausgehen und auf dem Schaden sitzen blieben.
Nun habe ich mal so nachgedacht, wie die Nummer eigentlich rechtlich zu bewerten ist:
Man muss sich das so vorstellen: vorn Haus und Garten, dahinter Koppeln, umgeben von Waldfläche. Koppeln sind abgezäunt mit Stromzaun. Pachtvertrag ist mir unbekannt, genauso wie die jagdliche Einordnung der Fläche.
Bei meinen Recherchen bin ich immer wieder darüber gestoßen, dass Wildschaden nur auf forst- und landwirtschaftlichen Flächen geltend gemacht werden kann? Leider steht das nirgendswo im Bundes- bzw. Landesjagdgesetz (BB).
Irgendwo habe ich dann gelesen, dass die Pferdehaltung keine Bewirtschaftung der Flächen darstelle bzw. eine Idee wäre, sich die Baugenehmigung zum Bau des Zauns, Pferdehaltung, etc. zeigen zu lassen. Daraus könnte man dann doch schließen, dass die Koppeln quasi als "Garten" zu bewerten wären und somit §32 (2) BJagdG
greifen könnte, wonach wiederum die Frage der "üblichen Schutzvorrichtungen" in der BbgJagdDV unter § 8 (2) Nr. 1c mit 1,5m hoher Drahtgeflechtzaun beantwortet wird?
Wie seht ihr das?